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Amtsgericht Köln, 133 C 611/20

Datum:
13.09.2021
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
133
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
133 C 611/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2021:0913.133C611.20.00
 
Schlagworte:
Reisemangel, Corona, Reiseabbruch
Normen:
BGB §651m; BGB §651i
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 713,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen.

2.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 54 %, im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre Kosten selbst.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und der Streitverkündeten wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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