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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.309,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.111,97 € seit dem 10.04.2020 und aus weiteren 197,04 € seit dem 19.10.2021 sowie an die V., A.-straße 0, 00000 T., außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Am 12.01.2020 ereignete sich in U. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Eigentümerin eines PKWs des Fabrikats C. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 und ein Versicherungsnehmer der Beklagten als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N02 beteiligt waren. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für das Unfallereignis ist unstreitig, die Parteien streiten lediglich über die Höhe des Schadensersatzanspruches. Vorprozessual machte die Klägerin Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.120,70 € gemäß dem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Sachverständigen I. K. vom 25.01.2020, eine Wertminderung in Höhe von 250,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 639,27 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.034,97 €, geltend. Wegen des Inhalts des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. wird auf die der Klageschrift beigefügte Anlage K1 Bezug genommen.
3Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt, weshalb der Sachverständige K. in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze des am Wohnort der Klägerin ansässigen C.-Vertragshändlers Automobile L., S.-straße 0, 00000 W., zugrunde legte.
4Die Beklagte ließ vorprozessual eine Alternativkalkulation durch den Dienstleister H. erstellen.
5Nachdem die Beklagte die Klägerseite darauf verwiesen hatte, dass es eine im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze günstigere Referenzwerkstatt gebe, und außerdem technische Einwände gegen das klägerische Gutachten erhoben hatte, beauftragte die Klägerin den Sachverständigen K. mit einer ergänzenden Stellungnahme hierzu. Wegen des Inhaltes des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen K. vom 24.03.2020 wird auf die der Klageschrift beigefügte Anlage K3 Bezug genommen. Der Sachverständige K. stellte für seine Stellungnahme einen Betrag in Höhe von 374,73 € in Rechnung.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2020 ließ die Klägerin die Beklagte zur Regulierung der o. g. Beträge unter Fristsetzung auf den 09.04.2020 auffordern. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit vorprozessual auf die geltend gemachten Nettoreparaturkosten lediglich 2.329,46 €, verweigerte eine Zahlung auf die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen und beglich vollständig die geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Bezug auf die Sachverständigenkosten für das (Erst-)Gutachten des Sachverständigen K., die Wertminderung und die Kostenpauschale. Sie zahlte insofern insgesamt 3.243,73 € auf die geltend gemachten 4.409,70 €. Außerdem zahlte sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € auf geltend gemachte 492,54 €.
7Die Klägerin ist der Auffassung, eine Verweisung auf die von Beklagtenseite angeführte angeblich günstigere Referenzwerkstatt O. sei nicht zulässig. Hierzu behauptet sie, dass sich die bei der Firma O. anfallenden Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten tatsächlich nicht auf – wie von Beklagtenseite behauptet – 115,00 €, sondern auf 135,00 €, die Lackierarbeiten nicht auf 145,00 €, sondern auf 155,00 € (zuzüglich 30 % für Lackiermaterial) beliefen. Der Sachverständige habe die tatsächlich gegenüber Endkunden der Firma O. anfallenden Stundenverrechnungssätze durch eine ausdrückliche Nachfrage bei dem zuständigen Werkstattmeister der Firma O. ermittelt. Folglich überstiegen die bei der Reparatur bei der Firma O. anfallenden Kosten sogar die bei der Firma L. anfallenden, die der Sachverständige K. seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, dies um 134,84 €. Die Klägerin meint, dass selbst nachträgliche Erhöhungen eines kalkulatorischen Stundenverrechnungssatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung zulasten des Schädigers gingen.
8Sie behauptet desweiteren, dass abgesehen davon die Firma O. in einer Entfernung von rund 22 Kilometern vom Wohnsitz der Klägerin liege, verglichen mit der nur 7 Kilometer entfernten ortsansässigen Firma C. L.. Die Klägerin meint, aufgrund dessen sei eine Verweisung auf die Referenzwerkstatt auch unzumutbar.
9Sofern auf Seiten der Beklagten die Rede von einem Verweis auf eine Firma X. in F. die Rede sei, komme ihrer Auffassung nach ein Verweis aufgrund der Entfernung dieser Firma zu ihrem Wohnsitz von 71,2 Kilometern nicht in Betracht.
