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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Frau B. L., Frau V. O. und Herr A. H. verfügten über bestätigte Buchungen für den Flug 222 am 09.03.2020 von Frankfurt am Main nach Madras. Der Flug sollte planmäßig um 10:20 Uhr Ortszeit starten und am 10.03.2020 um 00:10 Uhr Ortszeit landen. Der Flug wurde annulliert. Ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges war die Beklagte. Den Fluggästen wurde eine Ersatzbeförderung angeboten, mit der sie ihr Endziel am 11.03.2020 um 00:12 Uhr Ortszeit erreichten. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 7.598 km. Die Fluggäste traten ihre Ausgleichsansprüche wegen der Annullierung an die Klägerin ab.
3Die Klägerin beantragt,
4wie erkannt.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagte meint, sie sei von der Zahlung von Ausgleichsansprüchen wegen der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 befreit. Es läge ein außergewöhnlicher Umstand in Form des Ausbruchs des Covid-19-Erregers in unter anderem Deutschland vor. Es seien in der Folge, was unstreitig ist, weitreichende Beschränkungen der Freizügigkeit und Reisefreiheit erlassen und Grenzschließungen angeordnet worden. Die Gesamtumstände begründeten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Zur weiteren Begründung nimmt sie zudem Bezug auf das Kommuniqué Europäische Kommission vom 18.03.2020 betreffend Interpretationsrichtlinien zu den Rechten von Passagieren aufgrund der EG-VO 261/04. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass sie auch ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber, insbesondere des Crew-Mitgliedern, zum Gesundheitsschutz verpflichtet gewesen sei. Sie habe daher, was unstreitig ist, einen Sonderflugplan entwickelt. Der Flug sei daher letztlich aufgrund der Corona-Pandemie annulliert worden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe
10Die zulässige Klage ist begründet.
11Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Annullierung des Fluges 222 vom 09.03.2020 von Frankfurt am Main nach Madras ein Anspruch auf 1.800,00 EUR gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 aus abgetretenem Recht zu.
12Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 liegen vor. Zudem ist die Abtretung der Ansprüche zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob sich die Beklagte aufgrund der „Corona-Pandemie“ auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 berufen kann mit der Folge, dass sie von der Leistung befreit ist.
13Insoweit ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht hinreichend nachgekommen.
14Als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind. Danach können auch nach Auffassung des Gerichts Auswirkungen der „Corona-Pandemie“, insbesondere aufgrund der Pandemie erlassene behördliche Maßnahmen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Indessen hat die Beklagte hierzu im konkreten Fall nicht hinreichend vorgetragen. Denn andererseits sind von dem Begriff des außergewöhnlichen Umstandes typischerweise keine rein betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des Luftfahrtunternehmens erfasst, die selbstverständlich vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen auch beherrscht werden.
15Im konkreten Fall ist zunächst festzustellen, dass offensichtlich auch nach dem Vortrag der Beklagten kein behördliches Verbot der Durchführung von Flügen von Frankfurt am Main nach Madras bestand und die Zedenten entsprechenden Einschränkungen ihrer Reisefreiheit nicht unterlagen. Denn sie konnten nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag von der Beklagten am Folgetag ohne weiteres befördert werden. Insoweit wäre weiterer konkreter Vortrag der Beklagten erforderlich gewesen, welche konkreten Umstände dazu führten, dass der Flug 222 annulliert wurde, am Folgetag jedoch ein anderweitiger Flug auf gleicher Strecke durchgeführt werden konnte und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Eine nicht hinreichende Auslastung des Fluges 222 jedenfalls wäre jedenfalls nicht ausreichend für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes. Die Durchführung des Fluges am Folgetag zeigt auch auf, dass das Argument des Gesundheitsschutzes der Crew-Mitglieder jedenfalls nicht ohne weiteres ausschlaggebend für die Annullierung gewesen sein kann. Jedenfalls fehlt es an nachvollziehbaren Vortrag dazu, wie der Gesundheitsschutz auf dem Ersatzflug effizienter gewährleistet werden konnte als auf dem annullierten Flug.
16Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kommuniqué Europäische Kommission vom 18.03.2020 betreffend Interpretationsrichtlinien zu den Rechten von Passagieren aufgrund der EG-VO 261/04. Unabhängig davon, dass das Kommuniqué keine Bindungswirkung entfaltet, hat die Beklagte auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die dort angenommenen Umstände im konkreten Fall vorlagen. Konkrete behördliche Maßnahmen, die der Durchführung des Fluges entgegengestanden hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwar der Durchführung des Fluges keine behördlichen Maßnahmen entgegenstanden, aber ein Großteil der Reisenden von sie persönlich beeinträchtigenden behördlichen Maßnahmen betroffen gewesen wäre, die den Antritt des Fluges ausschlossen. Schließlich ist nicht ansatzweise dargelegt, wie sich die Auslastung des streitgegenständlichen Fluges dargestellt hat, sodass das Gericht keinen außergewöhnlichen Umstand zu erkennen vermag, selbst wenn es der Auffassung folgen wollte, dass eine pandemie- oder epidemiebedingt äußerst geringe Auslastung eines Fluges einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnte.
17Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 BGB.
19Streitwert: 1.800,00 EUR
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
221. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
232. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
28Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
29Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.