Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird Herr D. L., U-weg 0, 00000 T. als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Regelung des Postverkehrs- Vermögensangelegenheiten- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 17.02.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Zur Verfahrenspflegerin wird Frau Rechtsanwältin B. I. , F Straße 00, 11111 Köln bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 142,80 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
3Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn B. C. liegt bei Frau T. eine Psychose vor.
4Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
5Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
6Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
7Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
10Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
11Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
12Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
13Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Köln, 17.02.2021Amtsgericht
17Richterin am Amtsgericht |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln