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1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder K., geb. 00.00.0000 und R., geb. am 00.00.0000 wird unter Zurückweisung des Gegenantrags des Kindesvaters auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.
2. Der Hilfsantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
3. Auf den weiter hilfsweise gestellten Antrag des Kindesvaters wird der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern K. und R. wie folgt geregelt:
Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern K. und R. 14-tägig von dienstags bis montags. Der Umgang beginnt mit Abholung der Kinder nach der Kita bzw. nach der Schule dienstags und endet mit dem Bringen der Kinder zur Kita oder zur Schule am darauffolgenden Montag. Sollte außerplanmäßig keine Schule oder keine Kita stattfinden, so beginnt der Umgang Dienstag um 12:00 Uhr und endet Montag um 09:00 Uhr. Der Kindesvater holt die Kinder bei der Kindesmutter ab und bringt sie zu ihr zurück.
Die Umgangstermine des Kindesvaters finden in den ungeraden Kalenderwochen statt.
Die Ferienzeiten werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, wobei ein jährlicher Wechsel der ersten und der zweiten Ferienhälfte stattfindet, so dass im Jahre 2021 der Kindesvater das Recht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern jeweils in der ersten Ferienhälfte der Kita- bzw. Schulferien hat, im Jahre 2022 hat er das Umgangsrecht in der zweiten Hälfte, 2023 wieder in der ersten Hälfte usw. Der Umgang beginnt mit dem letzten Kita-/ bzw. Schultag. Der Kindesvater holt die Kinder an der Kita/Schule nach Kitaschluss/Schulschluss ab und bringt sie nach der Hälfte der Ferien, die berechnet werden ab dem ersten Tag, der auf den letzten Kita/Schultag folgt, bis zum letzten Tag vor dem ersten Kita-/Schultag, um 12:00 Uhr wieder zur Kindesmutter zurück. Wenn der Kindesvater Umgang in der zweiten Ferienhälfte hat holt er die Kinder nach der Hälfte der Ferien (die berechnet werden ab dem ersten Tag, der auf den letzten Kita/Schultag folgt, bis zum letzten Tag vor dem ersten Kita-/Schultag) um 12:00 Uhr bei der Kindesmutter ab und bringt sie am ersten Kitatag/Schultag morgens zur Schule.
Die Ferienregelung geht der in Ziff 3 1. Absatz getroffenen Umgangsregelung vor.
Die Geburtstage der Kinder werden im jährlichen Wechsel jeweils bei einem der beiden Elternteile verbracht, wobei die unter Ziff. 3 Absatz 1 und Absatz 2 getroffene Regelung unberührt bleibt. Sollte der Umgangstag des Umgangsberechtigten während des Aufenthalts der Kinder im Haushalt des anderen Elternteils stattfinden, so holt der Umgangsberechtigte das Kind am Tag des Geburtstags nach der Kita/Schule oder, sollte kita-/schulfrei sein, bei dem jeweils anderen Elternteil um 10:00 Uhr ab und bringt das Kind um 19:00 Uhr wieder zurück.
Im Jahre 2021 verbringen die Kinder ihren Geburtstag beim Kindesvater, im Jahre 2022 bei der Kindesmutter usw.
Eine Feiertagsregelung für die übrigen gesetzlichen Feiertage (außerhalb der Kita/Schulferien) bleibt der Beratung und Erarbeitung mit der Familienberatung vorbehalten.
5. Es wird die Teilnahme der Kindeseltern an der Familienberatung bei der Stadt Q., Zweigestelle T., angeordnet, § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG. Die Kindeseltern werden verpflichtet, die Beratungsstelle Zweigstelle T. Q.binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zwecks Terminvereinbarung zu kontaktieren und die vereinbarten Termine sodann regelmäßig und zuverlässig wahrzunehmen.
Die Beteiligten entbinden die Familienberatungsstelle von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt.
6. Das Gericht weist die Beteiligten darauf hin, dass bei schuldhaftem Verstoß gegen die zum Umgang getroffenen Regelungen Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder ersatzweise, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.
7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die im Tenor genannten Kinder hervorgegangen. Die Kindeseltern leben seit dem 23.02.2020 getrennt. Während der Kindesvater die Ehewohnung verließ, verblieben die Kinder dort mit der Kindesmutter. Der Kindesvater sah die Kinder seitdem unregelmäßig und meist spontan. Feste Umgangszeiten gab es zunächst nicht. Jedenfalls seit März 2020 ließ die Kindesmutter keinen Umgang der Kinder mit dem Kindesvater außerhalb der Ehewohnung zu.
4Das Gericht übertrug mit Beschluss vom 05.06.2020 in einem Vorverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen 316 F 76/20) dem Kindesvater auf seinen Antrag hin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zur alleinigen Ausübung.
