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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 29 % der Kläger und zu 71 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.
5Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 182,68 EUR aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (im Folgenden: FlugVO) respektive Art. 8 Abs. 1 FlugVO i.V.m. § 398 BGB. Unstreitig verfügten der Kläger und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung – über die Homepage des Reisevermittlers G. gebucht – für Flüge von R. nach A. und zurück für den 13.08.2020 respektive den 10.09.2020. Angesichts der Abtretung vom 10.01.2021 ist der Kläger auch für die Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert.
6Nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eines von diesem durchzuführenden Flug dem Fluggast u.a. nach seiner Wahl die Erstattung der Flugscheinkosten, wobei der Begriff des Flugscheins in Art. 2 lit. f) FlugVO legaldefiniert ist.
7Dabei hat der EuGH die Frage, ob die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ den Betrag umfasst, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket bezahlt hat oder den das ausführende Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat, im Sinne der erstgenannten Variante beantwortet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2018, Az. C-601/17, Rn. 20 – zitiert nach juris). Wenn etwa im Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet ist, dass eine „Art Vermittlungsprovision“ (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14) aufschlägt, ist auch dieser Betrag von der Erstattungspflicht des Art. 8 Abs. 1 FlugVO grundsätzlich umfasst. Insoweit wird zu recht konstatiert, dass zu dem Begriff „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ neben Steuern, Gebühren auch etwaige Buchungspauschalen und Transaktionskosten sowie mit der Durchführung des Fluges eng verbundene Leistungen wie Sitzplatzreservierung, vorgebuchte Speisen etc. zählen, um dem sich aus Art. 8 Abs. 1 FlugVO ergebenden Zweck eines Schutzes des Fluggastes wie auch generell dem intendierten hohen verbraucherschützenden Niveau der Fluggastrechteverordnung Genüge zu tun (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14).
8Für Vermittlungsgebühren ist dies nach der Entscheidung des EuGH lediglich in solchen Fällen anders zu bewerten, in denen die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugesetzt wurde. Für die fehlende Kenntnis trägt hierbei das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast; dies zumal der EuGH in diesem Zusammenhang die Formulierung „es sei denn“ verwendet.
9Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wie auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Rechnung (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.) besteht insoweit noch ein klägerischer Anspruch in Höhe von 182,68 EUR.
10In der zur Akte gereichten Rechnung ist als Gesamtpreis der Buchung ein Betrag von 687,80 EUR festgehalten, wobei es zu diesem Betrag heißt: „[…] Der Preis der Rundum-Sorglos-Schutz 62,00 €*“ sowie „*Enthält die Versicherungsprämie und die G. Vermittlungsgebühr“. Insoweit wird auf die Rechnung Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.).
11Zu dem Rechnungsbestandteil „Rundum-Sorglos-Schutz“ zum Preis von 62,00 EUR, der ausweislich der Rechnung die „G.-Vermittlungsgebühr“ enthält, hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der insoweit auf den Versicherungsschutz entfallende Preis für die Reiseversicherung bei ca. 26,00 EUR für zwei Erwachsene liegt. Dies veranlasst das Gericht, im Wege von § 287 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO einen Betrag von 26,00 EUR hierfür anzusetzen, um den die Klage insoweit unschlüssig ist. Denn nach den vorstehenden Erwägungen sind die Kosten für eine Reiseversicherung nicht nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO zu erstatten. Dass das in der Rechnung aufgelistete „Support-Paket Standard“ Kosten ausgelöst hat, die ggf. ebenfalls nicht erstattungsfähig wären, kann nach dem Inhalt der Rechnung hingegen nicht erkannt werden, zumal hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere ist hierfür – entgegen des Rundum-Sorglos-Schutzes – kein Betrag ausgewiesen.
12Bezüglich der darüber hinausgehenden Differenz, die einen Betrag von 182,68 EUR ausmacht (687,80 EUR – 479,12 EUR [vorprozessual erfolgte Erstattung] – 26,00 EUR [Reiseversicherung]), besteht indes ein klägerischer Anspruch auf Zahlung.
13Wenngleich die Beklagte einwendet, es habe keine weiteren der Beklagten zurechenbaren und bekannten Gebühren, Leistungen, Provisionsabsprachen etc. gegeben und mit Nichtwissen bestreitet, ob es keine Leistungen, Aufschläge etc. durch das Reisebüro gab, genügt dies unter Berücksichtigung der auf der Rechnung ausgewiesenen Preisbestandteile nicht. Auch soweit die Beklagte hiermit einwenden möchte, eine Provision sei ohne ihr Wissen festgesetzt worden, ist dies unzureichend. Dass ein wirtschaftlich am Markt agierender Reisevermittler eine Provision bei Entfaltung einer Tätigkeit erhebt, liegt auf der Hand. Aus welchem Grunde der Beklagten dieser Umstand verschlossen geblieben sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht zureichend dargelegt. Soweit die Beklagte womöglich im Vorfeld keine Kenntnis über die im Einzelnen festgesetzte Höhe der Vermittlungsgebühr hat, ist dies unerheblich. Dass eine insoweit exakte Kenntnis der Höhe erforderlich sein soll, vermag das Gericht der Entscheidung des EuGH (a.a.O, Rn. 13 ff.) nicht zu entnehmen, zumal in dem Falle die vom EuGH angenommene grundsätzliche Pflicht zur Erstattung der Provision über Art. 8 Abs. 1 FlugVO (a.a.O., Rn. 16) wohl ins Leere laufen würde und die Beklagte in dem Falle diese Pflicht durch geeignete Vorkehrungen unterlaufen könnte.
14Ebenfalls ins Leere läuft insoweit der Vortrag, die Beklagte zahle keine und das Portal verlange keine Provision, wobei die Beklagte in diesem Kontext auf § 87 Abs. 1 HGB verweist. Weder ist ersichtlich, dass es sich bei dem Portal „G“ um einen Handelsvertreter handeln soll noch kann erkannt werden, dass eine derartige Einordnung als rechtliche Notwendigkeit erforderlich sein soll, um einen entsprechenden Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 FlugVO herleiten zu können. Soweit die Beklagte den Begriff der Provision i.S.v. Art. 8 Abs. 1 FlugVO augenscheinlich mit dem des § 87 Abs. 1 HGB gleichsetzen möchte, überzeugt dies bereits aus dem Grunde nicht, da die EU-Verordnung autonom ausgelegt und nicht durch Einbeziehung des nationalen Rechts interpretiert wird.
15Damit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 182,68 EUR.
16Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit dem Schreiben vom 17.11.2020 wurde die Beklagte zur Rückzahlung binnen 7 Tagen aufgefordert, sodass Verzug jedenfalls mit dem 26.11.2020 eintrat.
17Kein Anspruch besteht auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat die Erteilung eines bedingten Klageauftrags bestritten. Zum Zustandekommen der anwaltlichen Mandatierung hat der Kläger nachfolgend nicht mehr vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es hierzu unter Berücksichtigung von § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
18Für die Kostenentscheidung hat das Gericht einen fiktiven Streitwert gebildet, zumal die Nebenforderung die Hauptforderung um mehr als 10 % übersteigt, und hierauf basierend die Kosten i.S.d. § 92 Abs. 1 ZPO gequotelt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
19Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Klägerseite im Termin vom 10.09.2021 war nicht zu entsprechen. Denn zureichende Darlegungen, dass der Klägerseite die Seite 3 der Klageerwiderung nicht zugegangen ist, sind nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet wäre auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde dies nicht früher beanstandet wurde.
20Streitwert: bis 500,00 EUR
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
231. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
242. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
29B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
30Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
32Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.