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Der Angeklagte V. wird kostenpflichtig zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €
wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall verurteilt.
Angew. Vorschr.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 1. Halbsatz Nr.4, 2. Halbsatz, 25 Abs.2 StGB
G r ü n d e :
2(abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 1.HS StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
51.)
6Entscheidungsdatum : 10.01.2014
7entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
8Aktenzeichen: 650 Ds 141/13-192 Js 509/13
9Tatbezeichnung : gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung
10Datum der letzten Tat : 22.03.2013
11angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 224 Abs.1 Nr. 4, § 25 Abs.2
12zusätzliche Angaben: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
13Ermahnung
142.
15Entscheidungsdatum : 15.09.2015
16entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Köln
17Aktenzeichen: 192 Js 1342/15
18Tatbezeichnung : versuchter Betrug
19Datum der letzten Tat : 30.04.2015
20angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1, § 23, § 22
21zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG
2223
II.
24Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
25Der Angeklagte besuchte am frühen Morgen des 23.07.2017 die Kneipe R. in Y. Er trank „eine Menge Bier“ und diverse Schnäpse im Verlauf seines Aufenthalts. in den frühen Morgenstunden kam es dann zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten T. X. und dessen damaliger Freundin, der Zeugin P. M.. Im weiteren Verlauf trat der Angeklagte – im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. I. – mehrfach mit dem Fuß, an dem er Turnschuhe trug, gegen den Leib des Geschädigten X., ohne allerdings dessen Kopf oder Oberkörper zu treffen.
26Der Angeklagte war bei der Tat zumindest erheblich alkoholisch enthemmt.
27III.
28Diese Feststellungen beruhen ausschließlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten V..
29IV.
30Der Geschädigte X. hat angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei; er treffe den Angeklagten gelegentlich und man grüße sich.
31Insgesamt erscheint – ausgehend von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung – eine
32Geldstrafe,
33wie im einzelnen tenoriert, angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.
34V.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.