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Amtsgericht Köln, 215 C 57/21

Datum:
26.07.2022
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
215
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 57/21
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2022:0726.215C57.21.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 S 135/22
Schlagworte:
Jahresabrechnung, Abrechnungsspitze, Wirtschaftsplan, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Begünstigung
Normen:
BGB § 242; WEG § 28 Abs. 1, 2; WEG § 44 Abs. 1
Leitsätze:

Der Anfechtung eines Beschlusses über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 1 WEG) oder über die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG) steht regelmäßig der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen, soweit der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss nicht benachteiligt wird und sämtliche Kosten verteilt werden.

 
Tenor:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.08.2021 unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 wird für ungültig erklärt.

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.08.2021 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Entlastung des Beirats für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 % und der Beklagten zu 13 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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