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Amtsgericht Köln, 614 Ls 51/18 (e)

Datum:
06.03.2019
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 614
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
614 Ls 51/18 (e)
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2019:0306.614LS51.18E.00
 
Tenor:

Der Angeklagte L. D. wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 526 Ds 510/17) vom 22.12.2017 verhängten Strafe wegen unerlaubten Führens und Besitzes einer geladenen Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

- §§ 303, 303c, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG -

Der Angeklagte R. P. wird wegen Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

- § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG -

Der Angeklagte F. P. wird wegen Besitzes einer Schusswaffe ohne Erlaubnis unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse soweit er freigesprochen wurde. Im Übrigen der Angeklagte selbst.

Der in dieser Sache sichergestellte Revolver wird eingezogen.

- §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a), 54 WaffG -

 
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