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Auf Antrag der Antragstellerin vom 25.06.2019 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.05.2019 (322 F 105/19), zugestellt am 09.05.2019, bis zum 03.11.2019 verboten worden,
3die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
4sich der Antragstellerin weniger als 20 Meter zu nähern
5mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und sozialen Medien - Verbindung aufzunehmen.
6Gegen diese Gewaltschutzanordnung hat der Antragsgegner seither fortlaufend verstoßen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.09.2019 - 169 Js 433/19 und 169 Js 458/19 -, vom 19.08.2019 - 169 Js 474/19 - sowie vom 09.09.2019 - 169 Js 373/19 - Bezug genommen. Da der hiesige Verfahrensbevollmächtigte den Antragsgegner auch in den vorgenannten Strafverfahren, die mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts Köln - 650 Ls 181/19 - eröffnet und auf den 13.11.2019 terminiert worden sind, vertritt, dürften nunmehr die von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 25.05.2019 erhobenen Vorwürfe auch für den Antragsgegner hinreichend konkretisiert sein, weswegen im Hinblick auf das bevorstehende Strafverfahren auf eine erneute Übersendung der dem Verfahrensbevollmächtigten ja bereits vorliegenden einzelnen Anklageschriften verzichtet wird. Dem Antrag der Antragstellerin ist deshalb nach § 95 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO zu entsprechen.
7Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn er weiterhin gegen die Verpflichtungen aus der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.05.2019 (322 F 105/19) verstößt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 95 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Köln, 15.10.2019Amtsgericht