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Amtsgericht Köln, 316 F 118/20

Datum:
17.02.2021
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 316
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
316 F 118/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2021:0217.316F118.20.00
 
Tenor:

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder K., geb. 00.00.0000 und R., geb. am 00.00.0000 wird unter Zurückweisung des Gegenantrags des Kindesvaters auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Der Hilfsantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

3. Auf den weiter hilfsweise gestellten Antrag des Kindesvaters wird der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern K. und R. wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern K. und R. 14-tägig von dienstags bis montags. Der Umgang beginnt mit Abholung der Kinder nach der Kita bzw. nach der Schule dienstags und endet mit dem Bringen der Kinder zur Kita oder zur Schule am darauffolgenden Montag. Sollte außerplanmäßig keine Schule oder keine Kita stattfinden, so beginnt der Umgang Dienstag um 12:00 Uhr und endet Montag um 09:00 Uhr. Der Kindesvater holt die Kinder bei der Kindesmutter ab und bringt sie zu ihr zurück.

Die Umgangstermine des Kindesvaters finden in den ungeraden Kalenderwochen statt.

Die Ferienzeiten werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, wobei ein jährlicher Wechsel der ersten und der zweiten Ferienhälfte stattfindet, so dass im Jahre 2021 der Kindesvater das Recht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern jeweils in der ersten Ferienhälfte der Kita- bzw. Schulferien hat, im Jahre 2022 hat er das Umgangsrecht in der zweiten Hälfte, 2023 wieder in der ersten Hälfte usw. Der Umgang beginnt mit dem letzten Kita-/ bzw. Schultag. Der Kindesvater holt die Kinder an der Kita/Schule nach Kitaschluss/Schulschluss ab und bringt sie nach der Hälfte der Ferien, die berechnet werden ab dem ersten Tag, der auf den letzten Kita/Schultag folgt, bis zum letzten Tag vor dem ersten Kita-/Schultag, um 12:00 Uhr wieder zur Kindesmutter zurück. Wenn der Kindesvater Umgang in der zweiten Ferienhälfte hat holt er die Kinder nach der Hälfte der Ferien (die berechnet werden ab dem ersten Tag, der auf den letzten Kita/Schultag folgt, bis zum letzten Tag vor dem ersten Kita-/Schultag) um 12:00 Uhr bei der Kindesmutter ab und bringt sie am ersten Kitatag/Schultag morgens zur Schule.

Die Ferienregelung geht der in Ziff 3 1. Absatz getroffenen Umgangsregelung vor.

Die Geburtstage der Kinder werden im jährlichen Wechsel jeweils bei einem der beiden Elternteile verbracht, wobei die unter Ziff. 3 Absatz 1 und Absatz 2 getroffene Regelung unberührt bleibt. Sollte der Umgangstag des Umgangsberechtigten während des Aufenthalts der Kinder im Haushalt des anderen Elternteils stattfinden, so holt der Umgangsberechtigte das Kind am Tag des Geburtstags nach der Kita/Schule oder, sollte kita-/schulfrei sein, bei dem jeweils anderen Elternteil um 10:00 Uhr ab und bringt das Kind um 19:00 Uhr wieder zurück.

Im Jahre 2021 verbringen die Kinder ihren Geburtstag beim Kindesvater, im Jahre 2022 bei der Kindesmutter usw.

Eine Feiertagsregelung für die übrigen gesetzlichen Feiertage (außerhalb der Kita/Schulferien) bleibt der Beratung und Erarbeitung mit der Familienberatung vorbehalten.

5. Es wird die Teilnahme der Kindeseltern an der Familienberatung bei der Stadt Q., Zweigestelle T., angeordnet, § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG. Die Kindeseltern werden verpflichtet, die Beratungsstelle Zweigstelle T. Q.binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zwecks Terminvereinbarung zu kontaktieren und die vereinbarten Termine sodann regelmäßig und zuverlässig wahrzunehmen.

Die Beteiligten entbinden die Familienberatungsstelle von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt.

6. Das Gericht weist die Beteiligten darauf hin, dass bei schuldhaftem Verstoß gegen die zum Umgang getroffenen Regelungen Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder ersatzweise, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.

7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

8. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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