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wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau E. R. A. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 06.06.2018 bis 05.09.2018 festgesetzt auf
264,00 EUR(i. W. zweihundertvierundsechzig Euro)
Gründe:
2In der am 25.05.2011 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau E. R. A. als Betreuerin bestellt.
3Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
4In Ihrem Antrag vom 14.09.2018 macht die Betreuerin die Angaben, dass der Betreute mittellos sowie in einer Heimeinrichtung wohnhaft ist.
5Zwar war dem Antrag kein konkreter Nachweis hinsichtlich dieser Merkmale beigefügt, jedoch ergeben sich diese vergütungsrechtlich relevanten Kriterien aus dem Inhalt der Hauptakte.
6In der Hauptakte befindet sich ein Jahresbericht sowie eine Vermögensübersicht, welche die im Antrag formulierten Kriterien "mittellos" sowie "im Heim" belegt.
7Insoweit sind die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung bzw. des jährlichen Vermögensnachweises nachgewiesen, sodass diese Informationen zugrunde gelegt werden konnten.
8In Ihrem Antrag nimmt die Betreuerin durch die Verwendung der Begriffe "mittellos" sowie "im Heim" auf die ohnehin schon in der Gerichtsakte befindlichen Nachweise Bezug, sodass diese im Rahmen der Tatsachenentscheidung genutzt werden konnten.
9Im Rahmen der Prüfung der Qualifikation der Betreuerin ist der Bezirksrevisorin zuzugestehen, dass keine konkreten urkundlichen Beweise hinsichtlich dessen vorgelegen haben.
10Bisweilen lag dem Gericht lediglich eine Eidesstattliche Versicherung des Notars H. G. vom 06.01.1993 (UR-Nr.: 10/1993) vor, in welcher die Betreuerin versichert, dass Sie von 1969 bis 1975 die Universität A. besuchte und diese mit dem Abschluss "Diplom-Psychologin" verließ.
11Laut Angaben der Betreuerin sind entsprechende urkundliche Unterlagen im Rahmen des Umzugs vom Iran nach Deutschland im Jahr 1991 verloren gegangen.
12Jedoch gibt die Betreuerin in einem dem Gericht vorliegenden Lebenslauf an, dass sie in Deutschland als Erzieherin bzw. als Diplom-Pädagogin tätig war.
13Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Betreuerin entsprechende Unterlagen ein, aus welchen ersichtlich wird, dass diese bei den Zentren für Senioren und Behinderte bei der Stadt Köln in der Tätigkeit einer Diplom-Pädagogin unbefristet beschäftigt war.
14Darüber hinaus liegt ein Zwischenzeugnis der Stadt Köln vor, in welchem die Qualifikation der Betreuerin im Rahmen der Tätigkeit als Diplom-Pädagogin bezeugt und bestätigt wird.
15Des Weiteren war die Betreuerin im Iranischen Flüchtlingshilfswerk u.a. in der psychologischen Beratung tätig.
16Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass die praktische Qualifikation der Betreuerin hervorsticht. Die vorgelegten Nachweise unterstützen den Vortrag der Betreuerin innerhalb der eidesstattlichen Versicherung, sodass die dort an Eides statt versicherten Umstände aus hiesiger Sicht glaubhaft sind.
17Insoweit wurden die Qualifikationen der Betreuerin auch vor dem Hintergrund, dass diese nicht mehr fähig ist, entsprechende urkundliche Nachweise zu beschaffen, in einem aus hiesiger Sicht ausreichenden Maß dargetan.
18Dementsprechend beinhaltet der Abschluss des von der Betreuerin an Eides statt versicherten Psychologiestudiums besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind i.S.d. § 4 I Nr. 2 VBVG a.F. dar, sodass die Festsetzung eines Stundensatzes i.H.v. 44,00 EUR angemessen war.
19Gemäß § 4 VBVG - alt ist der Stundensatz mit 44,00 EUR zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.
20Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 44,00 EUR.
21Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 25.05.2011 angeordnet wurde,der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.
22Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:
23Quartal vom 06.06.2018 bis 05.09.2018 (3 Monate)
24(44,00 EUR * 2,00 Std. * 3) 264,00 EUR
25Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
28Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
29Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
30Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
31Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
32Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
33Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
34Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
35Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.