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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 4.210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Trägerin der Kindertageseinrichtung „D“ in Köln. Die Kläger sind die gemeinsamen Sorgeberechtigten der Kinder A. I., geboren am 00.00.0000, und T. I., geboren am 00.00.0000. Im Sommer 2017 vereinbarten die Kläger mit der Beklagten die Betreuung des Kindes A. I. in betreffender Einrichtung ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.Für das Kind T. I. vereinbarten die Kläger mit der Beklagten im Jahr 2018 dessen Betreuung ab dem 00.00.0000. In den jeweiligen Vereinbarungen wurden die jeweils aktuelle Gebühren- und Beitragsordnung sowie die anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen. Die Kostenbeteiligung der Kläger richtet sich nach der Gebühren- und Beitragsordnung, nach welcher die Kläger neben den vom Jugendamt erhobenen Elternbeiträgen Gebühren an die Beklagte zu zahlen haben. Diese umfassen eine einmalig zu überweisende Aufnahmegebühr iHv. 200,00 EUR, eine jährliche Elternhelferpauschale mit Erstattungsmöglichkeit iHv. 150,00 EUR, eine monatliche Verpflegungsgebühr iHv. 90,00 EUR, eine monatliche Kitagebühr für besondere Angebote iHv. 60,00 EUR sowie eine monatliche Windelpauschale für Kinder unter drei Jahren iHv. 15,00 EUR.
3Die monatlichen Gebühren von Verpflegung, Windelpauschale sowie einer Elternhelferpauschale, tilgten die Kläger vertragsgemäß. Nachdem die Kläger seitens des Elternbeirates darauf hingewiesen wurden, dass aufgrund Unwirksamkeit der Regelungen zu den Zusatzbeiträgen ihnen ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, forderten diese erfolglos die Beklagte zur Zahlung auf. Das Rückforderungsbegehren setzt sich zusammen aus den Positionen der Aufnahmegebühr (2 x 200,00 EUR), des Wertes der abgearbeiteten Elternhelferstunden (3 Stunden) nebst anteiliger jährlicher Zahlung für drei Jahre (450,00 EUR, inkl. abgeleistete 3 Stunden zu je 15,00 EUR) und der Kitagebühr für besondere Angebote für 56 Monate (3.360,00 EUR, A.: für das Kita-Jahr 2017/2018 11 Monate, für das Kita-Jahr 2018/2019 12 Monate und für das Kita-Jahr 2019/2020 11 Monate; T.: für das Kita-Jahr 2018/2019 11 Monate, für das Kita-Jahr 2019/2020 11 Monate).
4Die Kläger behaupten, sie hätten die streitgegenständliche Elternpauschale beglichen. Die erstmalige Zahlung der jährlichen Elternhelferpauschale in Höhe von 150,00 EUR sei zum 03.07.2017 erfolgt, für das Kita-Jahr 2018/19 sodann am 21.09.2018. Im Kita-Jahr 2018/2019 sei durch die Kläger 3 Helferstunden (zu je 15,00 EUR) geleistet worden, sodass sie nach Gutschrift in Höhe von 45,00 EUR für das Folgejahr 105,00 EUR an die Beklagte überwiesen hätten.
5Die Kläger sind der Ansicht, die streitgegenständlichen Gebühren- und Beitragsregelungen seien teilweise unwirksam, sodass es an einem Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der Leistungen fehle. Sie meinen, § 23 KiBiz aF iVm. § 90 SGB VIII stelle eine abschließende Regelung für die Erhebung von Elternbeiträgen dar. Die unentgeltliche Arbeitsleistung sei dabei wegen der Verpflichtung zur Ableistung von Elternhelferstunden ihrem Wert nach zu ersetzen.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 4.210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt sei. Die Kläger müssten sich ihrer Ansicht nach zumindest die von ihr erbrachten Angebote, die außerhalb des allgemeinen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII lägen, anrechnen lassen. Außerdem meint sie, die Zahlungsrückforderung sei treuwidrig.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet. Unter Auslegung des Klageantrags war in den Tenor lediglich aufzunehmen, dass die Zahlung an die Kläger „als Gesamtgläubiger“ zu erfolgen hat.
14I.) Den Klägern steht der begehrte Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 4.210,00 EUR zu. Der Anspruchsteller hat einen Rückzahlungsanspruch, sofern der Anspruchsgegner von ihm etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat.
151. Die Beklagte hat durch die getätigten Zahlungen der Kläger hinsichtlich der Aufnahmegebühr sowie der monatlichen Gebühren jeweils Auszahlungsansprüche gegen ihre Bank erhalten. Diese stellen einen vermögenswerten Vorteil dar.
16In Bezug auf die Elternhelferpauschale hat die Beklagte einen Vermögensvorteil in Höhe der seitens der Kläger erbrachten Zahlungen sowie in Form einer Dienstleistung der Eltern erlangt. Die Elternhelferpauschale in Höhe von jährlich 150,00 EUR wird nach Nr. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben, um die Erziehungsberechtigten in einem Kindergartenjahr zu Unterstützungsleistungen à zehn Stunden anzuregen. Mit Ablauf des Kindergartenjahres sowie der vollständigen Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Pflichten, wird der Betrag zurückerstattet. Alternativ kann auch nur die Summe erbracht werden. Das Gericht ist aufgrund der in der Akte befindlichen Kontoauszügen nebst Schreiben der Beklagten vom 26.07.2019 (Bl. 161 ff. d.A.) unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 16.04.2021, welchem die Beklagte nichts weiter entgegensetzte, davon überzeugt, dass die Kläger insgesamt 405,00 EUR an die Beklagte zahlten und 3 Helferstunden a 15,00 EUR je Stunde leisteten. Die Zahlung der jährlichen Elternhelferpauschale in Höhe von 150,00 EUR leisteten die Kläger erstmalig zum 03.07.2017. Für das Kita-Jahr 2018/19 sodann am 21.09.2018. Aufgrund der seitens der Kläger im Kita-Jahr 2018/2019 erbrachten 3 Helferstunden (45,00 EUR) überwiesen die Kläger unter Gutschrift von 45,00 EUR für das Folgejahr 105,00 EUR. Es verbleibt bei der Beklagten die auf die Pauschale geleistete Zahlung nebst die Bereicherung in Form der klägerseits schlüssig vorgetragenen unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung für das Jahre 2018/2019 zu je drei Stunden. Die Beklagte selbst legte diesen Wert der Leistung in der Beitrags- und Gebührenordnung fest, welcher daher nicht zu beanstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Dienstleistung eine Vermögensmehrung zu sehen, sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil v. 7. 1. 1971 – VII ZR 9/70, NJW 1971, 609).
172. Die Kläger erfüllten mit den aufgeführten Zahlungen bzw. der Dienstleistung jeweils die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, das heißt durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 14). Der Leistungsinhalt wird dabei nach der jeweils zu erfüllenden Verbindlichkeit bestimmt. Vertraglich waren die Kläger zwar lediglich dazu verpflichtet, pro Jahr einen Betrag von 150,00 € zu zahlen. Die Dienstleistung selbst ist aber durch die Wahl der Alternative der Rückzahlung der Pauschale bedingt und ebenfalls zweckgerichtet erbracht worden. Sie wird unter Berücksichtigung des Klauselzwecks nicht ausschließlich im Interesse der Kläger erbracht und ist deshalb keine bloße mittelbare Folgewirkung.
183. Ein Rechtsgrund besteht für die Leistungen nicht. Die Bestimmungen zur Erhebung zusätzlicher Beiträge durch die Beklagte gemäß Nr. 3, 4, 5 und 7 der Beitrags- und Gebührenordnung (nachstehend: Elternbeiträge) sind nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Bei den Bestimmungen in der Beitrags- und Gebührenverordnung handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von der Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). Die Klauseln bzgl. der Elternbeiträge in Nr. 3, 4, 5 und 7 der Beitrags- und Gebührenordnung sind kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, § 307 Rn. 1 ff.), sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften.
19Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. In die rechtlich geschützten Interessen der Kläger als Vertragspartner wird in nicht unerheblichem Maße eingegriffen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Palandt/Grüneberg, BGB § 307 Rn. 4). Die Eltern werden im Vertrag unzulässigerweise zur direkten Zahlung von Elternbeiträgen an den Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet.
20Als gesetzliches Leitbild dient hier der landesrechtliche § 23 KiBiz aF, der mit Wirkung vom 01.08.2020 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung aufgehoben wurde. Nach Auslegung des § 23 KiBiz aF ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Kostenbeiträge danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen. Dies galt gleichermaßen im zugrunde liegenden Zeitraum bis zum 31.07.2020 wie gegenwärtig ab der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes NRW.
21Dem Wortlaut nach ergibt sich aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF zunächst kein ausdrückliches Verbot für den Träger von Kindertageseinrichtungen private Elternbeiträge zu erheben. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF können Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Mit der Ausgestaltung einer Kann-Vorschrift soll die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt hervorgehoben (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden.
22In § 51 Abs. 1 KiBiz ist seit dem 01.08.2020 nun ausdrücklich normiert, dass Beiträge für die Kindertagespflege sowie die Kindertageseinrichtung ausschließlich vom Jugendamt erhoben werden dürfen. Dies zeigt, dass die Rechtssituation in NRW intransparent war und eine klarstellende Regelung erforderlich wurde. Führt die Beklagte an, dass mit der Neuregelung für Kindertageseinrichtungen erstmalig festgestellt worden ist, die private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen sei nicht rechtmäßig, kann diese Ansicht vom Gericht nicht geteilt werden. Die diesbezügliche Gesetzesbegründung spricht nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einem Deutlichmachen (Drs. 17/6726, S. 124). Die Leistungen der KiTa sind bereits durch die staatliche Förderleistung an die Einrichtung abgegolten. Auch unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Schreiben des NRW Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration ergibt sich nichts anderes (Bl. 19 f., 32 ff. d.A.). Es handele sich danach bei § 23 KiBiz aF iVm. § 90 SGB VIII um eine abschließende Regelung; zusätzliche Elternbeiträge im Wege einer verdeckten Beitragserhebung seien nicht zulässig (so auch bereits Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015). Zudem sind nach § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF die Kostenbeiträge von Eltern an Tagespflegepersonen allein deshalb nachträglich ausgeschlossen worden, da sich die Vorschrift in die Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII einreihen sollte. In der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF heißt es, dass das Jugendamt die gesamten Kosten der Kindertagespflege trägt und im Gegenzug den Tagespflegepersonen ihren Sachaufwand ersetzt sowie Förderleistungen anerkennt (Drs. 16/5293, S. 101). Mit dem Anstieg der U3 Betreuung und der Expansion von Kindertagespflege, wurde diese 2008 landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert (Drs. 14/4410, S. 2). Der rechtliche Hintergrund war im Vergleich zu dem der institutionellen Förderung neu. Da nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Tagespflegeperson einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung hat, bestand wegen vermehrt verlangter Zusatzhonorare, landesrechtlich Klarstellungsbedarf hinsichtlich der ausschließlichen Beteiligung der Eltern im Rahmen des § 90 SGB VIII. Dass die rechtliche Wertung im Falle der Finanzierung einer Institution eine andere sein sollte, ist nicht ersichtlich.
23Zu beachten ist vor allem der Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz aF. Durch diese Vorschrift werden die Träger der KiTas explizit ermächtigt, ein Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Im Umkehrschluss kann die Ermächtigung nur bedeuten, dass die Kompetenz zur Erhebung aller anderen Entgelte nicht bei dem Träger der Kindertageseinrichtung liegt.
