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Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
2Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
3Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, er habe am 14.08.2018 über den Online-Shop "XY" oder "XX" 3 Gramm Amfetamin bestellt, welches per Post an seine Wohnadresse geschickt worden sein soll.
5Die Anklage stützt sich maßgeblich auf Erkenntnisse die im Rahmen der Ermittlungen der Polizei B (BB) erlangt worden sind. Konkret habe sich im Papierkorb eines beschlagnahmten Computers eine Datei befunden, die Rückschlüsse auf eine Rauschgiftbestellung des Angeschuldigten zulasse. Die Datei ("25. - 12.8.rtf") habe folgenden Text enthalten:
6Moritz Mustermann, F-Strasse 1, 1111 Musterstadt, 3 flo (Änderungsdatum: 14.08.2018)
7Bei "3 flo" soll es sich um drei Gramm Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,15% handeln, die mit dem Einwurfeinschreiben XXXXXX oder YYYYY am 15.08.2018 an den Angeschuldigten zugestellt worden seien.
8Hinreichender Tatverdacht besteht nicht, selbst unter der Annahme, dass die sichergestellte Datei überhaupt einen Rückschluss auf eine Rauschgiftbestellung zulässt. Denn es lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeschuldigte tatsächlich selbst die Bestellung aufgegeben hat. Der Angeschuldigte verteidigt sich schweigend. Aus den vorliegenden Umständen lässt sich aber jedenfalls nicht mit hinreichendem Tatverdacht darauf schließen, dass der Angeklagte auch tatsächlich der Besteller war. Zwar ist dies eine denkbare Möglichkeit. Mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit ist aber auch möglich, dass jemand anderes die Betäubungsmittel ohne Wissen des Angeklagte unter Verwendung seiner Personalien bestellt hat. Möglicherweise sogar um ihm zu schaden. Der Umstand, dass die Adresse (nahezu) richtig geschrieben ist und die Daten mit denen des Angeschuldigten übereinstimmen ändert daran nichts. Insbesondere in großstädtischen Mehrfamilienhäusern ist der Missbrauch von fremden Namen zur Drogenbestellung bzw. zur Begehung anderer Straftaten mit Postversand weit verbreitet. Der eigene Briefkasten wird mit dem Namen des zur Dorgenbestellung missbrauchten Nachbarn überklebt. Daraufhin wirft der Briefträger die Sendung in den vermeintlich richtigen Briefkasten. Tatsächlich landet die Sendung in dem Briefkasten des eigentlichen Täters. Wegen der Anonymität in Großstädten fällt dies dem Briefträger bei der Zustellung regelmäßig nicht auf. All dies kann geschehen ohne, dass der Namensgeber jemals etwas davon erfährt. Bis er irgendwann eine Anklage wegen Drogenerwerbs erhält. Allein der Umstand, dass eine Drogensendung richtig adressiert ist begründet nach hiesiger Ansicht keinen hinreichenden Tatverdacht einer Betäubungsmittelbestellung (so wie hier: AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 - 543 Ds 437/16, BeckRS 2016, 116272, beck-online; AG Tiergarten, Beschl. v. 20.06.2018 - 268 Ls 56/17, BeckRS2018, 13752, beck-online; AG München, Beschl. v. 17.03.2017 - 1112 Ds 362 Js 230003/15, BeckRS 2017, 106032, beck-online; a.A. wohl LG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 323 Qs 27/20 - nicht veröffentlicht).
9Der Anklage ist allerdings zuzugeben, dass zumindest ein Anfangsverdacht eines Betäubungsmittelerwerbs bestand und auch nicht ausgeräumt werden kann. Dies hätte die Staatsanwaltschaft zum Anlass nehmen können die Wohnung des Angeschuldigten nach Beweismitteln (z.B. die Betäubungsmittel oder Hinweise auf deren Bestellung) zu durchsuchen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf und den Umstand, dass der Angeklagte nunmehr über das Strafverfahren informiert ist, besteht zum jetzigen Zeitpunkt aber keine Auffindewahrscheinlichkeit mehr, sodass das Gericht davon abgesehen hat die Wohnungsdurchsuchung selbst anzuordnen, § 202 StPO.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
11Köln, 20.06.2020Amtsgericht