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Eine Anweisung des Standesamtes, im Wege der Folgebeurkundung zu dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) eine Namensänderung entsprechend der Angleichungserklärung vom 13.02.2019 einzutragen, wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) wurde als Kind sri-lankischer Eltern am 00.00.0000 in Leverkusen geboren. Sein Geburtsname wurde mit den nach sri-lankischem Recht üblichen Eigennamen A. J. beurkundet (G 972/1994). Mit Wirkung vom 29.12.1999 wurde er zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern in Deutschland eingebürgert. Durch Angleichungserklärung mit Wirkung vom 10.01.2000 wurden seine Namen gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in den Vornamen J. und den Familiennamen A. einsortiert (Folgebeurkundung 2 in G 972/1994).
4Der Bruder des Beteiligten zu 1) hatte seinen Familiennamen im Wege einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Y. geändert. Der Beteiligte zu 1) möchte seinen Familiennamen ebenfalls in den Namen Y. ändern. Er wurde allerdings bei der zuständigen Namensänderungsbehörde in Essen auf die Möglichkeit einer Angleichungserklärung verwiesen, die vorrangig sei.
5Am 13.2.2019 hat die Standesbeamtin die Erklärung des Beteiligten zu 1) beurkundet, dass dieser im Wege der Angleichung der Namensführung an das deutsche Recht seinen Familiennamen von "A" in "Y" ändern will.
6Da die Standesbeamtin Zweifel hatte, ob die gewünschte Namensführung mit einer Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu erreichen ist, hat sie den Vorgang über die Standesamtsaufsicht dem Amtsgericht Köln nach § 49 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vorgelegt.
7Der Beteiigte zu 1) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
8II.
9Eine Anweisung des Standesamtes auf Vornahme der begehrten Amtshandlung kommt nicht in Betracht. Art 47 EGBGB ermöglicht die von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigte Namensführung im Wege der Angleichung nicht.
10Die von dem Beteiligten zu 1) vorgenommene Angleichungserklärung ist materiellrechtlich unwirksam.
11Nach Art. 47 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 kann derjenige, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben hat, wenn er später dem deutschen Recht unterfällt, die deutschsprachige Form seines bisherigen Familiennamens annehmen. Beim Beteiligten zu 1) liegen aufgrund seiner Einbürgerung die persönlichen Voraussetzungen für die Annahme eines eingedeutschten Familiennamens vor. Der angestrebte Familienname Y. stellt allerdings keine deutsche Entsprechung des Namens „A.“ dar. Der Name „Y.“ lässt sich weder phonetisch noch in der Schreibweise auf den Ursprungsnamen zurückführen (vgl. OLG Hamm StAZ 2015, S. 17, 18). Die angestrebte Änderung des Namens erschöpft sich auch nicht in dem Verzicht auf Laute und diakritische Zeichen, die der deutschen Sprache unbekannt sind. Das Weglassen der Vorsilbe „G.“ und der Endung „R.“ erschöpft sich – soweit erkennbar – auch nicht in einer die Namenssubstanz unberührt lassenden Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens durch Weglassung geschlechtsspezifischer Endungen und/oder einer Verkürzung dem deutschen Recht unbekannter Namenszusätze (vgl. OLG Hamm, a.a.O. unter Hinweis auf OLG München FGPrax 2009, S. 169). Die in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Halbsatz EGBGB vorgesehene Möglichkeit, beim Fehlen eines deutschen Namenspendants einen völlig neuen Vornamen anzunehmen, besteht bei Familiennamen gerade nicht (OLG Hamm a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich im zweiten Halbsatz diese Möglichkeit nur für die Annahme neuer Vornamen vorsieht. Diese Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Grundsatz der Namenskontinuität angesichts der Identifizierungsfunktion der Familiennamen bei diesen eine höhere Bedeutung zukommt als bei den Vornamen (Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Art. 47 EGBGB, Rn 81):
12Hinzu kommt, dass bereits mit Wirkung vom 10.1.2000 die Eigennamen des Beteiligten zu 1) durch eine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Vor- und Familiennamen einsortiert wurden; der Familienname ist daher bereits als solcher nach deutschem Recht entsprechend bestimmt worden.
13Eine Änderung des Familiennamens "A." in „Y.“ lässt sich nach Auffassung des Gerichts daher nicht über eine Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erreichen, sondern nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
14Die Festsetzung eines Gegenstandswertes und eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG).
15Rechtsbehelfsbelehrung
16Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.
17Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten- bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
18Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.