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wird dem Nachlasspfleger W. V. für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 7.739,52 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.
Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.
Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an die Beteiligten, § 40 I FamFG.
Gründe:
2Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 22.01.2018 bestellt. Mit Antrag vom 03.09.2018 - geändert am 28.12.2018 - beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.
3Die Erbin wurde angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
4Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 77,50 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.
5Die abgerechneten Stunden waren aber nur zum Teil notwendig und erstattungsfähig.
6Zwar darf das Nachlassgericht die vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht oder ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369=FamRZ 2008).
7Etwas anderes gilt aber für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011, I-15 W 632/10).
8Im vorliegenden Fall war die Alleinerbin bereits bei Anordnung der Nachlasspflegschaft namentlich bekannt. Zu ermitteln war lediglich die aktuelle Anschrift.
9Demzufolge war unter anderem die umfangreiche Internetsuche nach dem Erbrecht unehelicher Kinder am 06.02.2018 sowie die Internetsuche zur irrtümlich angenommenen Adoption der Tochter am 12.02.2018 offensichtlich unzweckmäßig. Das gleiche gilt für die Ermittlung der Erben zweiter Ordnung in Polen und die Anforderung von Übersetzungen der Urkunden nebst Zeichnung der Erbfolge.
10Ebenso können die Beratungen durch einen Rechtsanwalt nicht dem Nachlass zur Last fallen, wenn die Rechtslage schon eindeutig feststeht.
11Im Übrigen weicht der abgerechnete Zeitaufwand für einfache Tätigkeiten sehr von den üblichen Zeiten anderer Nachlasspfleger für diese Tätigkeiten ab.
12Die nunmehr festgesetzte Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
15Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
17Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
18Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
19Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
21Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de>.
22Köln, 17.05.2019AmtsgerichtRechtspflegerin
23BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln