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In der Zwangsvollstreckungssache
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wird der Antrag des Schuldners vom 28.01.2021 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
2Mit vorgenannten Antrag hat der Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zum Aktenzeichen 221 C 369/19 bezüglich der von ihm innegehaltene Wohnung Z.-straße X, XXXXX N. gemäß § 765a ZPO beantragt.
3Die Räumung ist für den 11.02.2021 vorgesehen.
4Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat sich wie folgt geäußert: Der Gläubiger beantragt, den Antrag des Schuldners zurückzuweisen.
5Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderen Umständen eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
7Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
8Der Schuldner trägt vor, er habe sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum bemüht, jedoch ohne Erfolg, sodass er durch die Zwangsräumung obdachlos werde.
9Die drohende Obdachlosigkeit stellt im vorliegenden Fall keine mit den guten Sitten unvereinbarende Härte dar.
10Das zuständige Wohnungsamt wird dem Schuldner rechtzeitig Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen können und die drohende Obdachlosigkeit des Schuldners abwenden können.
11Weiter trägt der Schuldner vor, dass die Zwangsräumung eine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit darstellt. Ein entsprechendes ärztliches Attest liegt vor.
12Der Schuldner hat durch ärztliches Attest belegt, dass ein Verdacht einer koronaren Herzerkrankung bei ihm besteht. Weiter besteht eine Linkherzerkrankung.
13Weiter belegt der Schuldner durch medizinisch-psychologisches Attest, dass er sich wegen einer Depression in Behandlung befindet. Er leidet unter massiven Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und einer kaum vorhandenen Belastbarkeit. Laut des medizinisch-psychologischen Attestes könnte es im Falle einer Räumung ggf. zu einer eskalierenden Symptomatik kommen.
14Die vorgetragenen Erkrankungen des Schuldners bestanden bereits vor Bekanntgabe der Wohnungsräumung und wurden durch die drohende Wohnungsräumung nicht erst verursacht. Aus den eingereichten Attesten geht nicht hervor, dass für Leib oder Leben des Schuldners aufgrund der Räumung eine erhebliche Gefahr besteht.
15Daher ist eine unbillige Härte aufgrund der Räumung für den Schuldner im Sinne von § 765a ZPO hier abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO sind hier nicht gegeben.
16Der Antrag war daher zurückzuweisen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
20Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
21Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
22Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Köln oder beim Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
23Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
24Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.