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Amtsgericht Köln, 112 C 144/20

Datum:
23.10.2020
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 112
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 144/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2020:1023.112C144.20.00
 
Schlagworte:
Fluggastrechteverordnung, außergewöhnlicher Umstand, Fehler Bundespolizei, Fehler Gepäckbehandlung
Normen:
VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Fehler der Bundespolizei bei der Abfertigung von Gepäck, der dazu führt, dass bereits in ein Flugzeug geladenes Gepäck wieder entladen werden muss, und in der Folge der Flug nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, weil ein zugeteilter Abflugslot nicht rechtzeitig erreicht wird, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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