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Amtsgericht Köln, 215 C 60/21

Datum:
18.07.2022
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
215 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 60/21
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2022:0718.215C60.21.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 S 126/22
Schlagworte:
Kostenregelung, Umdeutung, zwingendes Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
Normen:
BGB § 140; WEG § 5 Abs. 2
Leitsätze:

Wird zwingendes Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung nichtig zu Sondereigentum bestimmt, ist diese Regelung nach § 140 BGB jedenfalls dann in eine Kostenregelung umzudeuten, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine weitere Bestimmtung enthält, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten haben und eine salvatorische Klausel vorhanden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.04.2022 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dies gilt nicht für die der Beklagten zur Last fallenden Kosten ihrer Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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