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Amtsgericht Köln, 269 C 153/18

Datum:
18.01.2019
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 269
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
269 C 153/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2019:0118.269C153.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.905,21 EUR (in Worten: zweitausendneunhundertfünf Euro und einundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei zu 75 % und der klagenden Partei zu 25 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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