Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.735,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern und gemeinsamen Sorgeberechtigten des Kindes Z. P., geboren am 00.00.0000. Die Beklagte ist Trägerin der privaten Kindertageseinrichtung "D." im E-weg 0 in Köln.
3Die Parteien schlossen am 04.05.2017 einen Vertrag über die Betreuung des Kindes der Kläger. Die Tochter der Kläger besuchte sodann in der Zeit vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2020 die von der Beklagten betriebene Kindertageseinrichtung und wurde dort im Umfang von 45 Stunden wöchentlich betreut.
4In den Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen. In § 3 Ziff. 2 heißt es: „Das Entgelt für die Regelbetreuungsleistung in der KiTa setzt sich aus Trägeranteil, Elternbeiträgen, Verpflegungskosten und sonstigen Beiträgen zusammen.“. § 3 Ziff. 1 setzt zudem eine Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 EUR fest. Die Kläger hatten daher neben den vom Jugendamt erhobenen Elternbeiträgen weitere Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Diese umfassten eine einmalig zu überweisende Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 EUR, eine jährliche Elternhelferpauschale mit Erstattungsmöglichkeit bei Ableistung von Helferstunden in Höhe von 150,00 EUR, eine monatliche Gebühr in Höhe von 60,00 EUR für Zusatzleistungen sowie eine monatliche Verpflegungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR (zu den Einzelheiten Anlage K1, Bl. 14 ff. d. A.). Die monatlichen Gebühren wurden nach Maßgabe der AGB von der Beklagten eingezogen, § 3 Nr. 3, 4.
5Mit Überweisung vom 29.05.2017 zahlten die Kläger die Anmeldegebühr. Sie zahlten zudem vertragsgemäß die monatlichen Zusatzbeiträge in Höhe von 60,00 EUR für die Jahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 – mit Ausnahme des Beitrags für Juli 2020, welcher aufgrund der Pandemie nicht fällig wurde – sowie die Elternhelferpauschale für die drei KiTa-Jahre in Höhe von insgesamt 450,00 EUR, da sie die Helferstunden nicht erbracht hatten. Im Anschluss an das KiTa-Jahr 2019/2020 erstattete die Beklagte auf das Helfergeld einen Betrag von 75,00 EUR. Der Jahresbeitrag für das Jahr 2020/2021 wurde aufgrund der Corona-Pandemie um die Hälfte gekürzt; der hälftige Beitrag wurde von den Klägern vertragsgemäß getilgt.
6Nachdem die Kläger durch den Elternbeirat der „D.“ darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Zahlungen möglicherweise zu Unrecht erfolgt seien, forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2020 dazu auf, die bis dahin geleisteten Zahlungen zu erstatten.
7Gegenüber dem Elternbeirat hatte die Beklagte zu dem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, wonach die Zahlungen durchaus geschuldet seien und mithin eine Rückerstattung nicht erfolgen werde.
8Mit Schreiben vom 01.10.2020 lehnte die Beklagte die Erstattung der geleisteten Beiträge ab.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2020 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2020 erneut zur Erstattung auf. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht.
10Die Kläger behaupten, die vertraglichen Zusatzleistungen – die Wassergewöhnung, die bilinguale Betreuung sowie die Waldtage/-wochen – seien von der Beklagten nicht erbracht worden bzw. bereits durch die Landeskindpauschale abgegolten. An der Zirkuswoche habe ihr Kind nicht teilgenommen.
11Die Kläger sind der Ansicht, die Beitragsregelungen in den AGB der Beklagten seien teilweise unwirksam, sodass es an einem Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der gezahlten Leistungen fehle. Sie meinen, § 23 KiBiz a.F. in Verbindung mit § 90 SGB VIII stelle eine abschließende Regelung für die Erhebung von Elternbeiträgen durch das Jugendamt dar. Hierfür spreche insbesondere die Begründung zur Gesetzesänderung im August 2020. Das Beitragserhebungsverbot für freie Träger schränke die Beklagte auch nicht unzulässig ein, da es dieser unbenommen bleibe, zusätzliche Leistungen auf freiwilliger Basis anzubieten und dafür zusätzliche Kosten zu verlangen.
12Die Kläger beantragen,
131. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.735,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen,
142. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, bei den Zusatzleistungen handele es sich um Leistungen, die über den staatlichen Förderauftrag hinausgehen. Sie habe für diese Leistungen, welche von den Klägern in Anspruch genommen worden seien, zusätzliche Ausgaben gehabt.
18Sie ist der Ansicht, die Gebührenerhebung sei rechtmäßig erfolgt. § 90 SGB VIII richte sich nicht an die Beklagte, da sie als Trägerin der freien Jugendhilfe nicht Normadressatin sei. § 23 KiBiz a.F. sei zudem unbestimmt. Ein etwaiges Beitragserhebungsverbot würde außerdem die Berufsfreiheit verletzen. Die Kläger müssten sich ihrer Ansicht nach zumindest die von ihr erbrachten Angebote, die außerhalb des allgemeinen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII lägen, anrechnen lassen. Außerdem meint sie, die Zahlungsrückforderung sei treuwidrig. Die Beklagte beruft sich zudem auf Entreicherung. Dieser Einwand sei wegen der unklaren Rechtslage bezüglich des § 23 KiBiz a.F. auch nicht ausgeschlossen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2021 verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
22I.
23Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.735,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
24Die Zahlungen in Höhe des geltend gemachten Betrags wurden ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet, die dadurch etwas erlangt hat.
251. Die Beklagte hat durch die Überweisung der Aufnahmegebühr durch die Kläger sowie die Einzugsermächtigung bezüglich der monatlichen Beiträge und die Überweisungen der jährlichen Elterngeldpauschalen Auszahlungsansprüche gegen ihre Bank erhalten. Diese stellen einen vermögenswerten Vorteil dar.
262. Diesen vermögenswerten Vorteil erlangte die Beklagte durch Leistung der Kläger. Leistung bedeutet die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Sprau, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 812 Rn. 14). Die Kläger erfüllten mit den aufgeführten Zahlungen jeweils die – vermeintlichen – Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten.
273. Die Leistungen erfolgten auch ohne Rechtsgrund.
28Ein Rechtsgrund ist insbesondere nicht in den vertraglichen Bestimmungen zu sehen. Denn die Klauseln des Vertrags, die die Kostenbeteiligung der Eltern regeln, sind gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Diese stellen eine unangemessene Benachteiligung der Eltern dar, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind, vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, § 306 Abs. 1 BGB.
29a. Bei den Bestimmungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Diese sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wurden von der Beklagten gestellt. Die Bedingungen sind auch unstreitig Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Betreuungsvertrags geworden, vgl. § 305 Abs. 2 BGB.
30Die Klauseln bezüglich der Elternbeiträge aus § 3 Ziff. 1, 2, 5 sind auch kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften.
31b. Die vorgenannten Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.
32Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Grüneberg, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 307 Rn. 4).
33Durch die Kostenbeteiligungsregelungen werden die Kläger in diesem Sinne unangemessen benachteiligt. Denn die Erhebung von Elternbeiträgen, die über die Landeskindpauschale hinausgehen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der § 23 KiBiz a.F., § 90 SGB XIII nicht zu vereinbaren. Nach erfolgter Auslegung des § 23 KiBiz a.F. ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Elternbeiträge (Teilnahme- oder Kostenbeiträge) danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen.
34aa. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Verbot sich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. ergibt. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. „können“ nämlich Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Mit der Ausgestaltung als Kann-Vorschrift sollte jedoch nur die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt gegenüber den Erziehungsberechtigten hervorgehoben werden (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden (vgl. AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 – 130 C 346/20). Mit der Nennung von „Teilnahmebeiträgen“ sowie „Kostenbeiträgen“ bringt der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass eine einheitliche Beitragsentscheidung durch das Jugendamt intendiert ist. Die Vorschrift dient einerseits als Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen von den Erziehungsberechtigten durch das Jugendamt. Andererseits macht die Bezeichnung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen zusätzlich deutlich, dass sämtliche Beiträge nur von den Jugendämtern und nicht etwa von Dritten – wie freie nichtgewerbliche Träger – geltend gemacht werden dürfen. Denn der Begriff des Kostenbeitrags hat auch im § 90 Abs. 1 SGB VIII mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 eine Veränderung erfahren. Der bis dahin in § 90 Abs. 1 SGB VIII verwendete Begriff des „Teilnahmebeitrags“ wurde gestrichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass der Begriff „Kostenbeitrag“ künftig „einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten“ verwendet werden sollte (BT Drs. 16/9299, S. 18; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2011 – 12 A 266/10). Der Begriff „Teilnahmebeitrag“ sollte dagegen in der Praxis nunmehr dort verwendet werden, wo Leistungsanbieter aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Nutzern Beiträge erheben. Wenn aber § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. den Jugendämtern zuweist, sowohl Kosten- als auch Teilnahmebeiträge festzusetzen, macht der Landesgesetzgeber damit deutlich, dass er die bisher dem Privatrecht zugeordneten Vereinbarungen selbst und kostenabschließend regulieren wollte.