5Da die Kindesmutter die Kinder nach Erlass des Beschlusses zunächst nicht an den Kindesvater herausgab, verpflichtete das Gericht die Kindesmutter im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der Kinder.
6Die Herausgabe der Kinder erfolgte sodann unter zwischen den Beteiligten streitigen Umständen.
7In der Folgezeit einigten sich die Beteiligten in einem weiteren Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 316 F 234/20 auf Umgänge der Kindeseltern in Form eines Wechselmodells. Der regelmäßige wöchentliche Wechsel der Kinder in den jeweils anderen Haushalt begann mit dem Umgang bei der Kindesmutter am 19.10.2020.
8Seitdem wechseln die Kinder montags nach der Kita den Haushalt des Elternteils, wobei R. in den Wochen, die sie beim Vater verbringt, von diesem in die Kita gebracht wird und in den Wochen, die sie bei der Mutter verbringt, nur am „Wechselmontag“ in die Kita gebracht wird.
9Die Kindesmutter ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren der Auffassung, es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder ausübe. Die Kinder sollten dann ihren Lebensmittelpunkt bei ihr, der Kindesmutter haben und 14-tägigen Wochenendumgang von freitags bis montags mit dem Vater. Sie lehnt die Etablierung eines Wechselmodells ab mit der Behauptung, der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Sie behauptet, sie habe sich in der Vergangenheit maßgeblich um die Kinder gekümmert. Der Antragsteller habe indes ständig gearbeitet. Er könne den Kindern keinen festen Tagesablauf und feste Strukturen bieten. Die Kindesmutter habe in der Vergangenheit auch die Förderung der Kinder übernommen, indem sie mit ihnen bspw. für die Schule gelernt habe, was der Vater nicht getan habe. Er sei mit den alltäglichen Angelegenheiten der Kinder, bspw. dem Bringen zur und Abholung von der Schule überfordert. Jedenfalls in der Vergangenheit habe er Drogen, bspw. Kokain konsumiert.
10Die Antragsgegnerin sei darüber hinaus die Hauptbezugsperson der Kinder.
11Die Kindesmutter beantragt,
12ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
13Der Kindesvater beantragt,
14den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
15Hilfsweise beantragt er,
16bezüglich des Umgangs ein Wechselmodell anzuordnen.
17Weiter hilfsweise beantragt er,
18ein Umgangsrecht des Kindesvaters von dienstags bis montags.
19Der Kindesvater strebt die Beibehaltung des Wechselmodells an.
20Er behauptet unter Bezugnahme auch auf die im Vorverfahren 316 F 76/20 vorgelegten Unterlagen wie u. a. einer taggenauen, von ihm geführten Tagebuchaufzeichnung, die Antragsgegnerin leide unter Wutausbrüchen, bei denen sie den Antragssteller und andere beschimpfe, teilweise vor den Kindern. Die Antragsgegnerin leide seiner Auffassung nach an irrationalen Ängsten, die Kinder könnten Opfer sexueller Gewalt werden.
21Die Großeltern väterlicherseits beschimpfe sie mit Emails und SMS als „böse“, „dumm“, „rassistisch“ und „Nazis“. Sie habe darüber hinaus bereits mehrmals damit gedroht, sich und den Kindesvater umzubringen.
22Nach einer begonnenen Paartherapie bei einem Psychiater, die die Antragsgegnerin im Oktober 2018 abbrach, habe der Psychiater eine „wahnhafte Störung“ und ein „paranoid anmutendes Grundmuster“ bei der Antragsgegnerin festgestellt, was er in zwei Emails vom 26.11.2018 und 17.01.2019 dem Antragsteller mitteilte.
23Wegen des Inhalts der behaupteten Beschimpfungen wird auf die von dem Antragsteller zu den u.a. im Vorverfahren 316 F 76/20 eingereichten Kopien von Emails und SMS Bezug genommen.
24Der Antragsteller behauptet weiter, er habe sich seit Herbst 2018 bis Februar 2020 ganz überwiegend um die Kinder gekümmert. Er habe ihnen Frühstück gemacht und sie zum Kindergarten bzw. in die Schule gebracht. Er habe sein Büro kurz nach 15 Uhr verlassen, um die Kinder von Kindergarten und Schule abzuholen und zu Hause zu betreuen. Er habe meist das Abendessen zubereitet und die Kinder zu Bett gebracht. Die Hausaufgabenbetreuung von K. habe in der Nachtmittagsbetreuung stattgefunden. Ansonsten habe er mit ihm die Hausaufgaben erledigt. Er sei alleine zu Elternabenden, Elternsprechtagen und ähnlichen Veranstaltungen gegangen und habe die Kinder zu Geburtstagen und Freunden gebracht und sei mit ihnen am Wochenende auf den Spielplatz gegangen.
