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Auf Antrag des Schuldners wird der Insolvenzbeschlag hinsichtlich der vom Arbeitgeber gezahlten Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 Euro aufgehoben. Der Insolvenzverwalter wird angewiesen den etwaig bereits zur Masse geflossenen Betrag an die Schuldnerin auszuzahlen.
Gründe:
2Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahren vom 28.04.2022 ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch gegenüber dem Drittschuldner zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin übergegangen.
3Mit Antrag vom 15.10.2022 beantragt der Schuldner die Freigabe der mit der Lohnabrechnung von September 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro.
4Die Insolvenzverwalterin wurde zum Antrag des Schuldners gehört und erklärt sich mit der Freigabe einverstanden. Sie trägt vor, dass die Frage der Pfändbarkeit zwar noch umstritten ist, spricht sich jedoch aufgrund der Intention des Gesetzgebers (aufgrund der gestiegenen Energiepreise Hilfe zu leisten) und der damit begründeten Zweckgebundenheit für eine Unpfändbarkeit aus.
5Der Antrag des Schuldners ist zulässig und begründet.
6Derzeit besteht Uneinigkeit bei der Frage, ob die Energiepreispauschale unpfändbar ist oder nicht.
7Seit Anfang September erhalten Verbraucher, die der Einkommenssteuerpflicht unterliegen die Energiepreispauschale. Damit sollen die finanziellen Mehrbelastungen durch die gestiegenen Energiepreise aufgefangen werden.
8Eine eindeutige Regelung zur Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen. Zwar wurde zwischenzeitlich durch das Bundesfinanzministerium in den FAQ zur Lohnpfändung klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Sozialleistung handelt und nicht um ein pfändbares Arbeitsentgelt. Eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber ist jedoch nicht erfolgt.
9Im vorliegenden Fall können nach hiesiger Ansicht die Vorschriften §851 ZPO und insbesondere §54 Abs.2 SGB I herangezogen werden. Nach letzterer Vorschrift können Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies kann vorliegend angenommen werden. Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Weiter ist der Schuldner mit Wohnort in Köln geringfügig bei der NN in Bergisch Gladbach abhängig beschäftigt.
10Ziel des Gesetzgebers war eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewähren. Eine Pfändung der Leistung auf dem P-Konto würde damit dem Ziel der Energiepreispauschale entgegenwirken, denn diejenigen, die besonders auf die Leistung angewiesen sind, würde die Leistung entzogen werden.
11Insoweit wird dem Schuldner die Energiepreispauschale freigegeben.
12Rechtsmittelbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
14Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
15Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
20Köln, 24.10.2022
21Amtsgericht