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Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
Köln vom 11.12.2019 (Az.613 Ls 130/19) verhängten Strafe und Auflösung
der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
7 Monaten verurteilt.
Es wird die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 500 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten angeordnet, und in Höhe von 245 Euro gesamtschuldnerisch mit dem gesondert abgeurteilten B. M..
Die Wertersatzeinziehung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2019
(613 Ls 130/19) bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahren einschließlich der notwendigen Auslagen des
Angeklagten und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers/Nebenklägerin
trägt der Angeklagte.
§§ 253 Abs.1, 255, 249 Abs.1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 2, 73 c StGB -
G r ü n d e:
2I.
3Der x- jährige Angeklagte ist von Beruf E.. Er hat in diesem Bereich keine abgeschlossene Berufsausbildung, er wurde vielmehr angelernt. Diesen Beruf übt er zurzeit nicht aus, er bezieht Leistungen vom Jobcenter. Der Angeklagte lebt zusammen mit seiner Verlobten, Frau K., und dem gemeinsamen x-jährigen Sohn. Frau K. ist erneut schwanger. Im Haushalt des Angeklagten lebt ebenfalls ein x-jähriges Kind der Frau K. aus einer früheren Beziehung.
4Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits vielfach in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2020 weist 16 Eintragungen aus.
5Am 26.08.2009 wurde der Angeklagte erstmals nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Es wurde gegen ihn wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 3,00 Euro festgesetzt.
6Am 25.11.2009 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 4 Fällen, versuchten Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung. Die Bewährungszeit war ursprünglich bis zum 02.12.2012 festgesetzt, wurde einmal verlängert bis zum 02.12.2013 und schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 29.06.2019 erledigt.
7Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 26.05.2010 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung. Auch in diesem Verfahren wurde die Strafaussetzung widerrufen, die Strafvollstreckung war erledigt am 15.01.2018.
8In einem weiteren Verfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 4 Fällen sowie Diebstahls wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln am 22.03.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war erledigt am 28.01.2017.
9Dem Urteil lagen folgende Feststellungen in der Sache zugrunde:
10„Am 24.10.2012 gegen 17:00 Uhr entwendete der Angeklagte der Geschädigten R. an der KVB-Haltestelle J. in V. ein schwarzes Mobiltelefon Samsung Galaxy S im Wert von 499,99 €, indem er dieses unbemerkt aus ihrer Handtasche nahm. Der Angeklagte handelte, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
11Am 03.11.2012 um 01:18 Uhr entwendete er gemeinsam mit den gesondert Verfolgten Y. I. und X. im Bereich der Z.-straße in Köln die Geldbörse des Geschädigten G., indem er ihn ansprach und ablenkte, während Y. I. die Geldbörse aus der Gesäßtasche des Geschädigten zog und X. die Tat abdeckte. Der Angeklagte erhielt die Beute von Y. I.. Es war vereinbart, dass die Tatbeute zwischen allen drei Tätern aufgeteilt werden sollte. In der Geldbörse befanden sich neben dem Personalausweis u.a. ein Führerschein, ein Schüler-/Studentenausweis, ein Saturn-Gutschein im Wert von 10,00 € und Bargeld des Geschädigten. Der Angeklagte handelte, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
12Am 04.11.2012 gegen 00:55 Uhr entwendete der Angeklagte dem Geschädigten S., der einen Bus der KVB im Bereich der P.-straße in D. nutzte, aus dessen rechter Jackentasche ein Mobiltelefon Samsung im Werte von ca. 150,00 € sowie ca. 20,00 € Bargeld. Der Angeklagte handelte, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
13Am 12.11.2012 gegen 13:15 Uhr nahm der Angeklagte in den Räumen der Fa. U. in der T.-straße in Köln eine Jacke im Wert von 89,99 € an sich, mit der er das Geschäft verließ um sich die Jacke zuzueignen.
14Am 25.12.2012 gegen 07:10 Uhr tanzten der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in dem Lokal A. am N.-straße in Köln den alkoholisierten Geschädigten H. an, umarmten ihn und lenkten ihn so ab, um diesem seine Geldbörse zu entwenden. Dem Mittäter gelang es schließlich, die Geldbörse aus der Hosentasche des Geschädigten zu entwenden. Der Angeklagte handelte, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.“
15In den Ausführungen zur Strafzumessung heißt es wie folgt:
16„Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen, das durchaus von Reue geprägt zu sein schien und das das Verfahren mit zum Teil schwieriger Beweislage erheblich vereinfacht hat. Es war auch zu bedenken, dass der Wert der Beute jeweils recht gering war. Zu seinen Lasten fielen die erheblichen einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht, wenn auch die letzte Verurteilung bereits einige Zeit zurücklag und aus 2009 datierte. Alles in Allem erschienen für die Taten des gewerbsmäßigen Diebstahls Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten, für die Tat des einfachen Diebstahls eine solche von 3 Monaten tat- und schuldangemessen, die als kurze Freiheitsstrafe zu verhängen war, da der erheblich vorbestrafte Angeklagte sich durch Geldstrafen nicht mehr beeindrucken lässt.
17Wegen des engen zeitlichen und - was die gewerbsmäßigen Diebstähle angeht - auch sachlichen Zusammenhangs der Taten erschien eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf
181 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
19angemessen, aber auch ausreichend zu sein, um diese zu sühnen und den Angeklagten zu beeindrucken.
20Die Strafe konnte ein letztes Mal zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 I, II StGB. weil zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagten ist offenbar durch den Unfall seiner Schwester beeindruckt und mehr in die Familie eingebunden als früher. Ihm scheint auch bewusst zu sein, dass er bei weiteren Straftaten als Erwachsener gänzlich ins kriminelle Milieu abrutschen wird und Gefahr läuft, ausgewiesen und von seiner Familie getrennt zu werden. Nach der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Verurteilten liegen auch besondere Umstände in der Jugendtümlichkeit der Taten und der persönlichen und familiären Situation vor.“
21Am 12.03.2014 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 19.09.2017 erledigt.
22Dem Urteil lagen folgende Feststellungen in der Sache zugrunde:
23„Am 7.1.2014 gegen 11:35 Uhr erkletterte der Angeklagte über einen Stromkasten das in rund 2 m Höhe gelegene, offen stehende Schlafzimmerfenster der Geschädigten W. in der L.-straße in Köln, lehnte sich in den Raum hinein und ergriff das neben der Geschädigten auf einer Matratze liegende weiße Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S2 im Wert von rund 300 €.
24Anschließend lief er mit dem Mobiltelefon davon, wobei er beabsichtigte, das Gerät anschließend zu veräußern und den Erlös für sich zu behalten.“
25In Ausführung zur Strafzumessung heißt es wie folgt:
26„Für den Angeklagten sprach sein in der Hauptverhandlung abgelegtes glaubhaftes und erkennbar von Reue getragenes Geständnis.
27Gegen ihn war allerdings zu werten, dass er in der Vergangenheit in erheblichem Maße einschlägig in Erscheinung getreten ist und dass ihn die gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen offensichtlich nicht erreicht haben.
28In schwierigen Situationen neigt der Angeklagte nach wie vor dazu, seine wirtschaftlichen Probleme durch die Begehung von Straftaten zu lösen. Er hat sich von seinem bisherigen Lebenswandel noch nicht endgültig losgesagt und tendiert dazu, sich ihm bietende Gelegenheiten zu Diebstählen auch tatsächlich zu nutzen.
29Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht deshalb eine Freiheitsstrafe empfindlichen Umfangs für unumgänglich.
30Diese erschien mit
318 Monaten Freiheitsstrafe
32tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
33Vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten kam eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht mehr in Betracht.“
34Am 06.11.2018 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
35Am 11.12.2019 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln wegen besonders schweren Diebstahls in 5 Fällen, davon einmal in Form des Versuchs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt (613 Ls 130/19).
36Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 19.12.2019.
37Dem Urteil lagen folgende Feststellungen in der Sache zugrunde:
38„Am 13.04.2019 gegen 22:55 Uhr entwendete der Angeklagte auf der Rolltreppe im Bahnhof KX. am DP.-straße in Köln die Geldbörse sowie das Mobiltelefon der Marke Samsung S9, N01, der Geschädigten RL., um diese Gegenstände nebst Inhalt für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern.
