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Amtsgericht Köln, 142 C 34/19

Datum:
16.03.2020
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 34/19
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2020:0316.142C34.19.00
 
Leitsätze:

Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung wegen teilweiser Undurchführbarkeit einer Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018  zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %, mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt a.Main entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

 
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