25Anfang 2020 habe die Antragstellerin Wutausfälle vor den Kindern gehabt, bei denen sie den Kindesvater u. a. als „Lügner, Versager, Wichser, abstoßend, ekelhafte Person, dummes Arschloch, perversen Psycho“ beschimpfte und drohte, sich oder den Kindesvater umzubringen.
26Er behauptet darüber hinaus, er habe seine Berufstätigkeit spätestens seit Durchführung des Wechselmodells auf 70 % eingeschränkt und sei ab 15:00 Uhr nachmittags immer zur persönlichen Betreuung der Kinder da gewesen und auch zukünftig bereit.
27Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.05.2020 Frau J. als Verfahrensbeiständin bestellt. Die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt haben schriftlich und in den mündlichen Verhandlungen berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
28Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. W.. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 30.10.2020 wird Bezug genommen. Die Sachverständige ist im weiteren Verlauf zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 angehört worden.
29Das Gericht hat alle Beteiligten mehrmals persönlich angehört. Die Kinder sind am 07.05.2020 im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 316 F 76/20 sowie am 04.02.2021 im Rahmen des hiesigen Verfahrens vom Gericht angehört worden.
30Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die entsprechenden Protokolle Bezug genommen.
31Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
32II.
33Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder ist angesichts des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens der Kindeseltern nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter zu übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder unter gleichzeitiger Einräumung eines großzügig ausgedehnten Umgangsrechts des Kindesvaters am besten entspricht.
34Art. 6 Abs. 2 GG gewährt den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge sind die Grundrechte aller Beteiligten, nämlich der beiden Elternteile einerseits und die Rechte des Kindes andererseits, abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass die Eltern grundsätzlich verpflichtet sind, in Fragen der Erziehung Konsens zu suchen und zu finden. Im Verhältnis zum Kind werden dessen Grundrecht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung und sein Anspruch auf Erziehung und Pflege durch den Begriff des Kindeswohls in die Abwägung eingestellt. Die Eltern haben Eingriffe in ihr Elternrecht hinzunehmen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Daher kann eine gemeinsame elterliche Sorge dann nicht bestehen bleiben, wenn ein auf der Elternebene bestehende Konflikt sich dahingehend auswirkt, dass auch die Belange des Kindes in Mitleidenschaft gezogen werden.
35Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass sich die Eltern über Angelegenheiten des Kindes, welche für dieses von erheblicher Bedeutung sind, verständigen können. Sie macht ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich.
36Das ist hier zumindest im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht der Fall. Die Kindeseltern können sich über den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht verständigen, so dass eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich ist. Während der Kindesvater vorgetragen hat, bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, das Wechselmodell etablieren zu wollen, lehnt die Kindesmutter das Wechselmodell kontinuierlich ausdrücklich ab und sieht den Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihr unter Gewährung eines Umgangsrechts von freitags bis montags für den Kindesvater. Aufgrund dessen ist eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich.
37Das Gericht ist bei Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, der Anhörung der Beteiligten, der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts und aufgrund der Anhörung der Kinder der Auffassung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn und soweit damit gleichsam ein großzügiges und weitgehendes Umgangsrecht des Kindesvaters einhergeht.
38Maßstab der Entscheidung über die Übertragung ist das Kindeswohl.
39Der ausfüllungsbedürftige Begriff des Kindeswohls wird von verschiedenen Faktoren geprägt. In erster Linie maßgeblich sind der Kontinuitätsgrundsatz, der die Stetigkeit der Erziehung und Betreuung sicherstellen soll, das Förderungsprinzip, aufgrund dessen die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann, der Wille des Kindes, sofern und soweit es nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, und letztlich die Intensität der Bindung des Kindes zu dem einen oder anderen Elternteil (vgl. BVerfG, FamRZ 1981,124, 126; BGH, NJW 1985, 1702).
40Vorliegend spricht der von den Kindern geäußerte Wille dafür, ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter zu haben und somit dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
41Der Kindeswille ist in der Gesamtwürdigung als wichtiger Faktor zu beachten. Der Kindeswille ist einerseits verbaler Ausdruck der Bindungen des Kindes zu den Eltern oder anderen Personen, andererseits aber auch Ausdruck der verfassungsrechtlich zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund.
42Die Kinder haben vorliegend zunächst im Mai 2020 in der gerichtlichen Anhörung im Verfahren 316 F 76/20 den Wunsch geäußert, gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen zu wollen. Sie haben dabei in ihrer eigenen kindlichen Art zum Ausdruck gebracht, dass sie beide Elternteile lieb haben und beide zu gleichen Teilen sehen möchten. So hat K. mitgeteilt, er fände es gut, wenn er beide Eltern halb/halb sehen könnte. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, dass er es gut fände, wenn die Eltern sich darauf einigen würden, dass er und seine Schwester gleich viel bei jedem Elternteil leben sollten. R. hat mitgeteilt, sie würde ihren Vater gerne öfter sehen und fände es sehr gut, wenn er eine Wohnung in Q.hätte. Die Kinder haben damit unmittelbar nach der Trennung der Eltern zum Ausdruck gebracht, dass sie eine enge Bindung zu beiden Elternteilen haben und sich wünschen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu können.
43Der damals geäußerte Wille war auch autonom zu Stande gekommen.
44Soweit die Kindesmutter zu dieser Anhörung im Vorverfahren meint, die Kinder seien vom Vater manipuliert, ließen die Aussagen der Kinder eher auf das Gegenteil schließen. So hatte R. bspw. auf die Frage, ob sie auch gerne in der Wohnung von Papa in Q. sein würde mitgeteilt, dass „Mami sage, sie möchte nur bei Mami leben“. Erst auf Nachfrage, was denn R. selber sagen würde, teilte sie mit, dass sie selber gerne bei Papa wohnen wollen würde. Sie hatte dies auch nachvollziehbar damit begründet, dass sie ihren Papa sehr vermisse. Gleiches gilt für K., bei dem sich in der Anhörung keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch den Vater, sondern, wenn überhaupt, durch die Mutter ergeben hätten. Dies bspw. dadurch, dass er ohne Nachfrage mehrmals unbedingt zum Ausdruck bringen wollte, was ihm am Verhalten seines Vaters nicht gefalle, nämlich dass seine, K. Taufe und die Taufe seiner Schwester im Gegensatz zu seinen Cousins nur aus einer kleinen Feier mit Suppe und ohne Gäste bestanden habe und ihm seine Mutter dies unter Vorlage von Fotos gesagt und gezeigt habe.
45Die Kinder haben darüber hinaus in ihrer letzten Anhörung am 04.02.2021 dem Gericht mitgeteilt, sie hätten erst durch ein Gespräch mit der Kindesmutter im Nachgang zur Anhörung im Mai 2020 erfahren, was sie mit „halb/halb“ zum Ausdruck gebracht hätten und dass dies eigentlich nicht gewollt gewesen wäre. Dies lässt allerdings vielmehr den Schluss darauf zu, dass die Kindesmutter den Kindern im Nachgang erläutert hat, dass dies nicht das sei, was sie, die Kindesmutter für die Kinder wolle. Denn im damaligen Verfahren hatte die Kindesmutter sich noch vehement sowohl gegen ein Wechselmodell als auch gegen einen großzügigen Umgang für den Kindesvater ausgesprochen. So hatte sie anfänglich lediglich den stundenweisen Umgang des Kindesvaters mit den Kindern befürwortet. Die Kindesmutter hat auch im Nachgang der erneuten Anhörung der Kinder am 04.02.2021 mit Schriftsatz vom 09.02.2021 Zweifel an der Durchführung der Kindesanhörung vorgetragen und in diesem Rahmen mitgeteilt, sie habe wiederum mit den Kindern über die Anhörung und die von diesen dort geäußerten Willensbekundungen gesprochen und wie diese diesmal gemeint gewesen seien. Die Kindesmutter gesteht es damit ihren Kindern nicht zu, ihren eigenen Willen gegenüber dem Gericht zu äußern, sondern meint, die Interpretation des Gesagten seitens der Mutter sei maßgeblich.
46Die Kindesmutter übt damit zweifelsohne eine gewisse Art von Druck auf die Kinder aus, im Sinne der Mutter zu agieren. Die Kindesmutter wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kinder, die ohnehin schon belastet sind, nicht durch zahlreiche Erörterungen über die Inhalte des Verfahrens und ihrer Anhörungen weiter belastet werden sollten. Es würde dem Kindeswohl und der Entlastung der Kinder dienen, wenn diese von ihren Eltern aus dem Prozess – soweit es eben geht – hinausgehalten würden.
47Im Gegensatz dazu sind konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindeswillens durch den Kindesvater nicht ersichtlich.
48Die Kinder haben in dem laufenden hiesigen Verfahren sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber dem Gericht in ihrer Anhörung am 04.02.2021 geäußert, sie wollten mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, die Kinder fühlten sich mehr zu der Mutter hingezogen.