24Systematisch festzuhalten bleibt, dass § 23 KiBiz aF im Abschnitt „Finanzierung“ verortet ist und grundsätzlich das Verhältnis von Land/Jugendamt und Träger betrifft. Ist nach den Auslegungsregeln aber bereits festgestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist, kann es dahinstehen, ob und welche öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen den Träger wegen eines Verstoßes treffen könnten. Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt.
25Dem steht auch kein wesentliches Schutzbedürfnis der Beklagten gegenüber. Es bleibt den Kindertageseinrichtungen frei Leistungen anzubieten, deren Inanspruchnahme und Gegenleistung freiwillig erfolgt. Lediglich der „Zwang“ der Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung, eine Aufnahmegebühr, eine Elterngeldpauschale, eine Kitagebühr für besondere Angebote und eine Windelpauschale für unter Dreijährige zu erbringen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Allein der Verpflegungsbeitrag ist anerkannt. Alle anderen Aufwendungen und Angebote, die innerhalb der Grenzen des staatlichen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII erbracht werden, unterliegen einem privaten Zuzahlungsverbot.
26Bietet eine KiTa spezielle Angebote an, so handelt sie auch in eigenem Interesse, zB um sich von anderen Einrichtungen abzugrenzen. Die Finanzierung von Betriebskosten neben der der staatlichen Förderung hat sie selbst zu verantworten. Die Erhebung verbindlicher Elternbeiträge ist als Teil der Finanzierung dem Jugendamt vorbehalten, das aufgrund der Staffelung der Beiträge u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 23 Abs. 5 KiBiz aF), den Gerechtigkeitsaspekt im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Fokus hat. Es ist aus dem Gesetz keine selbstverständliche Erhebung von Mehrbeträgen abzuleiten, nur weil es sich ihrem Wesen nach um eine private und nicht um eine staatlich oder kirchlich getragene KiTa handelt.
27Auch bei Betrachtung des Gesamtkonzepts des Kinderbildungsgesetzes fällt die sich steigernde Entlastung der Eltern sowie die damit verbundene Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit der Kinder auf. Wesentlicher Grundgedanke ist, dass die frühe Bildung für Kinder verbessert wird. Alle müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und optimal gefördert zu werden. So wurde mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 zB der erste Schritt in Richtung Elternbeitragsfreiheit gemacht (Regierungsentwurf, Erstes KiBiz-Änderungsgesetz S. 3, 24). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sind sogar die letzten zwei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt worden, vgl. § 50 Abs. 1 KiBiz. Der Gesamtzweck würde ausgehöhlt werden, wenn man dem Gesetz eine freie Kalkulation über die Erhebung privater KiTa-Gebühren entnehmen würde. Es entstünden wiederum Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe der Plätze sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zusätzliches Entgelt geknüpft wäre. Handelt es sich tatsächlich um Leistungen, die über den Förderungszweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen.
284. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte diese empfangenen Leistungen herauszugeben. Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen, da sie nicht in natura herausgegeben werden können. Eine Entreicherung der Beklagten, die nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigt werden könnte, wird nicht vorgetragen. Eine Anrechnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird wegen der in den Entscheidungsgründen ausgearbeiteten Wertung nicht vorgenommen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des Kinderbildungsgesetzes NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden. Ob und welche Leistungen von der Beklagten erbracht wurden, kann zwischen den Parteien streitig bleiben.
295. Ein Handeln der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, in Form eines widersprüchlichen Verhaltens, ist nicht ersichtlich. Für diesen Umstand müsste festgestanden haben, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig ist. Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass auch sie von der Wirksamkeit ihrer eigenen Regelungen ausging.
30II.) Die Kläger haben einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag geltend gemachte Verzinsung der 4.210,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
31III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 4.210,00 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
41B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
42Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
44Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.