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In dem Rechtsstreit H. GmbH gegen S. N. AG
soll gemäß § 495 a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung schriftlich entschieden werden.
Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO).
1.
2Die klagende Partei erhält eine Frist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen.
3Unterbleibt innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme, behält sich das Gericht vor, entsprechend § 331 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen.
42.
5Eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ergeht nach Ablauf gesetzter und gegebenenfalls noch zu setzender Fristen im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins.
63.
7Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin ist nicht vorgeschrieben, § 499 Abs. 1 ZPO.
84.
9Das Gericht weist die Beklagte gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:
10Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag nicht ausreichend substanziiert ist. Sofern sich die Beklagte auf eine organisatorische Maßnahme aufgrund der Corona-Pandemie beruft, muss sie den Entscheidungsprozess betreffend diesen konkreten Flug nachvollziehbar und ggf. beweisbar darlegen. Andernfalls wäre diese Behauptung in jeden Verfahren für jeden Flug möglich und nicht überprüfbar.
115.
12Schriftsätze können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingereicht werden.
13Nur Schriftsätze, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sind, werden bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt.
14Nach Ablauf der vorerwähnten Frist(en) könnte eine Entscheidung des Gerichts ergehen, auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
15Köln, 11.06.2021