49Diese Feststellung begründet sie damit, dass die Kinder ihr gegenüber mehrfach geäußert hätten, lieber bei der Mutter zu sein und den Vater besuchen zu wollen. Die Sachverständige hat die Kinder u.a. am 31.08.2020 befragt, wobei die Kinder vom Vater gebracht wurden. Sie hat die Kinder außerdem zuletzt nach Einführung des Wechselmodells am 22.10.2020 befragt als die Kinder gerade die Zeit bei der Kindesmutter verbrachten. Die Kinder äußerten konstant den Willen, bei ihrer Mutter bleiben und ihren Vater besuchen zu wollen.
50Dies haben die Kinder auch in der gerichtlichen Anhörung vom 04.02.2021 nochmals bestätigt. So haben die Kinder geäußert, sie würden zwar beide Eltern vermissen, wenn sie jeweils beim anderen Elternteil seien. Die Kindesmutter würden sie aber ein bisschen mehr vermissen. Dies konnten sie auch nachvollziehbar damit begründen, dass der Kindesvater weniger persönliche Zeit mit den Kindern verbringen könne, da er viel arbeite. Insbesondere K. konnte nachvollziehbar darstellen, dass er gerne mehr persönliche Betreuungszeit durch den Kindesvater erfahren würde und dies aber hauptsächlich aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters am Wochenende möglich sei. In der Vergangenheit habe der Kindesvater leider immer viel gearbeitet und telefoniert.
51Der zuletzt konstant geäußerte Wille der Kinder ist zu beachten. Die Kinder sind zwar erst fast x und fast x Jahre alt. Dem Kindeswillen kommt hinsichtlich der Betreuung durch die Elternteile aber eine besondere Bedeutung zu, da er gerade Ausdruck der Selbstbestimmung der Kinder ist. Es wäre den Kindern nur schwer zu vermitteln, wenn trotz mehrfach geäußerten Wunsches, mehr Zeit mit der Mutter verbringen zu wollen, das Wechselmodell beibehalten würde, so wie es derzeit praktiziert ist und auch vom Kindesvater zukünftig angedacht ist, sollte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben.
52Zwar sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das zuletzt durchgeführte Wechselmodell den Kindern in irgendeiner Weise geschadet hat. Eine den Kindeswillen dennoch ignorierende Entscheidung würde aber zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls der Kinder führen und daher nicht ihrem Wohl entsprechen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2017, 1284).
53Soweit der Kindesvater davon ausgeht, der Kindeswille sei durch Manipulation seitens der Kindesmutter zustande gekommen ist festzuhalten, dass die Kinder diesen Willen nunmehr seit über 6 Monaten äußern und - unabhängig von seinem Zustandekommen - ein Übergehen dieses geäußerten Willens dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, da es die erlebte Selbstwirksamkeit der Kinder beeinträchtigen würde.
54Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Kinder im Verfahren 316 F 76/20 den Willen äußerten, beide Eltern gleich viel sehen zu wollen. Aufgrund des Alters von K. ist auch davon auszugehen, dass er in der Anhörung im Mai 2020 erfassen konnte, was es mit einer Äußerung, er wolle beide Eltern halbe/halbe sehen, auf sich hatte. Dem wird jedenfalls durch eine entsprechend großzügig bemessene Umgangsregelung Rechnung zu tragen sein.
55Hinsichtlich der weiteren Aspekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, zu berücksichtigen sind, ergibt sich kein Überwiegen zu Gunsten eines der beiden Elternteile.
56Im Hinblick auf die Förderungskompetenz und die allgemeine Erziehungseignung beider Eltern, kann keine Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten eines Elternteils festgestellt werden.
57Nach dem Förderungsgrundsatz erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, der für das Kind also die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 27 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf die Vor- und Ausbildung als auf die Bereitschaft an, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für seine Erziehung und Versorgung zu tragen (vgl. Götz a. a. O. m. w. N.). Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes ist auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil mehr Zeit hat, sich persönlich um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 1950 (1951); Palandt-Götz, a. a. O. Rz. 28).
58Darüber hinaus ist dem Kindeswohl mit einem möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhalten und ebensolcher äußerer Umstände am besten gedient, so dass dem Elternteil der Vorzug zu geben sein kann, der dies eher gewährleistet (Kontinuitätsgrundsatz, vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 392; Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 38).
59Vorliegend können sich nach dem Vortrag der Eltern beide persönlich um die Kinder kümmern.
60Das Gericht geht trotz der Berufstätigkeit des Antragsgegners davon aus, dass er sich um die Förderung der Kinder angemessen und auch hinreichend persönlich kümmert. Denn ausweislich des Berichts der Verfahrensbeiständin vom 07.04.2020 im Verfahren 316 F 76/20 haben sowohl die Klassenlehrerin von K. als auch die Kitaleitung von R. mitgeteilt, dass in der Zeit des Zusammenlebens der Kindeseltern ausschließlich der Kindesvater präsent gewesen sei und dies sehr zuverlässig und engagiert. R. sei vom Kindesvater beispielsweise zuverlässig zur Kita hingebracht und abgeholt worden. Die Kindesmutter sei dagegen als „kontrollierend“ wahrgenommen worden. Sie habe immer wieder massive Kritik an den Kitakolleginnen geäußert, bis hin zur Drohung mit Anzeigen. Die Kindesmutter sei in Abholsituationen in Gegenwart der Kinder verbal übergriffig geworden und extrem beleidigend. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Kindesvaters, den er teilweise durch Vorlage von Emails und SMS im Vorverfahren 316 F 76/20 glaubhaft gemacht hatte, die Kindesmutter beschimpfe und beleidige auch ihn und andere Mitmenschen, wie bspw. seine – des Antragstellers – Eltern.
61Im Verlaufe des hiesigen Verfahrens, insbesondere nach Installation des Wechselmodells hat sich gezeigt, dass der Kindesvater jedenfalls zuverlässig dafür sorgt, dass R. regelmäßig die Kita besucht. Im Übrigen ist für die Behauptung der Kindesmutter, der Vater beschäftige sich nicht mit den Kindern, kein ernsthafter Anhaltspunkt ersichtlich. Insbesondere hat K. in seiner Anhörung am 04.02.2021 noch geäußert, dass er bei seinem Vater seine Schulaufgaben erledige und danach z. B. spiele. Die bloße Vermutung der Kindesmutter, der Vater kümmere sich nicht um schulische Belange, reicht nicht aus, um Zweifel an der Förderungskompetenz oder an der tatsächlichen Förderung der Kinder zu säen.
62Auch die Sachverständige bestätigt in ihrem Gutachten sowohl die Erziehungs- als auch die Förderungskompetenz des Kindesvaters. Danach habe K. ihr berichtet, bei den Hausaufgaben hätten immer beide Elternteile geholfen. Die Kita-Leitung hätte der Sachverständigen mitgeteilt, dass Kita-Kolleginnen hingegen die Kindesmutter als ausfallend, unangenehm und unberechenbar erlebt hätten. Bei einem Vorfall hätte die Kindesmutter mit R. an der Hand die Kolleginnen als „gehirnlos“ bezeichnet. Man sei nicht an die Kindesmutter herangekommen und habe sie wie im „Wahn“ erlebt. Die Kindesmutter habe auch mit einer Anzeige gedroht. Wenn der Kindesvater R. in die Kita bringe sei R. immer gekämmt, ordentlich und gepflegt gekleidet. R. renne dem Vater in die Arme, wenn dieser sie abhole.
63Das Gericht hatte von den Kindern in der Anhörung am 04.02.2021 einen sehr positiven Eindruck. Die Kinder waren fröhlich und gut gelaunt, haben sich in keiner Weise negativ über die Betreuungszeit beim Vater geäußert. K. hat vielmehr sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass er gerne mehr Zeit mit dem Vater persönlich verbringen würde, wenn er bei ihm sei. Dies zeigt, dass das Kind zu seinem Vater eine außerordentlich gute Bindung hat.
64Auch die Sachverständige ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Kindesvater habe eine gute Beziehung zu den Kindern, die Kinder seien in seinem Beisein offen, fröhlich und freundlich, der Umgang untereinander sei zugewandt.
65Das Gericht geht letztendlich aufgrund des insgesamt in dem Verfahren mit Hilfe aller Quellen gewonnenen Eindrucks davon aus, dass die Kinder sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter sehr gerne viel Zeit verbringen, sie beide Elternteile lieben, ihre Mutter aber etwas mehr vermissen als den Vater. Zu Gunsten der Kindesmutter spricht insoweit auch, dass diese, da sie nicht arbeitet, zeitlich größere Kapazitäten und Flexibilität hat, die Kinder persönlich rund um die Uhr zu betreuen.
66Diesen Umständen wird durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter, als dessen Folge die Kinder dort ihren Lebensmittelpunkt haben werden, Rechnung getragen.
67Die Einschätzung des Kindesvaters, die Kindesmutter sei psychisch erkrankt und stelle eine Gefahr für das Wohl der Kinder dar hat sich zwischenzeitlich nach Einholung des hiesigen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts nicht als zutreffend erwiesen.