10Sofern die Beklagte die Höhe der für die Fertigung des Ergänzungsgutachtens angefallenen Kosten rüge, sei ihrer, der Klägerin, Auffassung nach die diesbezügliche Behauptung, die Kosten seien überhöht, schon nicht einlassungsfähig, denn sie erfolgten „ins Blaue hinein“. Tatsächlich entsprächen die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 374,73 € der ortsüblichen Vergütung, die für eine derartige Tätigkeit eines Dipl.-Ing. im Einzugsgebiet der Gemeinde W. regelmäßig abgerechnet werde.
11Schließlich behauptet die Klägerin, ihr Rechtsschutzversicherer habe sie ermächtigt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies ist unstreitig geblieben.
12Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.165,97 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 sowie – an die V. – 78,90 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat sie nach Eingang des aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.12.2020 eingegangenen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N. B. Z. und unter Berufung auf die in der Kalkulation des Sachverständigen K. unberücksichtigt gebliebenen Ersatzteilkosten für den unfallbeschädigten linken Vorderkotflügel mit Schriftsatz vom 04.10.2021, der Beklagten am 18.10.2021 zugestellt, die Klage erhöht und beantragt nunmehr,
13die Beklagte zu verurteilen,
141. an sie 1.363,01 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) aus 1.165,97 € seit dem 10.04.2020 und aus 197,04 € seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung vom 04.10.2021 zu zahlen,
2. an die V., A.-straße 0, 00000 T., die Summe von 78,90 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dieses Verfahrens nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie meint, die fiktiv abrechnende Klägerin könne nur die Kosten, die in der C.-Vertragswerkstatt Autohaus O. in R. anfallen würden, verlangen. Die Klägerin müsse sich auf diese verweisen lassen, was vorliegend auch zumutbar sei. Sie behauptet, die Stundenverrechnungssätze der Firma Autohaus O. in R. seien günstiger als die von Klägerseite in Ansatz gebrachten. Wie auch bei der von Klägerseite benannten Werkstatt handele es sich bei der Firma O. um eine C.-Vertragswerkstatt. In der Referenzwerkstatt, die in einer Entfernung von 18 Kilometern zum Wohnsitz der Klägerin liege, würden für Karosserie-, Mechanik- und Elektrikarbeiten je 115,00 €/Std. und für Lackierarbeiten 145,00 €/Std. inklusive Lackiermaterialaufschlag berechnet.
21Desweiteren bezieht sich die Beklagte auf eine Firma Autohaus M. in F. als Referenzwerkstatt.
22Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagtenseite zu einer günstigeren Verrechnungsmöglichkeit bei einem der genannten Referenzbetriebe wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
23Abgesehen davon macht die Beklagte technische Einwendungen gegenüber dem klägerischen Sachverständigengutachten geltend. Hierzu führt sie in ihrer Klageerwiderungsschrift weiter aus. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Klageerwiderung Bezug genommen.
24Die Beklagte meint desweiteren, die geltend gemachten Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen K. seien nicht erstattungsfähig. Hierzu trägt sie vor, sie habe eine eigene Kalkulation erstellen lassen, die sie ihrer Regulierung zugrunde gelegt habe. Eine weitere Regulierung habe sie ausdrücklich abgelehnt. Daher sei es objektiv aussichtslos, eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Zudem seien die Kosten der Stellungnahme völlig überhöht.
25Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin.
26Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 16.12.2020 und vom 01.12.2021 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. B. Z. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 27.05.2021 und vom 31.03.2022 Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
29Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 7 I StVG i. V. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer Nettoreparaturkosten sowie der geltend gemachten Kosten für die in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. in der zuerkannten Höhe aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses zu.
30Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten lediglich über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes in Gestalt der Nettoreparaturkosten sowie in Gestalt der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K..
31Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nettoreparaturkosten gemäß dem Sachverständigengutachten K. mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 54,00 € netto (betreffend den Aufwand für „Farbmuster und Farbtonfindung“, der um 0,3 Std. zu kürzen war) zu.
32Die Beklagte kann sich in Bezug auf die von Klägerseite geltend gemachten Nettoreparaturkosten nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin könne den ihr unfallbedingt entstandenen Fahrzeugreparaturschaden vollständig und fachgerecht bei einem der von Seiten der Beklagten benannten Referenzbetriebe, der Firma Autohaus O. bzw. der Firma Autohaus M., zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen beheben lassen.
33In Bezug auf die als Referenzbetrieb benannte Firma Autohaus O. in R. kommt eine solche Verweisung schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagtenseite diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert eingewendet hat, dass es sich bei dieser Firma tatsächlich um einen Betrieb handelt, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend zum 20.06.2022, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (siehe Beschluss vom 01.06.2022), zu im Vergleich zur klägerseits benannten Firma günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeitet. So hat die Klägerin vorgetragen, dass sich die bei der Firma O. anfallenden Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten tatsächlich nicht auf 115,00 €, sondern auf 135,00 €, die Stundenverrechnungssätze für Lackierarbeiten tatsächlich nicht auf 145,00 €, sondern auf 155,00 € beliefen. Dies habe sie über ihren Sachverständigen K. durch ausdrückliche Nachfrage beim zuständigen Werkstattmeister der O., Herrn D., ermitteln lassen. Dies bedeutet, dass von Seiten der Klägerin durch eine tatsächlich durchgeführte, konkrete und gezielte Nachfrage bei der beklagtenseits benannten Referenzfirma die Behauptung der Beklagten, der Referenzbetrieb arbeite zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen, dies unter Bezugnahme auf die Prüfkalkulation der Firma H., widerlegt worden ist. Die Beklagtenseite selbst ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten, die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie ihrerseits eine Rückfrage bei der Firma O. durchgeführt hätte, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zu Recht kann sich hier die Klägerseite auch darauf berufen, dass ihre Nachfrage und die daraufhin von Seiten der Firma O. mitgeteilten aktuellen Preise nach Einholung der Prüfkalkulation bei der Firma H. maßgeblich sind. Denn gemäß dem Urteil des BGH vom 18.02.2020, Az.: VI ZR 115/19 (zitiert nach juris) kommt es bei der fiktiven Schadensberechnung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Maßgeblich ist dementsprechend stets der letzte Stand, auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Stundenverrechnungssätze sowie der - von der Gegenseite als Vergleichsposition angeführten - maßgeblichen Stundenverrechnungssätze eines Referenzbetriebes. So ist es dementsprechend unerheblich, wenn die Stundenverrechnungssätze des angegebenen Referenzbetriebes zu irgendeinem Zeitpunkt (insbesondere vorprozessual) günstiger waren als die von Klägerseite geltend gemachten Stundenverrechnungssätze. Maßgeblich ist allein der neueste Stand der Stundenverrechnungssätze, auch in Bezug auf die Referenzbetriebe. Wenn also bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hier auf Seiten des Referenzbetriebes eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze stattgefunden hat, sind diese maßgeblich. Es ist vorliegend also unerheblich, ob die Beklagtenseite von Anfang an in dem Kalkulationsbericht der Firma H. unzutreffende Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebes angegeben hat oder ob sich diese nachträglich, also insbesondere auch im Zeitpunkt der nachträglichen Anfrage des Sachverständigen K., bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erhöht haben.
34Da die Beklagtenseite dem Sachvortrag der Klägerin, wonach eine ausdrückliche Nachfrage des Sachverständigen K. bei dem Werkstattmeister des Referenzbetriebes ergeben habe, dass tatsächlich höhere Stundenverrechnungssätze, insbesondere auch über den Stundenverrechnungssätzen des Sachverständigen K. liegende Stundenverrechnungssätze, von Seiten der Firma O. in Ansatz gebracht werden, nicht entgegentreten ist, insbesondere nicht ihrerseits daraufhin zwecks Überprüfung der Behauptung der Klägerseite eine Nachfrage bei der Werkstatt O. in Bezug auf die Stundenverrechnungssätze und deren Höhe vorgenommen hat, ist hier der Sachvortrag der Klägerin als maßgeblich zugrunde zu legen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass jedenfalls im Zeitpunkt der ausdrücklichen Nachfrage des Sachverständigen K. die von Beklagtenseite vorab vorgerichtlich mitgeteilten Stundenverrechnungssätze der Firma O. nicht (mehr) zutreffend sind. Damit übersteigen aber die Stundenverrechnungssätze der Firma O. diejenigen, die die Klägerin geltend macht. Eine Verweisung auf angeblich günstigere Stundenverrechnungssätze der Firma O. kommt dementsprechend nicht in Betracht.
