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Amtsgericht Köln, 150 C 232/22

Datum:
22.11.2022
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
150
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
150 C 232/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2022:1122.150C232.22.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.134,55 € für die Zeit vom 28.08.2022 bis zum 07.10.2022 und aus einem Betrag von 680,35 € seit dem 08.10.2022 Zug um Zug gegen Erteilung einer den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung für die Kosten der Abmahnung vom 22.07.2022 in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 70 % der Beklagte und zu 30 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei ist befugt, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen.

 
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