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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 70,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist im tenorwerten Umfang begründet.
3Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 285,38 € nach den §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit §§ 115 VVG aus abgetretenem Recht zu. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
5Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des „Automietpreisspiegels“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE als auch auf Grundlage des „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vergleiche BGH NJW 2011, 1947 ff.; OLG P., Urteil vom 01.08.2013, I – 15 U 9/12, juris).
6Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung schließt sich das Amtsgericht P. der Rechtsprechung des OLG P. an und legt für die Schätzung des Normaltarifs im Rahmen der Anmietung von Ersatzfahrzeug das arithmetische Mittel der sich aus der Schwackeliste und der Fraunhofer Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarif zu Grunde.
7Bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage muss für den Tatrichter auch der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung finden. Bereits im Jahr 2013 hat das OLG P. für die Ermittlung der Mietwagenkosten das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen zugrunde gelegt (OLG P., Urteil 01.08.2013, I 15 U 9/12, juris). Im Jahr 2016 hat sich das OLG Hamm dieser Rechtsprechung angeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I – 9 U 142/15, juris). Das Oberlandesgericht Düsseldorf schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten seit 2019 ebenfalls auf dieser Grundlage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18, juris). Die meisten Amts- und Landgerichte in NRW legen ebenfalls die sogenannte Fracke Rechtsprechung zugrunde.
8Darüber hinaus kommt das Gericht nach umfassender Abwägung zu dem Ergebnis, dass die isolierte Heranziehung einer der beiden Listen den Markt nicht zutreffend widerspiegelt und die Bildung eines Mittelwertes am besten als Schätzgrundlage geeignet ist. Dabei berücksichtigt das Gericht die gegen die beiden Listen sprechenden Vor- und Nachteile. Gegen die Erhebung des Fraunhofer Instituts kann angeführt werden, dass ganz überwiegend auf Internetangebote zurückgegriffen wird, welche jedoch in der Unfallsituation nicht jedem Geschädigten zugänglich sind. Ferner legt die Erhebung eine 1-wöchigen Vorbuchungsfrist zugrunde. Ein erheblicher Vorteil der Fraunhofer Liste ist jedoch, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und so eine etwaige Manipulation durch bewusste Nennung höherer Preise vermieden wird. Dieser Punkt spricht gegen die Schwacke Erhebung, bei welcher die Daten nicht anonymisiert abgefragt werden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den Anbietern selbst höhere Preise angegeben werden. Die Ergebnisse der Schwacke Erhebung liegen häufig ganz erheblich über den Werten der Fraunhofer Liste. Dass die Ergebnisse der beiden Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an ihrer grundsätzlichen Eignung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Richter nur als Grundlage für die Schätzung von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Letztlich ist als Argument für die Schwacke Erhebung anzuführen, dass im Rahmen dieser Erhebung nicht auf Internettarife zurückgegriffen wird und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit vorliegt.
9Hierbei genügt jedoch die Vorlage der Beklagten von Screenshots den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung einer anerkannten Schätzgrundlage nicht (vgl. auch LG Dortmund, Urt. vom 01.03.2012, 4 S 97/11). Die Vorlage des Ausdrucks der Firmen T. und Z. verbunden mit der Behauptung, die dort genannten Mietpreise seien erzielbar gewesen, ersetzt keinen Sachvortrag, denn es handelt sich lediglich um gefertigte Momentaufnahmen. Bei dem vorgelegten Screenshot handelt es sich um Auswahlfenster, bei denen es notwendig ist, weitere Auswahlmöglichkeiten zu treffen, bis man zu einem Vorschlag des Anbieters gelangt. Von diesem Vorschlag ausgehend ist es für den Interessenten sodann möglich, eine Anfrage an den Anbieter abzusenden, wobei es sich erst bei dieser um ein Angebot im rechtlichen Sinne der §§ 145 ff. BGB handeln kann, das der Autovermieter sodann annehmen kann. Notwendig ist auf Seiten des Autovermieters aber noch eine Verfügbarkeitsanfrage, auf die der Interessent warten muss. Erst bei vollständiger Durchführung des Buchungsvorgangs und der Dokumentation könnte nachvollzogen werden, ob ein solches Fahrzeug überhaupt und zu welchen konkreten Konditionen zur Verfügung gestanden hätte.
10Auch im Übrigen ist den Auszügen nicht zu entnehmen, ob sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Das Angebot ist in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug nicht hinreichend konkret und benennt das Mietfahrzeug nur beispielhaft und unvollständig („oder ähnlich“). Damit die Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen ihres Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Zu all diesen Umständen ist durch Vorlage der Screenshots nichts vorgetragen.
11Letztlich besagen die Screenshots aus dem Juni 2021 auch nichts über Preise und Verfügbarkeiten zum Anmietzeitraum aus. Die Schlussfolgerung, dass stets dieselben Bedingungen gegolten haben müssen, kann nicht gezogen werden, da die Anbieter ihre Preise nach Jahreszeit und - gerade im Internet - nach Auslastung ihrer Fahrzeugflotte verändern.
12Soweit die Schätzung der Mietwagenkosten somit anhand der Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen ist, erfolgt die Berechnung unter Anwendung der für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Da die Fraunhofer Tabelle keinen Modus ausweist, ist das arithmetische Mittel beider Tabellen zugrunde zu legen. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dabei wird der größte von dem Tabellenwerk umfasste Zeitabschnitt zugrunde gelegt und daraus ein entsprechender 1-Tageswert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit ein dem beschädigten Fahrzeug klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird, muss sich der Geschädigte nach Ermittlung des Normaltarifs einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen. In Abweichung zu der bisherigen Rechtsprechung schließt das Amtsgericht sich der Rechtsprechung des OLG P. an und bemisst den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen mit 4 % der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick auf die üblicherweise zu erwartende äußerst geringe Abnützung im Rahmen des Anmietzeitraumes als angemessen aber auch ausreichend. Die überwiegenden Kosten, wie beispielsweise Steuern und Versicherungen, werden durch die kurzzeitige Anmietung eines Ersatzwagens nicht berührt (Vgl. OLG P. Urteil 01.08.2013, I-15 U 9/12; Urteil 10.11.2016, I- 15 U 59/16; Urteil 14.07.2016, I – 15 U 27/16, juris).
13Unstreitig erfolgte die Anmietung vorliegend für 11 Tage. Danach ergibt sich vorliegend die nachfolgende Berechnung:
14Mietwagenklasse |
4 |
|||||
Schadensjahr |
2019 |
|||||
PLZ |
508 |
|||||
Schwacke |
Fraunhofer |
|||||
Pauschale |
Tagespreis |
Pauschale |
Tagespreis |
|||
1 W |
526,97 € |
75,28 € |
1 W |
208,40 € |
29,77 € |
|
3 T |
0,00 € |
3 T |
0,00 € |
|||
1 T |
0,00 € |
1 T |
0,00 € |
|||
75,28 € |
29,77 € |
|||||
arithmetischer Mittelwert |
52,53 € |
Anzahl Tage |
11 |
|||
Ergebnis |
577,79 € |
Im Rahmen der Berechnung ist die Mietwagenklasse 4 zugrunde zu legen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass der verunfallte Pkw tatsächlich der Mietwagenklasse 4 zuzuordnen ist. Auch das angemietete Fahrzeug ist der Mietwagenklasse 4 zuzuordnen. Danach ist ein Abschlag i.H.v. 4 % (Brand 20,11 €) vorzunehmen. Es ergibt sich danach eine berechtigte Grundmiete i.H.v. 554,68 €.
16Darüber hinaus sind dem so ermittelten Wert weitere Leistungen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Der Schadensschätzung liegt insoweit allein die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke Liste zu Grunde, da entsprechende Angaben in der Fraunhofer Liste fehlen. Liegen die sich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten unterhalb der so ermittelten Werte, so ist der Anspruch eines Geschädigten auf die vertraglich vereinbarten Kosten begrenzt. Ein weitergehender Schaden ist bei dem Geschädigten dann nicht eingetreten.
17Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 219,67 € erstattungsfähig. Die Klägerin hat nach dem vorliegenden Mietvertrag abweichend von dem schriftsätzlichen Vortrag eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung iHv 250,00 € vereinbart. Dies ist unstreitig geblieben. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts, wobei nicht maßgeblich ist, ob für das Fahrzeug tatsächlich bei einer Versicherung eine Vollkaskoversicherung mit diesem Selbstbehalt abgeschlossen wurde oder ob sich das Mietwagenunternehmen nur gegenüber dem Geschädigten verpflichtet hat, Schäden erst ab einem bestimmten Betrag geltend zu machen. Ebenso unerheblich ist, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Jedenfalls besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Nach dem Schwacke Mietpreisspiegel sind pro Tag 19,97 € in Ansatz zu bringen. Danach ergibt sich ein Betrag i.H.v. 219,67 € brutto. Der in Rechnung gestellte Betrag liegt oberhalb dieses Wertes. Ein weitergehender Schaden ist nicht eingetreten.
18Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen weiteren Fahrer. In den vorliegenden Mietvertrag ist Frau Q. als weitere Fahrerin in den Mietvertrag aufgenommen worden. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu ersetzen. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Nach dem Schwacke Mietpreisspiegel kann täglich ein Betrag i.H.v. 11,37 € brutto angesetzt werden. Es ergibt sich somit eine berechtigte Forderung i.H.v. 125,07 €. Der in Rechnung gestellte Bruttobetrag i.H.v. 11,99 € liegt darüber.
19Es ergibt sich danach insgesamt eine berechtigte Forderung i.H.v. 899,42 €. In Höhe von 614,04 € ist die Forderung durch Erfüllung erloschen. Es verbleibt bei der tenorierten Forderung i.H.v. 285,38 €.
20Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Nach erfolgter Abtretung hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 03.06.2019 hat die Beklagte eine weitere Zahlung endgültig verweigert. Danach ist Verzug eingetreten. In der Folge hat die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt und diese sind mit Schriftsatz vom 20.10.2020 tätig geworden. Unter Ansatz der berechtigten Forderung i.H.v. 285,38 € ergibt sich eine Gebührenforderung in Höhe von netto 70,20 €.
21Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten besteht nicht. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Geschädigte eine vertragliche Vereinbarung über die Zustellung und Abholung getroffen hat. Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass der Mietwagen von der Station in P. H. aus zu dem Autohaus O. in P. H. verbracht wurde. Es ist unstreitig geblieben, dass die Anmietstation der Klägerin sich unter der Anschrift F.-straße N01 befindet und das Autohaus O. sich in der F.-straße N02 befindet. Die Entfernung beträgt 150 m. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht war es dem Geschädigten daher zumutbar den Pkw bei der Mietstation abzuholen. Eine Strecke von 150 m ist als Fußweg zumutbar. Zwar soll der Geschädigte grundsätzlich so gestellt werden, wie er auch ohne das Unfallereignis stehen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Davon kann vorliegend nicht mehr ausgegangen werden. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten kann insoweit nicht davon ausgehen, dass eine Zustellung, welche Kosten produziert,in der konkret vorliegenden Situation erforderlich ist. Es war vielmehr zumutbar, den Mietwagen bei der Mietstation abzuholen.
23Die Zinsforderung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB. Durch das Schreiben vom 03.06.2019 (Anl. K5) ist die Beklagte in Verzug geraten. Die Klageschrift ist der Beklagten unter dem 26.05.2021 zugestellt worden. Ab dem 27.05.2021 war die Nebenforderung zu verzinsen.
24Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 430,30 € festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P., Luxemburger Str. 101, 50939 P., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht P. zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.