35Diese intendierte Regelung ist seit dem 01.08.2020 auch in § 51 Abs. 1 KiBiz ausdrücklich normiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch nicht erst mit dieser Neuregelung eine private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen durch den Gesetzgeber verboten worden (so auch AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 – 130 C 346/20). Neben den bereits genannten normativen Anhaltspunkten ist hierfür die diesbezügliche Gesetzesbegründung zu benennen, die nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einem Deutlichmachen spricht (Drs. 17/6726, S. 124).
36Dieses Ergebnis wird auch vom Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz a.F. gestützt. Durch diese Vorschrift werden die Träger der Kindertageseinrichtungen explizit ermächtigt, ein Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als bloße Privilegierung zu verstehen. Vielmehr kann die Ermächtigung im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die Kompetenz zur Erhebung
37aller anderen Entgelte nicht bei dem Träger der Kindertageseinrichtung liegt.
38Hierfür spricht auch die in § 23 Abs. 2 KiBiz a.F. vorgeschriebene Datenübermittlung. Diese ist nur dadurch erklärbar, dass das Jugendamt die Elternbeiträge – und damit auch die Teilnehmerbeiträge – unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung festsetzt.
39Systematisch bleibt zudem festzuhalten, dass § 23 KiBiz a.F. im Abschnitt „Finanzierung“ verortet ist und grundsätzlich das Verhältnis von Land/Jugendamt und Träger betrifft. Ist nach den Auslegungsregeln aber bereits festgestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist, kann es dahinstehen, ob und welche öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen den Träger wegen eines Verstoßes treffen könnten. Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt (AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 – 130 C 346/20).
40Die vom Gericht angenommene Auslegung wird auch durch die Schreiben des NRW Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (Anlage K2, Bl. 20 ff. d. A.) sowie das Rundschreiben des LVR (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Anlage K3, Bl. 23 f. d. A.) gestützt. Sowohl das Landesministerium als auch das LVR sind der Rechtsauffassung, dass Zusatzbeiträge nicht durch freie Träger von Kindertageseinrichtungen hätten erhoben werden dürfen.
41bb. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht unmittelbar an die Beklagte als Normadressatin richtet, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings handelt es sich bei § 90 SGB VIII nicht um die streitentscheidende Vorschrift. Vielmehr beurteilt sich die Frage der zulässigen Erhebung der hier betroffenen Elternbeiträge insbesondere nach § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. Die in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII getroffenen Regelungen hindern den Landesgesetzgeber nicht daran, weitergehend konkretisierende Regelungen zu treffen, weil diese auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG liegen, wobei nach Auffassung des Gerichts der Bundesgesetzgeber keine abschließenden Regelungen dahingehend getroffen hat, dass freien nichtgewerblichen Trägern von Kindertageseinrichtungen die Einnahme von zusätzlichen Teilnahmebeiträgen gewährleistet werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74a SGB VIII, der in S. 3 SGB VIII nur klarstellt, dass die Erhebung von Teilnahmebeiträgen allein im Zusammenhang nach § 90 SGB VIII unberührt bleibt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in diesem Zusammenhang daher dazu entschieden, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) nicht nur Elternbeiträge für die von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe festsetzt und erhebt, sondern auch die an sich privatrechtlich zu regelnden Teilnahmebeiträge freier Träger miteinbezieht. Dies gilt indessen nur, wenn sich – wie hier vorliegend – die Kindertageseinrichtung dazu entscheidet, in das Finanzierungs- und Zuschusssystem des Landes Nordrhein-Westfalen einzubringen (vgl. AG Köln, Urt. v. 08.06.2021 – 116 C 379/20).
42Soweit die Beklagte unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 01.04.2020, Az. 11 U 187/18, verweist, vermag auch dies keine andere Einschätzung zu begründen. Denn in der zitierten Entscheidung geht es maßgeblich um eine Vorschrift des Landesrechts von Brandenburg – eine Übertragung auf eine Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht geboten.
43cc. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, § 23 KiBiz a.F. sei mangels Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig, nicht.
44Das sich aus § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. ergebende Beitragserhebungsverbot war jedenfalls bestimmbar. Es standen der Beklagten ausreichend Kriterien zur Ermittlung dieses Verbots zur Verfügung.
45Der Landesgesetzgeber hat auch nicht in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten eingriffen.
46Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit der Norm überzeugt. Zwar liegt durch die finanzielle Regulierung von Einnahmen ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten vor, jedoch stehen diesem Eingriff vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls entgegen. Bei Betrachtung des Gesamtkonzepts des KiBiz fallen die sich steigernde Entlastung der Eltern sowie die damit verbundene Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit der Kinder auf. Wesentlicher Grundgedanke ist, dass die frühe Bildung für Kinder verbessert wird. Alle müssen die Chance erhalten, ihre Talente zu entfalten und optimal gefördert zu werden. So wurde etwa mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 der erste Schritt in Richtung Elternbeitragsfreiheit gemacht (Regierungsentwurf, Erstes KiBiz-Änderungsgesetz S. 3, 24). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sind sogar die letzten zwei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt worden, vgl. § 50 Abs. 1 KiBiz. Dieser Gesamtzweck würde ausgehöhlt werden, wenn man dem Gesetz eine freie Kalkulation über die Erhebung privater Gebühren entnehmen würde. Es entstünden wiederum Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe der Plätze sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zusätzliches Entgelt geknüpft wären (vgl. AG Köln, Urt. v. 08.06.2021 – 116 C 379/20).
47Dem steht auch kein wesentliches Schutzbedürfnis der Beklagten gegenüber. Handelt es sich tatsächlich um Leistungen, die über den Förderungszweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen. Es bleibt den Kindertageseinrichtungen unbenommen, Leistungen anzubieten, deren Inanspruchnahme und Gegenleistung auf freiwilliger Basis erfolgt. Lediglich die Pflicht, für besondere Angebote, zusätzliche Entgelte zu zahlen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen (so auch AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 – 130 C 346/20 und AG Köln, Urt. v. 08.06.2021 – 116 C 379/20). Allein der Verpflegungsbeitrag ist als zusätzlicher Posten anerkannt. Alle anderen Aufwendungen und Angebote, die – wie hier – innerhalb der Grenzen des staatlichen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII erbracht werden, unterliegen einem privaten Zuzahlungsverbot.
48Bietet eine Kindertageseinrichtung spezielle Angebote an, so handelt sie insbesondere in eigenem Interesse, um sich von anderen Einrichtungen positiv hervorzuheben. Die Finanzierung von hierdurch entstehenden Betriebskosten neben der staatlichen Förderung hat sie daher selbst zu verantworten. Die Erhebung verbindlicher Elternbeiträge ist als Teil der Finanzierung dem Jugendamt vorbehalten, das aufgrund der Staffelung der Beiträge u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 23 Abs. 5 KiBiz a.F.), den Gerechtigkeitsaspekt im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Fokus hat.
49Soweit die Beklagte einwendet, durch ein Verbot wegen der Finanzierungsregelungen in § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz a.F. in ihrem Bestand gefährdet zu sein, betrifft dies das Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und den freien Trägern. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die der Finanzierung der Träger zugrundeliegenden Normen des KiBiz a.F. verfassungswidrig sind (hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18).
50II.
511. Die Beklagte hat gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB den Wert der erlangten Leistungen herauszugeben.
522. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
53a. Eine Entreicherung liegt vor, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners noch vorhanden sind. Zum Wegfall der Bereicherung führt auch der Verbrauch des Erlangten, dies aber nur, sofern der Bereicherungsschuldner dadurch nicht Aufwendungen erspart, die er sonst auch gehabt hätte (HK-BGB/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019, BGB, § 818 Rn. 10). Ein Wegfall der Bereicherung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner sich mit rechtsgrundlos erlangtem Geld von bestehenden Verbindlichkeiten befreit (ebenda mit Verweis auf BGH NJW 85, 2700; 2003, 3271). Auf den Einwand der Beklagten, sie habe die aufgewendeten Leistungen nur in dem Vertrauen darauf angeboten, dass die Kläger und andere Eltern die Aufnahmegebühr und die fortlaufenden monatlichen Gebühren bezahlen, kommt es letztlich jedoch nicht an.
54b. Denn die Beklagte kann sich wegen § 819 Abs. 1 BGB nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Hierzu hat das Amtsgericht, 116 C 379/20, ausgeführt: „Die Beklagte kannte den Mangel des rechtlichen Grundes. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Tatsachen, auf denen die Rechtsgrundlosigkeit beruht, sowie die Erkenntnis ihrer rechtlichen Bedeutung hinsichtlich des Fehlens des Rechtsgrundes (BGHZ 118, 392; HK-BGB/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019, BGB § 819 Rn. 2). Die Kenntnis des Empfängers muss also die normative Bewertung umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf. Die Anforderungen an die Kenntnis dürfen allerdings nicht so hoch angesetzt werden, dass überhaupt nur noch Rechtskundige bösgläubig sein können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte (Schwab, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 819 Rn. 2).
55Hiernach durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr erhobenen zusätzlichen Beiträge rechtlich zulässig erhoben wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 03.07.2015, von dem die Beklagte zum Zeitpunkt der klägerischen Leistungen unstreitig Kenntnis hatte (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Anlage K3, Bl. 23 f. d. A). Mit diesem Schreiben hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen den Trägern von Kindertageseinrichtungen mitgeteilt, dass es sich bei § 23 KiBiz a.F. um eine abschließende Regelung zur Festsetzung der Elternbeiträge durch die Jugendämter handelt. Zusätzliche Elternbeiträge (vergleichbar der Ermächtigung zur Erhebung eines Entgeltes für das Mittagessen) waren daher nicht zulässig. Soweit Kindertageseinrichtungen zusätzliche Angebote wie musikalische Früherziehung oder bilinguale Erziehung anbieten wollten, sollte daher gewährleistet werden, dass alle in der Einrichtung betreuten Kinder diese Angebote hätten wahrnehmen können. Im Übrigen sollten solche entgeltpflichtigen Angebote nur außerhalb der Öffnungszeiten möglich sein.
56Auch die Ausführungen zur Ratsvorlage 2913/2016 (Anlage A2, Bl. 139 f. d. A.) führen zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Stellungnahme vom 13.09.2016 hat die Familiendezernentin der Stadt Köln, Frau G. I., im Jugendhilfeausschuss eine mündliche Anfrage aus einer früheren Sitzung vom 21.06.2016 beantwortet, in der im Rahmen der Anerkennung neuer freier Träger die Möglichkeit diskutiert wurde, die Anerkennung abzulehnen, wenn freie Träger beabsichtigten, die im KiBiz vorgesehenen Trägeranteile über zusätzliche Beiträge der Eltern zu refinanzieren. Die dortige Fragestellung betraf somit eine andere rechtliche Frage und hatte daher auch einen anderen rechtlichen Schwerpunkt. Zudem war die Antwort der Dezernentin, anders als das Schreiben des LVR, nur an die Verwaltung und nicht an alle Träger gerichtet. Unabhängig davon war es der Beklagten aber versagt, sich an den Aussagen der Dezernentin der Stadt Köln zu orientieren, weil sie von übergeordneter Stelle konkrete Vorgaben bekommen hatte, die ihr die rechtlichen Grenzen ihres Tuns aufgezeigt haben. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mehr in redlicher Weise auf ein etwaiges Vertrauen hinsichtlich der von den Kläger zugewendeten Leistungen berufen.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
57c. Eine Anrechnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird wegen der in den Entscheidungsgründen ausgearbeiteten Wertung nicht vorgenommen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des KiBiz NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden (vgl. AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 – 130 C 346/20). Ob und welche Leistungen von der Beklagten erbracht wurden, kann zwischen den Parteien somit streitig bleiben.
583. Dass die Kläger sich positiv über Angebote der Beklagten geäußert sowie die Gebührenzahlungen nie zuvor beanstandet haben sollen, ist unschädlich. Ein gemäß § 242 BGB treuwidriges widersprüchliches Verhalten seitens der Kläger ist nicht ersichtlich. Für ein solches hätte sicher festgestanden haben müssen, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig war.
59III.
60Der Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
61IV.
62Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn die anwaltliche vorgerichtliche Zahlungsaufforderung war weder erforderlich noch zweckmäßig. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung die Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – VIII ZR 277/11). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04). Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (Palandt, 79. Aufl. 2020, § 286 Rn. 45; BGH, Urt. v. 17.09.2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 m.w.N.).
63Die Beklagte war erkennbar zahlungsunwillig, sodass die außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zweckmäßig war. Die Kläger haben daher gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Die Beklagte hatte gegenüber den Klägern bereits schriftlich zum Ausdruck gebracht, die geforderte Rückzahlung der Beiträge nicht leisten zu wollen. Zudem hatten die Kläger Kenntnis davon, dass bereits vergleichbare Verfahren gegen die Beklagte anhängig waren. Auch aus den Rundschreiben des Elternbeirats ergab sich, dass die Beklagte zur Rückerstattung der Beiträge nicht bereit war. Aus diesem Grund war nicht davon auszugehen, dass die Beklagte auf eine anwaltliche Zahlungsaufforderung hin zahlen würde. Zweckmäßig wäre vielmehr gewesen, den Prozessbevollmächtigten unmittelbar mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs zu beauftragen.
64V.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 2.735,00 EUR festgesetzt.
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
691. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
702. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
71Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
72Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
73Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
74Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
75B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
76Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
78Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.