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Amtsgericht Köln, 215 C 8/22

Datum:
04.07.2022
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 204
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 8/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2022:0523.215C8.22.00
 
Tenor:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 14.12.2021 zu TOP 5 wird insoweit für unwirksam erklärt, als Frau K. M. zum Abschluss des Vertrages auch in Bezug auf Ziff. 4.4.1 des Vertragsentwurfs  hinsichtlich des Einholens von Angeboten und des Führens von Vertragsverhandlungen sowie der Veranlassung und Abwicklung erforderlicher Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ermächtigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 25 % und dem Kläger zu 75% auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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