39In der Geldbörse befanden sich der Bundespersonalausweis der Geschädigten, ausgestellt von der Stadt TX. am 22.02.2010, N02, gültig bis zum 21.02.2020, ein Führerschein der Klasse B, M, L, ausgestellt von der Stadt TX. am 16.02.2001, N03, eine Debitkarte der Postbank, N04, ein Mitgliedsausweis des HJ. Gold N05, ausgestellt auf OT. RL., sowie ein Ausweis der QF. N06.
40Der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von rund € 1.000.
41Zwischen dem 03.05.2019 gegen 23:40 Uhr und dem 04.05.2019 gegen 00:00 Uhr entwendete der Angeklagte die Geldbörse der Marke Gusti des Geschädigten MS. an der S-Bahn-Haltestelle in der ND.-straße in Köln, um diese nebst Inhalt für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern.
42In der Geldbörse befanden sich die Krankenversicherungskarte der JR. des Geschädigten, sein Bundespersonalausweis, ausgestellt von der Stadt Köln, ein KVB-Ticket, Bargeld in Höhe von € 40 sowie eine Debitkarte der Postbank zum Konto N07.
43Dem Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von 80,00 Euro.
44Am 21.04.2019 gegen 23:30 Uhr versuchte der Angeklagte den Rucksack der Geschädigten VQ. auf dem PK. am Bahnhof KX. in Köln zu öffnen, um stehlenswerten Inhalt zu entwenden und diesen für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern.
45Die Geschädigte bemerkte dies jedoch und sprach den Angeklagten an, der daraufhin die weitere Tatausführung aufgab.
46Am 04.02.2019 gegen 12:50 Uhr entwendete der Angeklagte die Geldbörse der Geschädigten UK. im XE., GG.-straße in Köln, um diese für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern.
47In der Geldbörse befand sich Bargeld in Höhe von € 100.
48Der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von € 120.
49Am 18.01.2019 gegen 14:04 Uhr entwendete der Angeklagte in der QS.Filiale, GJ.-straße in Köln, das Mobiltelefon Apple iPhone 6, gold, im Wert von € 500 der Geschädigten FO., um dieses für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern.
50Der Angeklagte handelte bei den Taten in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.“
51In den Ausführungen zur Strafzumessung heißt es dort wie folgt:
52„Für den Angeklagten sprach sein erkennbar von Reue und Einsicht getragenes Geständnis in der Hauptverhandlung, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt.
53Gegen ihn war allerdings zu werten, dass er strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist und dass die gegen ihn bisher geführten Strafverfahren offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben.
54Der Angeklagte hat sie sich nicht zur Warnung dienen lassen sondern weiter gleich gelagerte Straftaten begangen.
55Selbst die mehrfache Verhängung von Freiheitsstrafen und die Verbüßung von Haft konnte ihn nicht daran hindern, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
56Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:
57für die Tat vom 13.04.2019 eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
für die Tat vom 18.01.2019 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und
für die übrigen Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht nach erneuter Abwägung mit einer
62Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten
63erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.
64Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB ausnahmsweise noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.
65Die ausgeurteilte Strafe beträgt nicht mehr als 2 Jahre.
66Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist davon auszugehen, dass vom Angeklagten nunmehr keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.
67Er zeigte sich durch das Verfahren nachhaltig beeindruckt, so dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
68Zudem lebt er mittlerweile in geordneten sozialen Verhältnissen. Er hat seit einiger Zeit eine Lebensgefährtin und ist vor kurzem Vater geworden. Der Angeklagte legt Wert auf ein geordnetes Familienleben, das er nun nicht durch weitere Straftaten gefährden will.
69Mit Hilfe eines Bewährungshelfers wird es ihm gelingen, sich aus seinem bisherigen kriminellen Lebenswandel zu lösen und sein Potenzial abzurufen und für positive Zwecke zu nutzen.“
70II.
71Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
72Der Zeuge OB. befand sich am 05.06.2019 gegen 03:00 Uhr auf der Suche nach einem Geldautomaten im Bereich der GH. in Köln, um Bargeld für die Bezahlung seines Parktickets abzuheben. Sein Personenkraftwagen, ein orangefarbener Kleinwagen der Marke RO. mit dem amtlichen Kennzeichen N08, befand sich zu diesem Zeitpunkt im Parkhaus 1 an der GH..
73Nachdem er mehrere Banken im Umfeld vergeblich aufgesucht hatte, begab er sich zur ST. auf der AK.-straße. Hier traf er auf den Angeklagten, der sich dort mit dem gesondert abgeurteilten Zeugen M. und zwei weiteren Männern aufhielt. Nach einem kurzen Gespräch begab man sich gemeinsam zum Geldautomaten im AW., wo der Zeuge OB. 20,- € Bargeld für die Bezahlung seines Parktickets abhob.
74Während sich einer der Männer entfernte, forderte die übrige Gruppe um den Angeklagten den Zeugen OB. auf, diese mit seinem Personenkraftwagen nach Köln zu fahren. Nachdem er zunächst zögerte, fühlte sich der Zeuge OB. verbal unter Druck gesetzt und ging auf die Forderung ein. Der Angeklagte nahm auf dem Beifahrersitz, der gesondert abgeurteilte M. und die weitere Person nahmen auf der Rückbank Platz. Als man in Köln ankam, forderte die Gruppe um den Angeklagten den Zeugen OB. zur Zahlung von 50,- € auf, was dieser ablehnte. Daraufhin sagte der Angeklagte zu ihm: „Okay, dann müssen wir dich jetzt abziehen.“ Währenddessen zog der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss und hielt ihn in der Hand.
75Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten der Angeklagte, der gesondert abgeurteilte Zeuge M. und deren Begleiter jedenfalls konkludent den gemeinsamen Entschluss, dem Zeugen OB. unter Inaussichtstellung körperlich wirkenden Zwangs und ggf. Anwendung solchen Zwangs Wertgegenstände zu entwenden bzw. diese sich von ihm aus Angst vor körperlichen Übergriffen aushändigen zu lassen.
76Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Zeugen OB., dass man jetzt zum Geldautomat gehe und der Zeuge OB. den Betrag von 50,- € abheben solle. Anschließend bekäme dieser seinen Autoschlüssel wieder. Der hinter dem Beifahrersitz befindliche gesondert abgeurteilte Zeuge M. verlieh der Forderung Nachdruck, indem er aggressiv wurde und dem Zeugen OB. sagte, dass er ihn schlage, wenn dieser die Forderung nicht erfülle.
77In der Folge begaben sich alle Personen zu einer Filiale der MB.. Auf dem Fußweg dorthin betonte der gesondert abgeurteilte Zeuge M., dass er den Zeugen OB. „absteche“, wenn er den Forderungen nicht nachkomme.
78Der bisher unbekannte Täter zog anschließend auf der Grundlage eines spontanen Entschlusses das Mobiltelefon Samsung S9+ des Zeugen OB. aus dessen vorderer rechter Hosentasche, nahm es an sich und forderte ihn zur Herausgabe der PIN auf. Als der Zeuge OB. dies verweigerte, versetzte ihm der bisher unbekannte Mittäter von hinten einen Schlag gegen die Wirbelsäule, woraufhin der Zeuge kurzzeitig nach Luft rang.
79Am Geldautomaten angekommen, forderten die Täter den Zeugen OB. zur Herausgabe seiner EC-Karte auf. Dieser händigte aus Angst, aber in dem Bewusstsein, dass diese dort nicht funktioniere, die Geldkarte der ST. aus. Vor Ort hielt er seine Geldbörse in der Hand. Einer der Täter nahm diese an sich und holte den Personalausweis des Zeugen OB. heraus, welchen die Täter für sich behielten.
80Im weiteren Verlauf begab man sich zunächst zurück zum Auto. Auf dem Weg dorthin schlug einer der Täter dem Zeugen OB. auf dessen linker Gesichtshälfte gegen das Kinn. Der gesondert abgeurteilte Zeuge M. führte nun das Fahrzeug des Zeugen OB.. Man begab sich zur Filiale der MB. auf der CC.-straße in Köln. Auf dem Fußweg dorthin sagte der gesondert abgeurteilte Zeuge M. zum Zeugen OB., wenn das Geldabheben länger als zehn Sekunden dauere, steche er ihn ab, „alleine aus Prinzip“.
