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Der Angeklagte wird wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 150 Euro kostenpflichtig verurteilt.
- § 353 b Abs. 1 S. 1 StGB -
G r ü n d e:
2I.
3Textpassage wurde entfernt.
4Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Der Angeklagte war im Frühjahr 2020, (Textpassage wurde entfernt), im Rahmen der Ermittlungen zum Komplex „N“ eingesetzt.
7Im Rahmen der Ermittlungen kam es am 13.05.2020 zu einer Durchsuchung der Wohnräume des E. L.
8Bei dieser Durchsuchung wurden Waffen, Waffenteile, Munition und Sprengstoffe, Waffenausgabekarten sowie diverse Abbildungen nationalsozialistischer Propagandamotive aufgefunden. Zur Dokumentation wurde eine Lichtbildmappe erstellt. Diese Lichtbildmappe bzw. ein Doppel wurde jedenfalls vor dem 20.05.2020 an den „P“ übersandt
9Der Angeklagte hatte bereits seit einigen Jahren Kontakt zu dem Zeugen C..
10(Textpassage wurde entfernt). In dieser Zeit bildeten der Angeklagte und der Zeuge C. eine Fahrgemeinschaft zu ihrem gemeinsamen Dienstort, welche zu dem beschriebenen engeren Kontakt führte.
11Nach Beendigung der Fahrgemeinschaft im Jahr 2018 gab es noch WhatsApp- Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen.
12Innerhalb dieses WhatsApp-Kontaktes wurde im Frühjahr 2020 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen auch über den Komplex „N.“ kommuniziert.
13Im Rahmen dieser Kommunikation schrieb der Angeklagte dem Zeugen C. am Tag der Durchsuchung bei dem E. L., dass heute „Showtime“ sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsuchung (Textpassage wurde entfernt) bereits im Gange.
14Jedenfalls am 20.05.2020 nahm sich der Angeklagte die Lichtbildmappe, in der das Ergebnis der Durchsuchung dokumentiert war und fuhr mit dieser Mappe zu der Privatanschrift des Zeugen C.. Dort zeigte er dem Zeugen C. die Lichtbilder. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Lichtbilder dritten Personen zugänglich zu machen.
15Im weiteren Verlauf kam es zu weiteren WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C..
16Am 04.06.2020 führte er etwa aus, welcher Umfang an Daten auszuwerten ist und stellte dem Zeugen C. zudem in Aussicht, dass er auch noch Besuch der Kollegen erhalten werde.
17Der Angeklagte führte hierzu aus, dass er beabsichtigt habe den Zeugen C. als Auskunftsperson zu gewinnen.
18III.
19Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
20Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Chatverläufen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe im Sonderheft. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Inhalt des Sonderheftes verwiesen.
21IV.
22Der Angeklagte hat sich damit wegen einer Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b Abs. 1 S. 1 StGB
23strafbar gemacht. Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung wurde erteilt, Bl. 79 d.A.
24V.
25Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen dieser Vorschrift auszugehen.
26Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
27Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung geständig war und bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
28Der positive Lebensweg des Angeklagten war ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten.
29Weiterhin konnte nicht unbeachtet bleiben, dass der Angeklagte handelte, um letztlich die Ermittlungen in dem Komplex „N.“ voran zu treiben.
30Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass aufgrund der Verletzung der Dienstpflicht kein Schaden entstanden ist.
31Die Ermittlungen in dem Komplex „N.“ wurden nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte zeigte sich überdies kooperativ im vorliegenden Ermittlungsverfahren und händigte etwa sein Handy sofort aus.
32Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Verhängung einer
33Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150, 00 Euro
34als tat- und schuldangemessen.
35Die Höhe des Tagessatzes folgt aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.