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In dem Ermittlungsverfahren...
...wird der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins, § 111a Abs. 3 StPO.
G r ü n d e
2Gegen die Beschuldigte besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass sie am 24.112019 gegen 2.30 Uhr in Köln, Klingelpütz unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
3Die Blutalkoholkonzentration betrug um 3.15 Uhr 2,09 ‰ und um 3.46 Uhr noch 1,99 ‰. Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.
4Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Es besteht dringender Tatverdacht einer Indiztat im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB, namentlich der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB.
5Dies ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere dem Blutalkoholbefundbericht der Rechtsmedizin, den aktenkundigen Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten und den eigenen Angaben der Beschuldigten. Insoweit dürfte bei Anlegung der Maßstäbe, die der BGH in seiner Entscheidung vom 06.06.2019 - StB 14/19 aufgestellt hat, auch kein ggf. schon im Ermittlungsverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot bestehen.
6Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111a, 98 Abs. 2 StPO).
7Köln, 26.02.2020
8Amtsgericht
9Richter am Amtsgericht