68Die Sachverständige ist zum Ergebnis gelangt, dass bei keinem der Elternteile Anhaltspunkte für eine psychiatrisch relevante Erkrankung vorlägen, die die Erziehungsfähigkeit einschränken könnten. Insbesondere sei bei der Kindesmutter kein „Wahn“ zu diagnostizieren. Diese sei zwar manchmal aufbrausend und impulsiv, dies resultiere aber aus Situationen, in denen sie sich zurückgesetzt, verletzt, unverstanden und diffamiert gefühlt habe. Im Übrigen habe die Sachverständige die Kindesmutter als ruhig, reflektiert und differenziert in ihren Äußerungen erlebt. Die Sachverständige stellt nachvollziehbar durch Analyse ihrer Gespräche mit der Kindesmutter fest, dass nach allgemeinen Diagnosekriterien ein Wahn nicht vorliege, da bei wahnhaften Störungen die betroffene Person so davon überzeugt sei, dass sie die wahnhaften Inhalte immer und überall äußere und sie nicht vor anderen verberge, da sie für sie Realität seien. Die Kindesmutter habe gegenüber der Sachverständigen keinerlei solcher Verhaltensweisen gezeigt. Sie könne stattdessen ihre impulsiven und emotionalen Verhaltensweisen reflektieren.
69Auch der Kindesvater hat zuletzt nicht mehr an dem Vorwurf festgehalten, die Kindesmutter sei psychiatrisch erkrankt.
70Soweit die Kindesmutter dem Kindesvater vorwirft, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben, bleibt festzuhalten, dass der Kindesvater durch einen negativen Drogentest im laufenden Verfahren hat feststellen lassen, dass er jedenfalls zwei Monate vor Durchführung des Tests keinerlei Drogen genommen habe. Anzeichen für einen derzeitigen Drogenkonsum bzw. eine Abhängigkeit des Kindesvaters sind damit nicht ersichtlich. Eine Kindeswohlgefährdung konnten in diesem Sinne auch weder die Sachverständige, noch das Jugendamt oder die Verfahrensbeiständin feststellen. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder konnten auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nicht festgestellt werden. Die Kinder wirkten im Gegenteil auch im Rahmen der letzten Anhörung, nachdem sie bereits seit fast 4 Monaten im Wechselmodell beim Vater lebten, sehr fröhlich und aufgeweckt und keinesfalls verstört, was sehr erfreulich ist angesichts des seitens ihrer Eltern mit Vehemenz geführten vorliegenden Verfahrens.
71In der Gesamtwürdigung ist zuletzt auch die Bindungstoleranz der Elternteile zu beachten.
72Die Bindungstoleranz umfasst die Bereitschaft und Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu unterstützen und ist ein wichtiges Kriterium bei der Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil. Ihr Mangel ist konkret zu belegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, S. 1389 (1390).
73Im Verlauf des Verfahrens ist deutlich geworden, dass die Kindesmutter hier über die geringere Bindungstoleranz verfügt. Sie hat dem Kindesvater seit der Trennung teils den Umgang zu den Kindern untersagt. Die Corona-Begründung der Kindesmutter verfängt insoweit nicht. Soweit sie Anfang des Jahres 2020 Umgänge zugelassen hat, durften diese nach ihrer Reglementierung nur in der Ehewohnung in ihrer Anwesenheit stattfinden. Der Kindesvater durfte die Kinder zum Umgang nicht mitnehmen.
74Der Kindesvater hat hingegen immer wieder dargestellt, er würde der Kindesmutter einen großzügigen Umgang gewähren oder das Wechselmodell etablieren wollen.
75Soweit die Kindesmutter dagegen einwendet, der Kindesvater habe nach Erlass der einstweiligen Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Herausgabe der Kinder an den Vater die Umgänge der Kindesmutter zunächst unterbunden, wird die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass dies auf Empfehlung der Verfahrensbeiständin geschah, die vor dem Hintergrund der für die Kinder dramatisch abgelaufenen Übergabe an den Kindesvater, die unter Zuhilfenahme von Vollzugsbeamten der Polizei und nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen stattfand, für die Kinder Ruhe schaffen wollte. Der Kindesvater setzte im Folgenden alle Empfehlungen der Verfahrensbeiständin und des Gerichts zur Durchführung des Umgangs der Kinder mit der Kindesmutter um. Bis dato ist der Kindesvater bereit, das Wechselmodell durchzuführen, während die Kindesmutter nicht bereit war, den Umgang des Kindesvaters großzügiger als 14-tägig von freitags bis montags zu gewähren.
76Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen die beste Gewähr dafür bietet, dass die Kinder weiterhin ein positiv besetztes Bild von beiden Elternteilen haben werden.
77Ein großzügiges Umgangsrecht des Kindesvaters, welches hier noch zu regeln sein wird, beugt einem Loyalitätskonflikt und einer Entfremdung der Kinder gegenüber dem Kindesvater vor.
78Nachdem dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Abweisung des Gegenantrags des Antragsgegners stattzugeben war, war der Hilfsantrag des Kindesvaters auf Einrichtung des Wechselmodells zurückzuweisen.
79Die Kinder haben – unabhängig davon, wie ihr Wille zu Stande gekommen ist – mehrfach den Wunsch geäußert, mehr Zeit mit der Mutter verbringen und den Vater besuchen zu wollen. Wie bereits ausgeführt würde das völlige Ignorieren dieses Kindeswillens eine Kindeswohlgefährdung bedeuten, da die Kinder sich übergangen fühlen würden und ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigt würde.
80Auf den weiteren Hilfsantrag des Kindesvaters war der Umgang indes wie beantragt und tenoriert zu regeln, § 1684 Abs. 1, 3 S. 1 FamFG.
81Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BGH NJW 2017, 1815).
82Nach Auffassung des Gerichts entspricht die tenorierte Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten.
83Sie ist erforderlich und geeignet, die größtmögliche persönliche Beziehungsqualität der Kinder zu dem Vater zu gewährleisten. Es wird sichergestellt, dass die Kinder weiterhin viel Zeit mit dem Kindesvater verbringen und am Lebensalltag beider Elternteile vollumfänglich teilhaben können. Dies bedeutet insbesondere für R., dass sie in der Zeit beim Vater regelmäßig die Kita besucht, was ihrem ausdrücklich geäußerten Wunsch entspricht und was in der Vergangenheit durch den Vater, nicht aber die Mutter sichergestellt wurde. Der Kindesvater hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine berufliche Tätigkeit noch mehr dahin auszurichten, an den Umgangstagen für die Kinder besonders viel persönliche Betreuungszeit aufbringen zu können. Denn ihm bleibt in seiner Umgangswoche bei einem Umgang ab dienstags nach der Schule oder nach der Kita die Möglichkeit, die Woche beruflich so zu gestalten, dass er ab Dienstag mittags/nachmittags die Kinder möglichst viel persönlich betreuen kann, wie es den Wünschen der Kinder entspricht. Ihm bleiben dann zumindest die ersten 1 ½ Tage seiner Umgangswoche, um soweit vorzuarbeiten, dass ihm im Endeffekt von dienstags bis montags mehr Qualitätszeit mit den Kindern verbleibt.
84Die Kinder haben anschaulich dargestellt, dass sie sich in beiden Haushalten wohlfühlen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihnen der Wechsel von einem in den anderen Haushalt über die Kita oder die Schule Probleme bereiten würde. Auch wenn sich das Leben in den Haushalten unterschiedlich gestaltet und sich die Kinder im Haushalt des Kindesvaters manchmal selber beschäftigen, wenn der Kindesvater noch arbeiten muss, resultiert daraus keine Gefahr für das Kindeswohl. Die Kinder sind in einem Alter, in dem sie sich zwischenzeitlich selbst beschäftigen können, was auch ihre Selbständigkeit fördert.
85Da die Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen ausgeprägt sind und sie gerne mit beiden Elternteilen Zeit verbringen, waren auch die Ferien, wie erfolgt, hälftig zu teilen und die Geburtstage im jährlichen Wechsel zu regeln. Dies entspricht dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der engen Bindung der Kinder an beide Elternteile am besten.
86Damit zwischen den Kindeseltern ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation möglich ist hat das Gericht flankierend eine Beratung der Eltern angeordnet. Den Eltern wird nochmals ausdrücklich vor Augen gehalten, dass ihre persönlichen Verletzungen auf Paarebene im Sinne der Erhaltung der seelischen und geistigen Gesundheit ihrer Kinder hintanzustellen sind.
87Auch das Jugendamt und die Sachverständige haben ausdrücklich klargestellt, dass die Kinder aus dem elterlichen Konflikt herausgenommen werden müssen, um eine zukünftige Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. So befinde sich insbesondere K.schon in einem massiven Loyalitätskonflikt aus dem er unbedingt herausgehalten werden muss und möchte. Dies geht allerdings nicht, solange sich beide Elternteile gegenseitig die Erziehungseignung absprechen. Aus diesem Grunde appelliert das Gericht nochmals eindringlich an die Kindeseltern, ihrer beidseitigen Erziehungsverantwortung nachzukommen und alles zu unterlassen, was die Kinder gegen den anderen Elternteil negativ einnehmen könnte.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
89Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG. Die Festsetzung berücksichtigt, dass vorliegend über zwei Verfahrensgegenstände entschieden wurde (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Hilfsantrag Umgang) und den besonderen Umfang des Falles auf Grund dessen der Verfahrenswert zu erhöhen war.
90Rechtsbehelfsbelehrung:
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