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I.
Der Kindesvater ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache dazu berichtigt, ohne Atemschutzmaske Umgang auszuüben mit seinem Sohn A. wie folgt:
1. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 19.09.2020 Umgang mit A. auszuüben von 15.30 bis 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Sollte die Kindesmutter dies wünschen, findet die erste Hälfte des Umgangskontaktes in der Wohnung der Mutter statt. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten zu lassen. Circa nach der Hälfte der Umgangszeit darf der Kindesvater mit A. rausgehen und den Ort des Umgangs selbst bestimmen. Eine dem Kind vertraute Begleitperson darf weiterhin anwesend sein. Sollte der Umgangskontakt gut verlaufen, soll er bis 18.00 Uhr andauern ansonsten bis 17.30 Uhr.
Am 20.09.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt Umgang auszuüben mit A. von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr in Frankfurt am Main. Die Übergabe soll am Haupteingang des Frankfurter Zoos stattfinden, die erste Stunde darf eine von der Mutter gestellte dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten, von 10.30 bis 11.30 Uhr soll der Kindesvater dann alleine mit A. Umgang ausüben. Er ist dazu verpflichtet, A. um 11.30 Uhr zum Hauptausgang zurückbringen, damit er dort von der Mutter oder von der von der Mutter gestellten Begleitperson in Empfang genommen werden kann.
2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, am 03.10. Umgang auszuüben mit A. von 15.00 bis 17.30 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson die erste halbe Stunde des Umgangskontaktes begleiten zu lassen. Vater, Sohn und ggfls. die Begleitperson sollen zusammen auf den Spielplatz gehen, nach einer halben Stunde soll sich die Begleitperson entfernen, so dass der Vater danach alleine Umgang mit A. haben kann. Der Kindesvater ist dazu verpflichtet, A. um 17.30 Uhr zur Wohnung der Kindesmutter zurückzubringen.
Am Sonntag den 04.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit A. von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Das Kind soll von der Wohnanschrift der Mutter abgeholt und auch dorthin zurückgebracht werden.
3. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 16.10. (Freitag) Umgang auszuüben mit A. von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Sollte das Kind an diesem Tag in der Kita sein, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, gemeinsam mit der Mutter das Kind um 14.00 Uhr an der Kita abzuholen, die Anschrift der Kita ist dem Vater bekannt. Die Kindesmutter wird dann eine viertel Stunde dabei sein, danach ist der Kindesvater dazu berechtigt, bis 17.00 Uhr alleine Umgang mit A. auszuüben. Der Kindesvater bringt A. um 17:00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte das Kind an diesem Tag nicht in der Kita sein, holt der Vater das Kind zu Hause bei der Mutter ab.
Am 17.10.2020 (Samstag) ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und auch dorthin zurückbringen.
4. Am 31.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet von 15.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben und am 01.11.2020 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und dorthin zurückbringen. Die Pause am zweiten Tag von 12.00 bis 15.00 Uhr dient dem Mittagsschlaf des Kindes bei der Mutter.
5. Am 14.11. 2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, mit A. Umgang auszuüben von 15.00 bis 18.00 Uhr (Abholung und Rückgabe am Wohnort der Mutter). Am Sonntag, den 15.11.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Sollte A. in seinem Mittagsschlaf einschlafen, soll der Umgang bis nach dem Mittagsschlaf andauern (spätestens 15.30 Uhr).
Sollte A. nicht einschlafen, wird er um 14.00 Uhr zur Mutter zurückgebracht durch den Vater.
Gleiches gilt für die Wochenenden vom 28./29.11.2020 und 12./13.12.2020.
6. Beginnend mit dem Wochenende vom 09. /10.01.2021 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, alle 4 Wochen Umgang auszuüben mit A. samstags und sonntags von 9.00 bis 16.00 Uhr.
II.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
IV.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter.
4Im Hauptsachverfahren 332 F 9/20 haben die Beteiligten am 03.03.2020 eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen, die inhaltlich der nunmehr titulierten Regelung lediglich mit abweichenden Daten entspricht.
5Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen und Hotelschließung konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt, zunächst bis zur Wiedereröffnung der Hotels, die ursprünglich für Ende Mai 2020 geplant war. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden.
6Inzwischen sind die Hotels wieder geöffnet, die Eltern konnten sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Vereinbarung verständigen.
7Die Mutter hat die Sorge, der Vater würde die Corona-Schutzvorschriften nicht einhalten und könne somit eine Gefahr für die Gesundheit des Kindes und für ihre eigene Gesundheit darstellen. Sie wünscht sich, dass die Kontakte zwischen Vater und Sohn mit Schutzmaske erfolgen.
8Der Vater hat zugesichert, die Schutzvorschriften einzuhalten, hat angeboten, vor den Umgangskontakten einen Corona-Test durchzuführen und begehrt den Umgang ohne Schutzmaske.
9Das Gericht hat die Beteiligten angehört am 09.09.2020. Der Kindesvater wurde vom persönlichen Erscheinen zum Termin entbunden und ist nicht zum Termin erschienen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11II.
12Die tenorierte Umgangsregelung entspricht dem Wohl des Kindes.
13Dass Umgänge zwischen Vater und Sohn stattfinden sollen und in welcher Häufigkeit, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Eltern hatten sich entsprechend auf einen zunächst zweiwöchigen Rhythmus und später vierwöchigen Rhythmus geeinigt und hatten auch die Übergabezeiten durch gerichtlich gebilligten Vergleich vereinbart. Hinsichtlich der Zeiten bedarf der Beschluss daher keiner weiteren Begründung gem. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
14Uneinigkeit bestand lediglich über die Form der Umgangsausübung. Hier war dem Vater jedoch die Ausübung des Umgangs ohne Maske zu gestatten. Denn ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht vorliegend nicht dem Kindeswohl. A. ist 2 Jahr alt. Ein Kind in diesem Altern kommuniziert in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Es muss das Lachen seines Gegenübers sehen, seinen Schmollmund zeigen dürfen, sehen dürfen, wenn sein Gegenüber unzufrieden, erstaunt, glücklich, entsetzt, oder ungläubig ist, ob sein Gegenüber sich freut oder ernst etwas erklärt. Hierfür ist die Mimik unabdingbar, eine Gesichtsmaske würde das unbeschwerte und ungetrübte Miteinander zwischen Vater und Sohn einschränken, erschweren und belasten.
15Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sich an die Corona-Schutzvorschriften hält, dass er in der Öffentlichkeit eine Maske trägt, dass er die Abstands- und Hygieneregeln einhält und verantwortungsbewusst mit der Gesamtsituation umgeht. Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sein Kind schützen will und alles tun wird, um eine Infektion des Kindes zu vermeiden, jedenfalls nicht zu bedingen.
16Das Gericht appelliert an einen verantwortungsbewusstes Umgang mit der Pandemie und an ein verantwortungsbewusstes Miteinander der Beteiligten.
17Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn mit Maske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht.
18Eine Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests erfolgt nicht, da ein solcher ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG).
22Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
23Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
24Richterin am Amtsgericht |