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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren L. gegen U.D. L. e.V. Deutschland
wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Auf die in der angefochtenen Entscheidungen ausgeführten Gründe wird vollumfänglich Bezug genommen.
3Köln, 19.07.2021
4Amtsgericht
5Richter
6Beglaubigt
7Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle