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Amtsgericht Köln, 332 F 85/20

Datum:
24.09.2020
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 332
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
332 F 85/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2020:0924.332F85.20.00
 
Tenor:

I.

Der Kindesvater ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache dazu berichtigt, ohne Atemschutzmaske Umgang auszuüben mit seinem Sohn A. wie folgt:

1. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 19.09.2020 Umgang mit A. auszuüben von 15.30  bis 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Sollte die Kindesmutter dies wünschen, findet die erste Hälfte des Umgangskontaktes in der Wohnung der Mutter statt. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten zu lassen. Circa nach der Hälfte der Umgangszeit darf der Kindesvater mit A. rausgehen und den Ort des Umgangs selbst bestimmen. Eine dem Kind vertraute Begleitperson darf weiterhin anwesend sein. Sollte der Umgangskontakt gut verlaufen, soll er bis 18.00 Uhr andauern ansonsten bis 17.30 Uhr.

Am 20.09.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt Umgang auszuüben mit A. von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr in Frankfurt am Main. Die Übergabe soll am Haupteingang des Frankfurter Zoos stattfinden, die erste Stunde darf eine von der Mutter gestellte dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten, von 10.30 bis 11.30 Uhr soll der Kindesvater dann alleine mit A. Umgang ausüben. Er ist dazu verpflichtet, A. um 11.30 Uhr zum Hauptausgang zurückbringen, damit er dort von der Mutter oder von der von der Mutter gestellten Begleitperson in Empfang genommen werden kann.

2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, am 03.10. Umgang auszuüben mit A. von 15.00 bis 17.30 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson die erste halbe Stunde des Umgangskontaktes begleiten zu lassen. Vater, Sohn und ggfls. die Begleitperson sollen zusammen auf den Spielplatz gehen, nach einer halben Stunde soll sich die Begleitperson entfernen, so dass der Vater danach alleine Umgang mit A. haben kann. Der Kindesvater ist dazu verpflichtet, A. um 17.30 Uhr zur Wohnung der Kindesmutter zurückzubringen.

Am Sonntag den 04.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit A. von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Das Kind soll von der Wohnanschrift der Mutter abgeholt und auch dorthin zurückgebracht werden.

3. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 16.10. (Freitag) Umgang auszuüben mit A. von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Sollte das Kind an diesem Tag in der Kita sein, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, gemeinsam mit der Mutter das Kind um 14.00 Uhr an der Kita abzuholen, die Anschrift der Kita ist dem Vater bekannt.  Die Kindesmutter wird dann eine viertel Stunde dabei sein, danach ist der Kindesvater dazu berechtigt, bis 17.00 Uhr alleine Umgang mit A. auszuüben. Der Kindesvater bringt A. um 17:00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte das Kind an diesem Tag nicht in der Kita sein, holt der Vater das Kind zu Hause bei der Mutter ab.

Am 17.10.2020 (Samstag) ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Er wird A. jeweils  bei der Mutter abholen und auch dorthin zurückbringen.

4. Am 31.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet von 15.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben und am 01.11.2020 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und dorthin zurückbringen. Die Pause am zweiten Tag von 12.00 bis 15.00 Uhr dient dem Mittagsschlaf des Kindes bei der Mutter.

5. Am 14.11. 2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, mit A. Umgang auszuüben von 15.00 bis 18.00 Uhr (Abholung und Rückgabe am Wohnort der Mutter). Am Sonntag, den 15.11.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Sollte A. in seinem Mittagsschlaf einschlafen, soll der Umgang bis nach dem Mittagsschlaf andauern (spätestens 15.30 Uhr).

Sollte A. nicht einschlafen, wird er um 14.00 Uhr zur Mutter zurückgebracht durch den Vater.

Gleiches gilt für die Wochenenden vom 28./29.11.2020 und 12./13.12.2020.

6. Beginnend mit dem Wochenende vom 09. /10.01.2021 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, alle 4 Wochen Umgang auszuüben mit A. samstags und sonntags von 9.00 bis 16.00 Uhr.

II.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR.

 
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