81Unter Aufrechterhaltung der Bedrohungslage forderte der Angeklagte, welcher den Zeugen OB. alleine zum Geldautomaten begleitete, auf, seine Karte in den Geldautomaten zu führen und die Geheimzahl einzugeben, was dieser aus Angst auch tat. Dann übernahm der Angeklagte die Bedienung des Geldautomaten. Der erste Versuch, 2.000,- € abzuheben, sowie der zweite Versuch, 1.000,- € abzuheben, misslangen. Schließlich konnten 245,- € abgehoben werden, die der Angeklagte dem gesondert abgeurteilte Zeuge M. zunächst überließ.
82Während sich der gesondert abgeurteilte Zeuge M. und der weitere Täter auf die Aufforderung des Angeklagten zu seiner Wohnung begaben, wo diese auf die Zeugin K. trafen, fuhr der Angeklagte mit dem PKW des Zeugen OB. und diesem selbst weiter umher.
83Auf der Weiterfahrt stellte der Angeklagte dem Zeugen OB. die Tötung seiner Familienmitglieder für den Fall in Aussicht, dass er zur Polizei gehe. Hierbei hielt er sich einen Finger an die Stirn und sagte das Wort: „Blei“. Danach nahm er den Rucksack des Zeugen OB. an sich und entfernte sich, um den Rucksack samt Inhalt für sich zu behalten. In dem Rucksack befanden sich weiße Bluetooth-Kopfhörer der Marke Venoe, eine weiße Powerbank, ein graues Tablet der Marke Samsung Book 10.6, Schlüssel, ein Paar schwarze Schuhe sowie ein weißes Hemd.
84III.
85Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
86Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.10.2020 sowie der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Amtsgerichts Köln vom 25.11.2009 (534 Ds 408/09), des AG Köln vom 26.05.2010 (534 Ds 82/10), des AG Köln vom 22.03.2013 (535 Ds 5/13), des AG Köln vom 12.03.2014 (613 Ls 2/14) sowie des Urteils des AG Köln vom 11.12.2019 (613 Ls 130/19).
87Die Feststellungen in der Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen OB. und M..
88Der Angeklagte hat den Tatvorwurf wie in der Anklageschrift eingeräumt und als Erklärung angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt drogenabhängig war und unter anderem regelmäßig Kokain konsumierte. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums habe er diese Tat begangen.
89Dieses Geständnis des Angeklagten wurde gestützt durch die Aussagen des Zeugen OB. und des gesondert verurteilten M..
90IV.
91Der Angeklagte hat sich somit wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub gemäß §§ 249 Abs.1, 253 Abs.1, 255, 249 Abs.1, 25 Abs.2, 52 StGB strafbar gemacht.
92Der gesetzliche Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren, im minderschweren Fall im Sinne der § 249 Abs.2, 255 StGB von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Für die Annahme eines solch minderschweren Falls gab es vorliegend keine ausreichenden Gründe. Ein minderschwerer Fall schied bereits im Hinblick auf die Dauer der Tat aus.
93Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten vor allem sein Geständnis sowie die Entschuldigung an den Zeugen OB. zu berücksichtigen.
94Auch war zu berücksichtigen, dass es sich eher um eine spontane Tat handelte und die Tatbeute eher gering war.
95Zu Lasten des Angeklagten mussten jedoch seine erheblichen Vorstrafen berücksichtigt werden.
96Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, auch die verbüßte Haft hat ihn nicht davon abhalten können, weitere Straftaten zu begehen.
97Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine
98Freiheitsstrafe von 2 Jahren
99für tat- und schuldangemessen.
100Unter Berücksichtigung der Zäsurwirkung, die das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2019 (613 Ls 130/19) entfaltete war mit den Verurteilungen des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2019 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe eine neue
101Gesamtstrafe zu bilden.
102Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände war auf eine
103Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten
104zu erkennen.
105Da der Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmittel begangen hat, wird einer Zurückstellung der Strafverfolgung gemäß § 35 BtMG bereits jetzt zugestimmt.
106V.
107Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.
108Die Entscheidung über den Wertersatzeinziehung beruht auf §§ 73, 73 c StGB.
109Streitwert für das Einziehungsverfahren: 745,00 Euro.