35Soweit die Beklagte auf eine Firma Autohaus M. in F. verweist, hat die Klägerseite mittels Vorlage eines Ausdrucks „Routenplaner“ als Anlage K7 dargelegt und belegt, dass die Distanz vom Wohnsitz der Klägerin bis zum Autohaus M. sogar über 70 Kilometer beträgt. Eine solche Entfernung zu einem Referenzbetrieb kann aber nicht mehr als mühelos erreichbar und damit zumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Verweisung auf einen Referenzbetrieb angesehen werden. Das erkennende Gericht legt hier eine Obergrenze von 20 Kilometern fest. Ein Verweis auf die Firma Autohaus M. scheidet schon aus diesem Grunde vorliegend aus.
36Nach alledem waren die von Klägerseite im Gutachten K. zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen.
37Soweit die Beklagtenseite Einwendungen in technischer Hinsicht gegen das klägerische Gutachten erhoben hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen I. K. in Höhe von netto 3.066,70 €, zuzüglich der hierin nicht enthaltenen Ersatzteilkosten für den unbestritten unfallbedingt beschädigten linksseitigen Vorderkotflügel in Höhe von 193,18 € netto, zuzüglich der anteiligen kalkulatorischen Kleinteilepauschale in Höhe von 3,86 €, als erstattungsfähig zu erachten ist. Abzuziehen sind lediglich 54,00 € netto in Bezug auf den Aufwand für ein zweites Farbmusterblech im Zusammenhang mit dem Lackiervorgang (0,3 Std. Aufwand für Farbmuster und Farbtonfindung).
38Das erkennende Gericht stützt seine Überzeugung von der Erforderlichkeit der klägerseits angesetzten Reparaturmaßnahmen in technischer Hinsicht auf die verständlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. B. Z. in dessen Gutachten vom 27.05.2021 und 31.03.2022. Der Sachverständige führt hierzu unter eingehender Begründung und unter Bezugnahme auf die technischen Einwendungen der Beklagtenseite aus, dass die von Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen I. K. vorgetragenen Reparaturmaßnahmen und –kosten zur Schadensbehebung erforderlich und angemessen sind, lediglich in Bezug auf den Aufwand für „Farbmuster und Farbtonfindung“ um 0,3 Std., demnach um 54,00 € netto, eine erhöhte Abrechnung vorliegt. Die Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere auch zu den Lackiermaßnahmen, überzeugen. So hat sich der Sachverständige insbesondere auch mit den Einwendungen der Klägerseite gegen sein Erstgutachten auseinandergesetzt und in seinem Ergänzungsgutachten eingehend begründet, dass und warum grundsätzlich nicht mehr als ein Farbmusterblech im Rahmen der Lackiermaßnahmen als erforderlich zu erachten ist. Lediglich im Falle von Fehlern bei der Anwendung des elektronischen Farbmessgerätes oder aber infolge einer nicht exakt durchgeführten Abwiegemaßnahme der einzelnen Pigmente könne es erforderlich werden, ein weiteres oder sogar mehrere weitere Farbmusterbleche anzufertigen. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang allerdings auch aus, dass hiervon nicht als „voraussichtlicher Kostenaufwand“ auszugehen ist, grundsätzlich, insbesondere bei ordnungsgemäßer Durchführung und regulärem Ablauf der Lackiermaßnahmen, ein Farbmusterblech ausreichend ist. Es ist aber vom regelmäßigen Ablauf der Durchführung von Reparaturmaßnahmen sowie Lackiermaßnahmen auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend zu erwarten wäre, dass es zu Fehlern kommt, sind weder vorgetragen, noch vom Sachverständigen Z. als naheliegend im Rahmen seiner Überprüfung angenommen worden. Im Rahmen fiktiver Abrechnung ist aber von den grundsätzlich anfallenden Kosten, den voraussichtlichen Kosten bei regulärem Ablauf der Durchführung der Reparaturmaßnahmen, auszugehen. Auch die Parteien sind diesen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Z. sodann nicht mehr mit Einwänden entgegengetreten.
39Soweit der Sachverständige Z. in seinem Erstgutachten als „Hinweis“ festgehalten hat, dass ihm bei Durchsicht des Gutachtens K. aufgefallen sei, dass zwar Aus- und Einbau sowie Lackierung des unstreitig unfallbedingt beschädigten vorderen Kotflügels in der Kalkulation angesetzt worden seien, nicht aber das Ersatzteil selbst, hat die Klägerseite nach Einholung einer entsprechenden überprüfenden Stellungnahme des Sachverständigen K. und Ansatz der versehentlich übergangenen Kosten ihre Klage insoweit erhöht und nunmehr auch die Ersatzteilkosten netto geltend gemacht. Diese belaufen sich – dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, ebenso wie das Versehen des Sachverständigen K. selbst – auf 193,18 € netto, zuzüglich der anteiligen Kleinteilepauschale in Höhe von 3,86 € netto. Auch der Gegenstand der Klageerhöhung ist insoweit als begründet anzusehen.
40Auch die klägerseits geltend gemachten Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ihrerseits beauftragten Sachverständigen K. sind erstattungsfähig. Nachdem die Beklagtenseite die Kalkulation des Sachverständigen K. in dessen Erstgutachten überprüft und unter Einholung einer Stellungnahme der Firma H. insbesondere auch technische Einwendungen erhoben hat, durfte sich die Klägerin veranlasst sehen, nunmehr ihrerseits noch einmal eine ergänzende Stellungnahme ihres Sachverständigen dahingehend einzuholen, ob auf seiner Seite möglicherweise eine Fehleinschätzung vorgelegen hat bzw. die Einwände der Beklagtenseite begründet sind. Die Klägerin als technischer Laie musste sich hier nicht unter Berufung auf das ihrerseits zuvor eingeholte Gutachten „blindlings“ ohne Beachtung der Einwände der Gegenseite in einen Rechtsstreit „stürzen“ bzw. die Einwände der Beklagtenseite ohne weitere Prüfung „klaglos“ hinnehmen. Zwecks Vermeidung eines ggfs. unnötigen Rechtsstreites und somit auch zwecks Vermeidung der Kosten eines verlorenen Prozesses durfte die Klägerseite zunächst einmal ihren Sachverständigen mit der Überprüfung der gerügten Positionen beauftragen. Das Verhalten der Klägerin entspricht einer maßvollen und vernünftigen Vorgehensweise eines technischen Laien, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die außergerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Gutachten inhaltlich von der Gegenseite in Zweifel gezogen worden ist, für ihn selbst deutlich günstiger ausfällt, als das sofortige Führen eines Prozesses trotz der angemeldeten Zweifel der Gegenseite. So hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, bei einer Bestätigung der Zweifel durch den eigenen Sachverständigen einen Prozess zu vermeiden und ggfs. die durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme angefallenen Kosten anstelle der drohenden Kosten eines erfolglosen Rechtsstreites selbst zu tragen. Im gegenteiligen Fall durfte sich die Klägerin sodann bei Einleitung des Prozesses, gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, bestätigt fühlen und sich auf die Erfolgsaussichten des eingeleiteten Prozesses vor diesem Hintergrund „verlassen“.
41Angesichts des Umstandes, dass sich die Einwände der Beklagtenseite ganz überwiegend nicht bestätigt haben, lediglich in Höhe eines als im Verhältnis zum geltend gemachten Gesamtbetrag als geringfügig einzustufenden Betrages von 54,00 € sich die Bedenken der Beklagtenseite bestätigt haben, sind die Kosten der Beauftragung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen als erforderlich und angemessen anzusehen. Sie sind erstattungsfähig.
42Dasselbe gilt im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. den ausstehenden Restbetrag in Höhe von 78,90 €. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.355,70 € (4.409,70 € abzüglich des unbegründeten Teilbetrages von 54,00 €), einer 1,3-fachen Gebühr, der 20 %igen Pauschale, begrenzt auf 20,00 €, und der 19 %igen Mehrwertsteuer, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 492,54 €. Abzüglich des unstreitig gezahlten Betrages in Höhe von 413,64 €, verbleibt die geltend gemachte Forderung in Höhe von 78,90 €.
43Der Zinsanspruch betreffend die für begründet zu erachtende ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung beruht auf §§ 286 I, 288 I BGB, betreffend den Hauptforderungsbetrag in Gestalt des Klageerhöhungsbetrages auf §§ 291, 288 I BGB. Der Klageerhöhungsschriftsatz ist der Beklagten am 18.10.2021 zugestellt worden mit der Folge, dass Rechtshängigkeitszinsen seit dem 19.10.2021 verlangt werden können.
44Der Zinsanspruch bezüglich der Nebenforderung beruht auf §§ 291, 288 I BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.07.2020 zugestellt worden mit der Folge, dass Rechtshängigkeitszinsen seit dem 04.07.2020 verlangt werden können.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1; 709, 1 u. 2 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
481. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
492. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
54Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
55Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
56Streitwert:
57bis zum 03.10.2021: 1.165,97 €;
58seit dem 04.10.2021: 1.363,01 €.
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.