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Das Standesamt Köln wird angewiesen, die Beteiligte zu 4. mit dem Vornamen L. als Vater dem Geburtseintrag des gemeinsamen Kindes der Beteiligten zu 3. und 4. zu beurkunden.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten zu 3. und 4., die beide weiblich und miteinander verheiratet sind, sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes. Die Beteiligte zu 4. war bei ihrer Geburt biologisch und rechtlich männlichen Geschlechts und trug den Vornamen L.. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde ihr Vorname in den Vornamen T. geändert und festgestellt, dass sie dem weiblichen Geschlecht zugehörig ist. Die Beteiligte zu 3. hat das Kind entbunden.
4Das Standesamt hat Zweifel, in welcher Weise die Beteiligte zu 4. in die Geburtsurkunde einzutragen ist. Es sei fraglich, ob die Beteiligte zu 4. als Ehemann der Mutter zu werten sei und ggfls. ob sie der leibliche Vater des Kindes ist, oder eine anonyme Samenspende stattgefunden habe.
5II.
6Der Antrag ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig.
7In Zweifelsfällen ist das Standesamt befugt, einen Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
8Der Antrag ist begründet.
9Die Beteiligte zu 4. ist als Vater des Kindes mit dem Vornamen, den sie vor der Änderung seines Vornamens trug, einzutragen.
10Eine Mann-zu-Frau Transsexuelle, mit deren Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 459/16 -, StAZ 2018, 471). Eine Mitmutterschaft der Ehefrau ist nach der aktuell geltenden Rechtslage ausgeschlossen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18 -, StAZ 2018, 375 f.).
11Ob das Kind durch eine anonyme Samenspende gezeugt oder leibliches Kind der Beteiligten zu 4. ist, kann zudem dahinstehen.
12Unabhängig davon, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes kein „Mann“ im Rechtssinne war, ist sie statusrechtlich gegenüber dem Kind als Mann anzusehen. Nach § 11 Satz 1 TSG lässt die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kind unberührt. § 11 Satz 1 TSG erfasst auch Sachverhalte, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 f.). Ebenso wie eine Person, die aufgrund Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit „Mann“ im Rechtssinne ist und dennoch als „Frau“, die das Kind geboren hat, anzusehen ist mit der Folge, dass sie gemäß § 1591 BGB als Mutter des Kindes gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2017 aaO), gilt die Beteiligte zu 4. statusrechtlich gegenüber dem Kind als der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist und damit gemäß § 1592 Ziffer 1 BGB als Vater des Kindes. Aufgrund dieser Zuordnung ist es unerheblich, ob die Beteiligte zu 4. leiblicher Vater des Kindes ist.
13Gemäß §§ 11, 5 Abs. 3 TSG sind in dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes bei dem Transsexuellen die Vornamen anzugeben, die er vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Vornamensänderung getragen hat. In Bezug auf den Geburtseintrag entfaltet die Vornamensänderung keine Wirkung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 1 W 102/18 -, StAZ 2019, 211 f.).
14Soweit die Standesbeamtin diese gesetzliche Regelungen für unzumutbar erachtet, ist darauf zu verweisen, dass die Veranlassung entprechender gesetzlicher Anpassungen den verfassungsgemäß hierzu berufenen Organen zugewiesen sind.
15Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
18Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
19Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.