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Amtsgericht Köln, 74 IN 7/15

Datum:
03.09.2020
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IN 7/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2020:0903.74IN7.15.00
 
Schlagworte:
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung, Versagungsantrag
Normen:
InsO § 290; InsO § 289 Abs. 2 S. 2; InsO § 299
Leitsätze:

1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gemäß § 290 InsO möglich.

2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt.

3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung...

...wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin.

 
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