Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Köln, 215 C 61/21

Datum:
19.05.2022
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 215
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
215 C 61/21
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2022:0519.215C61.21.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 44/22 u. 29 T 46/22
Schlagworte:
Jahresabrechnung, Streitwert, Vorschüsse, Nachschüsse
Normen:
GKG § 49 S. 2; WEG § 28 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

 
Tenor:

wird den jeweils im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien (§ 32 Abs. 2 RVG) vom 02.05.2022 bzw. 11.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank