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Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 04.08.2020 (Amtsgericht Schleswig - Mahngericht - Aktenzeichen: 20-9750150-0-0) wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
3Die Frist beträgt nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
4Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 06.08.2020 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 21.08.2020 bei Gericht eingegangen ist.
5Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.09.2020 ergeben sich keine Gründe, die zu einer anderen Entscheidung führen. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben kein späterer Zeitpunkt der Zustellung. Hierbei kommt es gemäß § 180 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten (hier am 06.08.2020) an und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsbescheid erstmals gelesen wurde.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
7Der Streitwert wird auf 94,71 EUR festgesetzt.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
101. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
112. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
12Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
13Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
14Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
15Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
16B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.