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Der Bußgeldstelle der Stadt Köln wird aufgegeben, dem Verteidiger des Betroffenen die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
3Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus §46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten würde der Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm die gesamte Messreihe zugänglich gemacht wird.
4Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 StPO.
6Köln, 11.08.2021AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht