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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 144,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 126,00 seit dem 06.07.2021, aus einem Betrag von EUR 12,00 seit dem 19.11.2021 und aus einem Betrag von EUR 6,00 seit dem 10.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin EUR 90,96 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren, die die Beklagte im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 einnahm.
3Hintergrund des Begehrens war ein seit 2015 bei der Beklagten unterhaltenes Privatgirokonto der Klägerin mit der Kontonummer 123. Die Kontoführungsgebühren betrugen bis einschließlich Dezember 2017 monatlich EUR 4,95. Zum Jahreswechsel erhöhte die Beklagte diese Kontoführungsgebühr um EUR 3,00 und führte ab Januar 2018 monatlich EUR 7,95 ab. Die Erhöhung der Gebühren erfolgte insofern ohne die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin, als die AGB der Beklagten in Ziffer 17 Nr. 6 folgende Regelung vorsehen:
4„(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen
5Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der K. im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die K. in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die K. in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.“
6Die Beklagte informierte die Klägerin über die Erhöhung rechtzeitig und widersprach dieser erst im Juni 2021. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2021 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2021 erfolglos zur Erstattung des erhöhten Betrages – derzeit – in Höhe von EUR 126,00 auf. Der Versuch der Durchsetzung ihrer Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2021 führte ebenfalls nicht zu einer Zahlung seitens der Beklagten. Die Kündigung des Girovertrags erklärte sie im Dezember 2021.
7Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die erhöhten Beiträge ohne Rechtsgrund vereinnahmt worden seien. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass die in Ziffer 17 Nr. 6 der AGB der Beklagten vorgesehene "Fiktionsklausel" aufgrund der mit ihr einhergehender unangemessenen Behandlung der Bankkund:innen unwirksam sei. Eine stillschweigende Annahmeerklärung der Klägerin habe nicht vorgelegen, weil das Handeln der Klägerin aus objektiver Sicht nicht als Annahmeerklärung zu deuten gewesen sei. Die für die Energielieferungsverträge entwickelte Drei-Jahres-Lösung sei auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, weil die Drei-Jahres-Lösung nur wegen der besonderen Natur der Lieferungsverträge kreiert worden sei. Eine Übertragbarkeit auf das Girovertragverhältnis sei nicht gegeben, weil die Gebühren im Gegensatz zu den Energiepreisen keinen Schwankungen folgen würden. Der Anspruch sei schließlich nicht nach § 676 b Abs. 2 BGB präkludiert, weil der Anwendungsbereich des § 675 u BGB mangels Vorliegen eines "nicht autorisierten Zahlungsvorgangs" nicht eröffnet sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144,-EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 126,-EUR seit dem 6.7.2021, aus einem Betrag von 12,-EUR seit dem 19.11.2021 und aus einem Betrag von 6,-EUR ab Rechtshängigkeit.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie vertritt die Ansicht, die durch eine etwaige Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstehende Vertragslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass die für die Energielieferungsverträge geltende Drei-Jahres-Lösung auf Zahlungsdienstverträge zu übertragen seien. Die Vergleichbarkeit resultiere daraus, dass beide Verträge einen langfristigen Charakter aufweisen und in Massengeschäften verwendet würden. Dies habe zur Konsequenz, dass bei fehlendem Widerspruch der Kund:innen gegen die Gebührenerhöhung innerhalb von 3 Jahren die Zustimmung fingiert werde. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 676b Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil es sich nicht um einen Erstattungs-, sondern Berichtigungsanspruch aus § 675u BGB handle, den man nach § 676b Abs. 2 BGB innerhalb von 13 Monaten geltend machen müsse. Die Beklagte verweist an dieser Stelle auf die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 - 12 U 216/20), in dem es um die Haftung eines Bürgen für den Kündigungssaldo eines Girokontos ging, wobei das OLG festgestellt hat, dass unter § 676b Abs. 2 BGB auch Zahlungsvorgänge in Form von Belastungsbuchungen des Kontos mit Zins- und Provisionsansprüchen fallen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist begründet.
16I.
17Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von EUR 144,00 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Denn die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin Kontoführungsgebühren ohne Rechtsgrund erlangt, weil die Erhöhung der Gebühren nicht Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung war oder geworden ist.
181.
19Die Beklagte hat im Zeitraum zwischen Januar 2018 und Dezember 2021 Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 144,00 (48 * EUR 3,00) erlangt.
202.
21Dies geschah nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont durch Leistung der Klägerin, von deren Girokonto die Beklagte die o.g. Beträge abgebucht hat.
223.
23Die Abbuchung der streitgegenständlichen Gebühren erfolgte ohne Rechtsgrund. Denn die Parteien haben im Jahr 2015 einen Vertrag über ein Girokonto mit monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von EUR 4,95 geschlossen. Eine Erhöhung dieser Gebühr haben sie nicht durch eine durch die Beklagte vorgenommene Änderung des ursprünglichen Kontomodells "X" zu "Y", worüber die Klägerin im Vorhinein informiert wurde und dieser nicht widersprochen hat, wirksam vereinbart.
243.1
25Denn die – mittlerweile seitens der Beklagten gestrichene – Klausel in Nr. 17 Abs. 6 der AGB der Beklagten, die eine Zustimmungsfiktion in den Fällen vorsieht, in denen der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat, war unwirksam. Eine solche Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden unangemessen nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, zumal sie auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Verwender hinausläuft (BGH, Urt. v. 17.04.2021 – VI ZR 26/20).
263.2
27Entgegen der Auffassung der Beklagten, führt auch nicht eine wegen der Unwirksamkeit der Preiserhöhung gem. §§ 133,157 BGB zu schließende Vertragslücke durch Vertragsauslegung zur Verpflichtung der Klägerin, den erhöhten Preis zu zahlen.
28Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 59/14) und die darin entwickelte Drei-Jahres-Lösung, auf die die Beklagte ihre Auffassung stützt, kann auf den hiesigen Fall mangels Vergleichbarkeit nicht übertragen werden. Der BGH nimmt in der o.a. Entscheidung an, dass nach § 307 BGB unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen eine nach §§ 133, 157 BGB zu schließende Vertragslücke hinterlassen. Um bei langfristigen Versorgungsverträgen das subjektive Äquivalenzinteresse im beiderseitigen Interesse zu wahren und zu vermeiden, dass der Energieversorger trotz Schwankungen bei seinen Bezugskosten seine Endkundenpreise unverändert lassen muss, gilt der erhöhte Preis als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der erstmaligen, erhöhten Abrechnung deren Unwirksamkeit geltend macht, sondern diese unbeanstandet hinnimmt.
29Der BGH-Entscheidung über die Energielieferverträge liegt eine Interessenabwägung zugrunde, die zugunsten des Energieversorgers ausfällt, weil bei unveränderter Preislage und starken Schwankungen ein ungerechtfertigter Gewinn für die Kunden entstünde. Die Beklagte meint, Zahlungsdienstverträge seien nicht nur wegen ihrer Langfristigkeit, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass Banken auf geänderte Kosten- und Nutzungsstrukturen reagieren müssen, mit Energielieferverträgen vergleichbar. Hierbei verkennt sie allerdings, dass die streitgegenständliche Preiserhöhung nicht Reaktion auf veränderte Strukturen oder ein schwankendes Finanzsystem gewesen ist, sondern auf eine Umstrukturierung des Kontomodells zurückzuführen ist. Die besondere Natur der Energielieferungsverträge spiegelt sich im Girovertrag nicht wider, weil der Preis für die Inanspruchnahme eines Konto nicht derartigen externen Schwankungen unterliegt wie die Lieferung von Energie.
30Auch gilt es bei Giroverträgen – anders als bei Energielieferungsverträgen – nicht (entscheidend), ein subjektives Äquivalenzinteresse zu wahren. Der Wahrung eines subjektiven Äquivalenzinteresses kann in casu bereits aus dem Grund keine entscheidende Relevanz zukommen, dass die Äquivalenz zwischen Energielieferung und Preis eine andere – nämlich vollwertige – ist wie der Umfang der Kontoinanspruchnahme und die hierfür anfallende Gebühr. Dem Preis für das "Zurverfügungstellen" eines Kontos kommt entgegen der Lieferung von Energie kein Marktpreis zu, der sich an externen Faktoren orientiert und stetig anzupassen ist, um keinen "Gewinn" für die jeweilige Kundin herbeizuführen.
313.3
32Schließlich vermag auch der Einwand der Beklagten, es greife der in § 676b Abs. 2 BGB normierte Einwendungsausschluss mit der Folge, dass der streitgegenständliche Anspruch aus § 675u S. 2 BGB mangels Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten ausgeschlossen sei, nicht zu überzeugen. Es ist bereits fraglich, ob § 675u BGB auf den vorliegenden Rückzahlungsanspruch Anwendung findet, weil die Norm Fälle eines "nicht autorisierten" Zahlungsvorgangs regelt.
33Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 – 12 U 216/20) führt nicht zur Bejahung dieser Frage, weil die Entscheidung nicht mit der hiesigen Konstellation vergleichbar ist. Der Entscheidung liegt lediglich die Rechtsfrage zugrunde, ob der Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB greift. Das OLG Köln hat im unternehmerischen Verkehr Belastungsbuchungen wegen schon dem Grunde nach bestrittenen Zins- und Provisionsansprüchen des beklagten Kreditinstituts als Zahlungsvorgang gewertet. Es ging nicht — wie in casu — um die auf eine für unwirksam befundene AGB-Klausel gestützte Mehrvereinnahmung von Kontogebühren. Dass diese Konstellation sich nicht als „nicht autorisierter Zahlungsvorgang" darstellt und daher über § 812 Abs. S. 1 Alt. 1 BGB rückabzuwickeln ist, muss vor dem Hintergrund gelten, dass der §§ 676b Abs. 2, 675u BGB zugrundeliegende Normzweck nicht zu deren Anwendung in der hiesigen Konstellation führen kann. § 676 b BGB liegt – wie auch die Beklagte ausführt – der Gedanke der Rechtssicherheit und Klarheit durch Schaffung von Fristen zugrunde. Der BGH hat in der oben bereits thematisierten Entscheidung vom 27.04.2021 über die unzulässige Zustimmungsfiktion der Banken-AGB (XI ZR 26/20) in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass eine Zustimmungsfiktion keinen Gewinn an Rechtssicherheit bietet. Zur Begründung heißt es:
34"Es steht dem Verwender, der in seinem und im Interesse des Kunden über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vertragsänderung Gewissheit erlangen will, frei, Änderungen von einer Reichweite, für die eine Zustimmungsfiktion nicht in Betracht kommt, mit einem an die in §§ 675 g II, 308 Nr. 5 BGB genannten Fristen angelehnten Anfangstermin anzubieten und damit für den Beginn der Vertragsänderung Rechtssicherheit zu schaffen."
35Zudem und vor allem würde die Anwendung des § 676b BGB dazu führen, dass die in der soeben zitierten Entscheidung ausgeführten Erwägungen und Folgen konterkariert wären. Schließlich könnte die vorgesehene 13-Monats-Frist – wenn – nur ab Erlass des o.g. Urteils gelten, weil der Kunde vor diesem Zeitpunkt keinen Anlass zur Unterrichtung der Bank hat. Der Einwendungsausschluss würde vor diesem Hintergrund in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht greifen.
36II.
371.
38Der Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 90,96 stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, weil die Klägerin unter erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat.
393.
40Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von EUR 126,00 unter Fristsetzung bis zum 05.07.2021 auf.
414.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO.
43III.
44Die Berufung war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen vor, weil es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 20.01.2004 - VI ZB 76/03). Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (BeckOK-ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, Kessal-Wulf, § 543, Rn. 21 ).
45Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Grundsätzlichkeit zu bejahen. Die Frage nach der Wirksamkeit der Erhöhungen durch eine Zustimmungsfiktion bei fehlender Ablehnung der Vertragsänderung hat der BGH im Urteil vom 15.04.2021 (XI ZR 26/20) zwar entschieden. Allerdings ist über eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung über die Energielieferverträge und die Anwendung des § 676b BGB nicht höchstrichterlich geklärt und wird in der Rechtsprechung – mittlerweile handelt es sich um eine Vielzahl von Verfahren an den AG – und Literatur vertreten, wenngleich die Entscheidung des OLG Köln aus Sicht des Gerichts nicht übertragbar ist (vergleiche Omlor, NJW 2022, 2246). Jedenfalls handelt es sich aus Sicht des Gerichts um eine klärungsfähige und -bedürftige Rechtfrage.
46Der Streitwert wird auf 144,00 EUR festgesetzt.
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
55B) Die Berufung wird zugelassen.
56Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
57Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
58Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.