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Amtsgericht Köln, 586 Ds 318/20

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 586
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
586 Ds 318/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2021:0114.586DS318.20.00
 
Tenor:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, schuldig.

Der Angeklagte wird, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu dem Az. 534 Ds 71/20 vom 17.06.2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigene notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Anl. I-III zu § 1 BtMG, 53,54, 55,56 Strafgesetzbuch

Einzelstrafen: Einbezogene Strafe Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro; hier Freiheitsstrafe von vier Monaten

 
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