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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1827,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,05 € seit 27.07.2018, aus 1128,71 € seit dem 20.02.2019, aus 233,80 € seit dem 06.03.2019, aus 96,27 € seit dem 10.05.2019 und aus 187,68 € seit dem 10.05.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 243,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn ich zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Sie macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Kunden geltend, deren Fahrzeuge jeweils durch ein bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichertes Fahrzeug bei einem Unfallgeschehen beschädigt wurden. Die Kunden mieteten jeweils bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur an. Die Kunden traten ihren Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten in Höhe der jeweiligen Rechnungen an die Klägerin ab. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Mietverträge:
31. Schadenfall E.
4Die Geschädigte E. mietete nach dem Verkehrsunfall vom 05.06.2018 in Köln und Beschädigung ihres Fahrzeuges der Gruppe 1 bei der Klägerin vom 26.06.2018 bis zum 29.06.2018 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 1. Dabei vereinbarte sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 € sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges. Die Klägerin berechnete der Geschädigten unter dem 03.07.2018 einen Gesamtbetrag i.H.v. 350,98 €. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag i.H.v. 142,80 €, so dass der Differenzbetrag i.H.v. 208,18 € weiterverfolgt wurde durch Schreiben der Klägerin vom 19.07.2018 unter Fristsetzung bis zum 26.07.2018.
52. Schadenfall S.
6Der Geschädigte S. mietete nach dem Verkehrsunfall vom 14.01.2019 in Köln und Beschädigung seines Fahrzeuges der Gruppe 5 bei der Klägerin vom 14.01.2019 bis 25.01.2019 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 4. Dabei vereinbarte er eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 €, die Nutzung durch einen Zusatzfahrer, die Ausstattung mit Navigation und Winterreifen sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten unter dem 26.01.2019 einen Gesamtbetrag i.H.v. 1964,46 €. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag i.H.v. 501,04 €, so dass der Differenzbetrag i.H.v. 1463,42 € weiterverfolgt wurde durch Schreiben der Klägerin vom 12.02.2019 unter Fristsetzung bis zum 19.02.2019.
73. Schadenfall A.
8Der Geschädigte A. mietete nach dem Verkehrsunfall vom 05.11.2018 in Köln und Beschädigung seines Fahrzeuges der Gruppe 4 bei der Klägerin vom 05.02.2019 bis 07.02.2019 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 3. Dabei vereinbarte er eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, die Ausstattung mit Winterreifen sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten unter dem 08.02.2019 einen Gesamtbetrag i.H.v. 457,47 €. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag i.H.v. 171,00 €, so dass der Differenzbetrag i.H.v. 286,47 € weiterverfolgt wurde durch Schreiben der Klägerin vom 26.02.2019 unter Fristsetzung bis zum 05.03.2019.
94. Schadenfall U.
10Der Geschädigte U. mietete nach dem Verkehrsunfall vom 01.04.2019 in Köln und Beschädigung seines Fahrzeuges der Gruppe 7 bei der Klägerin vom 10.04.2019 bis 15.04.2019 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 7. Dabei vereinbarte er eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, die Ausstattung mit Navigation und Winterreifen sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten unter dem 16.04.2019 einen Gesamtbetrag i.H.v. 1035,45 €. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag i.H.v. 827,07 €, so dass der Differenzbetrag i.H.v. 208,38 € weiterverfolgt wurde durch Schreiben der Klägerin vom 02.05.2019 unter Fristsetzung bis zum 09.05.2019.
115.Schadenfall I.
12Die Geschädigte I. mietete nach dem Verkehrsunfall vom 07.04.2019 in Köln und Beschädigung ihres Fahrzeuges der Gruppe 6 bei der Klägerin vom 15.04.2019 bis 16.04.2019 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5. Dabei vereinbarte sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 €, die Ausstattung mit Navigation und Winterreifen sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges. Die Klägerin berechnete der Geschädigten unter dem 17.04.2019 einen Gesamtbetrag i.H.v. 390,17 €. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag i.H.v. 160,00 €, so dass der Differenzbetrag i.H.v. 230,17 € weiterverfolgt wurde durch Schreiben der Klägerin vom 02.05.2019 unter Fristsetzung bis zum 09.05.2019.
13Die ausstehenden Zahlungen wurden nach Fristablauf durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abermals geltend gemacht.
14Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt werden könnten. In den jeweiligen Fällen sei jeweils ein pauschaler Aufschlag von 20 % gerechtfertigt, zumal in dem Normaltarif der Klägerin unfallspezifische Zusatzleistungen der Klägerin enthalten seien, wie die Vorfinanzierung des Mietzinses, der Verzicht auf Kaution und Vorlage einer Kreditkarte, das flexible Ende der Mietzeit und der Verzicht auf eine Km-Begrenzung. Die jeweils abgerechneten Nebenkosten seien angefallen. So sei in den jeweiligen Fällen eine Ausstattung mit Navigationsgerät und Winterreifen geboten gewesen, zumal es sich um die Winterzeit gehandelt habe und das beschädigte Fahrzeug jeweils auch mit Navigationsgerät ausgerüstet gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erforderlich gewesen seien, zumal bei anwaltlicher Zahlungsaufforderung noch viele Versicherer in die Regulierung eintreten würden.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 2396,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208,18 € seit 27.07.2018, aus 1463,42 € seit dem 20.02.2019, aus 286,47 € seit dem 06.03.2019, aus 208,38 € seit dem 10.05.2019 und aus 230,17 € seit dem 10.05.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 516,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2019 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte behauptet, dass in den Fällen E., A., U. und I. ein Verstoß der jeweiligen Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht vorliege, zumal die Beklagte die Geschädigten auf die Möglichkeit eines günstigeren Ersatzwagens hingewiesen hätten. Im Rahmen dieser Anschreiben bzw. Gespräche am Telefon sei jeweils noch vor Anmietung ein Fahrzeug mit einer Vollkaskoversicherung zu einer Selbstbeteiligung i.H.v. 350 € angeboten worden. Im Hinblick auf die Abrechnung eines Navigationsgeräts bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Fahrzeuge der Geschädigten entsprechend ausgerüstet gewesen seien. Der 20 %ige Sonderaufschlag sei nicht gerechtfertigt, zumal es sich jeweils nicht um eine Eisituation gehandelt habe. Im Fall S. sei die Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers auch nicht in den Vertrag aufgenommen worden. Im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten müsse die Erhebung des Fraunhofer Instituts Anwendung finden. Darüber hinaus trägt sie dazu vor, dass jeweils im Jahr 2019 im Rahmen einer ad-hoc-Anmietung günstigere Fahrzeuge für entsprechende Zeiträume erhältlich wären.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB in der tenorierten Höhe.
24I. Aktivlegitimation
25Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Abtretungsvereinbarung, die sich nur auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht und den Schadensfall konkret erkennen lässt, führt zum Erwerb des Vollrechts auf Seiten der Klägerin.
26II. Haftung dem Grunde nach
27Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
28III. Haftungsumfang
29Streitig ist alleine, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden gem. § 249 BGB in Gestalt von Mietwagenkosten eingetreten ist.
30Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, normiert § 249 Abs.1 BGB, dass der Schädiger den Zustand wieder herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist als unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigt. Durch die Anmietung des Mietwagens kompensiert er diese Beeinträchtigung.
31Durch den Abschluss des Mietvertrages setzt sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus gem. §§ 535 Abs.2 BGB. Da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden anzusehen ist, könnte der Geschädigte über § 249 Abs.1 BGB Naturalresititution in Gestalt der Freistellung von der Mietzinsverbindlichkeit bzw. Ersatz des Tilgungsbetrages verlangen. Gegen die Anwendung von § 249 Abs.1 spricht jedoch, dass der Gesetzgeber durch § 249 Abs.2 S.1 BGB explizit die Möglichkeit normiert hat, dass der Geschädigte die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände nimmt. In diesem Fall soll der Geschädigte nur den erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Insoweit ist § 249 Abs.2 S.1 BGB als lex specialis anzusehen. Folglich ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.)
32Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es auch im Rahmen von § 249 Abs.2 S.1 BGB, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
33Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013,1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, ein Mietwagenunternehmen seiner Wahl auszusuchen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013,1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt oder das Internet zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Mietwagen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, ein ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbares Mietwagenunternehmen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er - wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten - überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.
34Durch den abgeschlossenen Mietvertrag sind die Kosten der Wiederherstellung der Mobilität dem Grunde und der Höhe nach zunächst definiert. Nur soweit der Geschädigte aus dem Mietvertrag mit einer Forderung belastet ist, besteht eine Belastung und damit ein Schaden.
351. Kosten werden gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht
36Die Rechnung entspricht den im Mietvertrag festgelegten Mietbedingungen, so dass eine entsprechende Forderung gegen den Geschädigten besteht.
372. Erforderlichkeit der Kosten der Anmietung inkl. Nebenkosten dem Grunde nach
38Der Geschädigte darf dem Grunde nach nur Leistungen vereinbaren, die aus seiner Sicht seinem Wiederherstellungsinteresse entsprechen, ohne dass es durch die vereinbarte Leistung zu einer Besserstellung kommt.
39a) Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges als Mobilitätsersatz
40Der Geschädigte hat grundsätzlich nur Anspruch auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges solange ihm unfallbedingt das eigene beschädigte Fahrzeug – etwa durch Reparatur oder Begutachtung – zur Nutzung entzogen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Anmietdauer entsprach der Reparaturdauer.
41Als erforderlich darf der Geschädigte dem Grunde nach zudem nur ein Fahrzeug der gleichen oder niedrigeren Klasse ansehen. Dies ist vorliegend gegeben.
42b) Bei den vereinbarten Nebenleistungen gilt folgendes:
43(1) CDW
44Der Geschädigte darf die Herabsetzung der Selbstbeteiligung in der Vollkasko sogar bis auf Null für erforderlich halten, um sein Herstellungsinteresse zu befriedigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war. Zwar führt die Haftungsreduzierung auf einen geringeren Selbstbehalt bei dem Geschädigten möglicherweise zu einer Besserstellung gegenüber dem „Normalzustand“ mit eigenem PKW, weil er mit seinem eigenen PKW ggf. mit einer höheren Selbstbeteiligung versichert ist. Diese mögliche Besserstellung ist jedoch deshalb zu gewähren, weil er als Geschädigter eines Verkehrsunfalls keine zusätzlichen Risiken in Kauf nehmen muss. Zwar lässt sich vertreten, dass der Geschädigte zuvor bei jeder Autofahrt das Risiko eines Verkehrsunfalls mit einem höheren Selbstbehalt hatte und er entsprechend bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch ein höheres Risiko tragen müsse, um nicht ungerechtfertigt bereichert zu sein. Hiergegen lässt sich jedoch einwenden, dass das Risiko, dass es zu einem eigenverschuldeten Unfall mit dem eigenen PKW kommt, an den man gewöhnt ist, deutlich geringer sein dürfte als bei einer Fahrt mit einem angemieteten andersartigen Fahrzeug, bei dem die jeweiligen Funktionsweisen nicht so geläufig sind – insbesondere die Abmessungen - und die hierdurch bedingte Ablenkung größer ist. Zwar muss jeder Autofahrer grundsätzlich jedes Fahrzeug beherrschen. Gleichwohl ist das Risiko der Eingewöhnung auf einem Neufahrzeug ein zusätzliches. Die Gefahr, den Selbstbehalt auch zu verwirklichen, erhöht sich entsprechend, was dem Geschädigten jedoch nicht aufgezwungen werden darf.
45Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug stets entscheiden kann, ob er das Fahrzeug einer Reparatur zuführt und sich damit der Selbstbehalt auch als Zahlungspflicht realisiert. Demgegenüber muss er im Falle eines Schadens an dem Mietfahrzeug den Selbstbehalt stets bezahlen. Folglich stellt die Vereinbarung der Haftungsreduzierung keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, zumal bei Verwirklichung des Selbstbehaltrisikos der Geschädigte selbst in der Zahlungspflicht wäre, die Kosten der Haftungsreduzierung aber die Beklagte treffen. Für den Geschädigten macht es folglich durchaus wirtschaftlich Sinn, eine solche Haftungsreduzierung / Vollkasko mit reduzierter Selbstbeteiligung zu vereinbaren.
46Dabei kann es dahinstehen, ob das Mietwagenunternehmen tatsächlich vereinbarungsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Maßgeblich ist alleine, dass der Geschädigte als Nutzer des Fahrzeuges im Falle eines Unfalls mit dem Mietfahrzeug in den Genuss der Haftungsfreistellung kommt und nicht durch das Mietwagenunternehmen oder den Eigentümer des Mietwagens in Anspruch genommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn das Mietwagenunternehmen zwar eine Vollkaskoversicherung vereinbart, eine solche aber nicht abgeschlossen hat, zumal der Geschädigte einer etwaigen Inanspruchnahme durch das Mietwagenunternehmen stets § 242 BGB (venire contra factum proprium) entgegenhalten könnte.
47(2) Zustellung / Abholung
48Die Kosten für die Zustellung und Abholung sind durch die räumliche Entfernung des Unfallortes bzw. der Werkstatt zur Anmietstation erforderlich, weil dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, die Überwindung dieser Strecke in Eigenregie und auf eigene Kosten zu organisieren. Auch bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs muss der Geschädigte regelmäßig keine größeren Strecken zu Fuß oder durch öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen.
49Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Entfernung von wenigen hundert Metern es als angemessen erscheinen lassen, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Dies ist jedoch nicht von der Beklagtenseite vorgetragen worden.
50Soweit die Beklagtenseite die Durchführung der Zustellung bzw. Abholung mit Nichtwissen bestreitet, reicht dies nicht aus, zumal zur Durchführung derselben substantiiert vorgetragen wurde, die Beklagte hierzu keine konkreten Zweifel vorgetragen hat, diese Positionen in Rechnung gestellt wurden und auch die Beklagtenseite eine in betrügerischer Absicht erfolgte Rechnungsstellung selbst nicht behauptet.
51(3) Zusatzfahrer
52Die Kosten für den zusätzlichen Fahrer sind ebenfalls erstattungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob der Geschädigte in der Anmietsituation davon ausgehen durfte, dass außer ihm auch weitere Personen das Fahrzeug nutzen würden. Da der Geschädigte auch bei dem beschädigten Fahrzeug die Dispositionsbefugnis hatte, sein Fahrzeug einem Dritten zu überlassen, muss er diese Möglichkeit auch bei einem Mietfahrzeug ausüben können. Keine Rolle spielt dabei, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Mit der Benennung eines weiteren Fahrers im Mietvertrag hat der Geschädigte zum Ausdruck gebracht, dass er die Nutzung durch eine weitere Person beabsichtigt und erwartet, so dass er die entsprechende Vereinbarung auch für erforderlich halten durfte. Auch im Schadensfall S. hat der Geschädigte durch die Benennung von Frau R. T. als Zusatzfahrer ausreichend zu erkennen gegeben, dass er auf die Nutzung des Mietfahrzeuges durch eine weitere Person angewiesen ist. Entsprechend sind diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.
53(4) Winterreifen
54Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).
55Soweit die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen mit Nichtwissen bestritten wird, ist dies nicht ausreichend. Vielmehr müsste zumindest vorgetragen werden, inwieweit Zweifel an der zutreffenden Rechnungsstellung bestehen. Die Rechnung bildet insoweit das maßgebliche Indiz für die erbrachte Leistung. Erst wenn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen des Mietwagenunternehmens bestehen, kann nicht mehr von einer zutreffenden Inrechnungstellung ausgegangen werden kann. An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es jedoch.
56(5) Navigation
57Die Ausrüstung mit einem Navigationsgerät darf der Geschädigte nur vereinbaren, wenn auch sein beschädigtes Fahrzeug entsprechend ausgerüstet war. Dies hat die Klägerin durch Vorlage der Ausstattungsliste des beschädigten Fahrzeuges substantiiert behauptet. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Somit sind diese üblichen Zusatzkosten auch erstattungsfähig.
58(6) Sonderaufschlag für Unfallersatz / Eilsituation
59Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie keinen generellen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Sonderaufschlages.
60Ein stets zu erstattender, pauschaler Aufschlag ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts abzulehnen, da der Geschädigte nur die unfallbedingt erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deswegen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht generell der Fall, wenn eine Anmietung als Ersatzfahrzeug nach einem Unfall erfolgte. Es kommt zur Vermeidung einer Überkompensation nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung primär auf den Geschädigten an. Dass der Fahrzeugvermieter gegebenenfalls einen Mehraufwand bei der unfallbedingten Ersatzanmietung hat, führt nicht automatisch zu dessen Erstattungsfähigkeit.
61(a) Unfallbedingte Mehrleistungen als preisprägender Bestandteil des Vertrages
62Vielmehr müssen die behaupteten, unfallspezifischen Mehrleistungen des Autovermieters (Vorfinanzierung von Treibstoff, Verzicht auf Kreditkarte oder Kaution, offenes Ende der Mietzeit) und die damit verbundenen Mehrkosten gegenüber dem Normaltarif auch aus Sicht des Geschädigten erforderlich sein und Eingang in den Vertrag gefunden haben. Dies ist allenfalls insoweit ersichtlich, als die Mietdauer nicht konkret nach Datum fixiert wurde, sondern an die Reparaturdauer angelehnt war. Aus dem Mietvertrag ergibt sich aber nicht, dass der Geschädigte als Kunde hierfür einen Kostenaufschlag vereinbart hätte.
63(b) Erkundigung über Vergleichstarife
64Doch selbst wenn diese unfallspezifischen Mehrleistungen des Vermietungsunternehmens im Vertrag mit der offenen Anmietdauer angesprochen wären und ein erhöhter Tarif mit Zuschlag hierfür ausgewiesen wäre, führt dies noch nicht zur automatischen Erstattungsfähigkeit des teureren Unfallersatztarifs bzw. zur Kalkulation eines Sonderaufschlages von 20 %. Der Geschädigte kann den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er zusätzlich darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage bei seinem Anbieter - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. BGH, Urteile vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 und vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05, juris), der seine individuellen, unfallspezifischen Bedürfnisse ggf. abgedeckt hätte. Dass eine entsprechende Erkundigung auf der Geschädigtenseite überhaupt und zudem nach günstigeren Tarifen stattgefunden hat, ist jedoch nicht dargelegt worden. Es handelt sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen auch nicht um die Verletzung der Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um mangelnden Vortrag zur Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008, VI ZR 164/07 und vom 14.02.2006, a.a.O. juris). Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs und nach vergleichbaren Tarifen fragen, um deren Angemessenheit in der Relation beurteilen zu können. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.
65Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Klägerin nur diesen einen Spezialtarif anbiete, der alle unfallspezifischen Sonderleistungen zu einem erhöhten Satz enthält, so dass eine Erkundigung nach dem Normaltarif ohnehin leerlaufe, so verfängt auch diese Tarifausgestaltung nicht. Denn wenn das Mietwagenunternehmen nur diesen einen umfassenden Tarif zu erhöhten Preisen als „Normaltarif“ anbietet, so muss es angesichts seiner besonderen Marktkenntnnisse den Kunden darauf hinweisen, dass es sich insoweit um eine unübliche, teurere Preisgestaltung handelt, die im Rahmen der Regulierung Probleme mit dem Versicherer auslösen könnte, soweit der Geschädigte nicht zwingend auf die unfallspezifischen Zusatzleistungen angewiesen ist. Dass dieser Hinweis erfolgt wäre, wurde nicht vorgetragen.
66Lediglich in einer unfallbedingten Eilsituation, die indiziell anzunehmen ist, wenn die Ersatzanmietung unmittelbar nach dem Unfallgeschehen noch am gleichen Tag erfolgt, ist eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen und eine Abwägung der Vor- und Nachteile unzumutbar und ein Sonderaufschlag für die kurzfristige Zurverfügungstellung des Mietwagens – aus der allein maßgeblichen Sicht des Geschädigten – nachvollziehbar und erstattungsfähig.
67In den Schadensfällen E., A., U. und I. lag keine Eisituation vor, zumal die Fahrzeuge erst nach dem Unfalltag angemietet wurden. Die Ersatzanmietung erfolgte im Schadenfall S. am Unfalltag, so dass insoweit 20 % Sonderzuschlag abgerechnet werden dürfen.
68a) Subjektiv erforderliche Kosten der Anmietung der Höhe nach
69Bei der Frage, welchen Mietpreis der Geschädigte beim Grundpreis und bei den Nebenkosten für erforderlich halten durfte, kommt es für die dem Geschädigten obliegende Darlegung des Schadensumfanges auf dessen Erkenntnismöglichkeiten im Moment des Vertragsschlusses an. Da der Erkenntnishorizont sich aus der Summe des eigenen Wissens und eigener Erfahrungen ergibt, ist er von der Person des Geschädigten abhängig. Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seinen Erkenntnishorizont vor Anmietung zu erweitern. Bei der Mietpreisvereinbarung besteht für den Geschädigten keine Erkundigungspflicht, ob ein vergleichbarer Mietwagen bei einem anderen Anbieter ggf. günstiger zu erhalten wäre (vgl. BGH v. 07. Mai 1996, BGHZ 132, 373-382). Zu einer Erkundigung im Internet ist der Geschädigte erst recht nicht verpflichtet. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens ist der Geschädigte nicht auf den Internetmarkt beschränkt. Er darf sich nach Eintritt eines Schadens an ein beliebiges, aus seiner Sicht zuverlässiges Vermietungsunternehmen wenden. Selbst wenn die Internetpreise also günstiger sind, sind diese für den dem Geschädigten eröffneten Markt nicht aussagekräftig. Auch die Kenntnis von Erhebungen über Durchschnittspreise - gleichgültig ob diese der Fraunhofer Liste zu entnehmen wären oder der Schwackeliste - ist von dem Geschädigten nicht zu erwarten (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014,474-476 zur Kenntnis des Geschädigten einer allgemein zugänglichen, kostenlosen Erhebung über Sachverständigenkosten). Dies gilt insbesondere für die nicht öffentlich einsehbaren Erhebungen Schwacke-Mietpreisspiegel oder die entsprechende Erhebung des Fraunhofer Instituts. Diese sind nur entgeltlich erhältlich. Dem Geschädigten ist jedoch nicht zuzumuten, vor Anmietung eines Ersatzwagens zunächst Zusatzkosten durch den Erwerb einer Vergleichstabelle auszulösen und deren Zugang abzuwarten, bis er einen Mietvertrag abschließen kann, bei dem er sicher sein darf, dass die ausgelösten Kosten vom gegnerischen Versicherer übernommen werden.
70Es kommt also auf den individuellen, subjektiven Erkenntnishorizont des Geschädigten an. Da der Erkenntnishorizont ex post vom Gericht zu ermitteln ist, sind Indizien heranzuziehen, die Aufschluss darüber geben können, welchen Erkenntnishorizont der Geschädigte ex ante, bei Vertragsschluss, hatte. Entscheidend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten und der erbrachte Aufwand (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381).
71Als ein wesentliches Indiz, welche Kostenhöhe der Geschädigte aus seiner Sicht bei Vertragsschluss für objektiv erforderlich halten durfte, ist der vom Geschädigten erbrachte Kostenaufwand, also die Zahlung des Rechnungsbetrages, sofern dieser sich mit der Preisvereinbarung und der mit der Preisvereinbarung übereinstimmenden Rechnung deckt (BGH v 26.04.2016, NJW-Spezial 2016, 426 f.). Schlagen sich doch in ihm regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten beim Vertragsschluss nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe also jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 26.04.2016, NJW-Spezial 2016, 426 f., und BGH v. 14.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8). Hat der Geschädigte die Rechnung also aus eigenen Mitteln beglichen, indiziert die Zahlung des Rechnungsbetrages die subjektive Erforderlichkeit. Die Indizwirkung der Zahlung für den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht sogar dann, wenn der Geschädigte über dem Marktdurchschnitt liegende Mietpreise vereinbart und bezahlt hat, der überhöhte Mietpreis für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres als deutlich überhöht zu erkennen war.
72Die Begrenzung der Indizwirkung auf die Fälle des Ausgleichs der Mietwagenrechnung deutet darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle der Nichtzahlung davon ausgeht, dass der Geschädigte selbst bei Vertragsschluss einen geheimen Vorbehalt gegen die Höhe der vereinbarten Mietpreise hatte und sich deshalb weigert, den Mietpreis zu bezahlen. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zwingend. Vielmehr kann die Nichtzahlung auch auf fehlende Liquidität des Geschädigten oder nach Vertragsschluss gewonnene Erkenntnisse zur Unangemessenheit der Mietpreise zurückgeführt werden, was aber für die allein maßgebliche Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten ex ante – bei Vertragsschluss - keinen Einfluss hat.
73Deshalb besteht die Indizwirkung der Mietpreisvereinbarung für den subjektsbezogenen Schadensbegriff nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Geschädigte die Mietwagenrechnung noch nicht beglichen hat, sie aber selbst klageweise geltend macht. Denn durch die klageweise Geltendmachung des offenen Rechnungs(rest-)betrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Preisvereinbarung zum Zeitpunkt des Mietvertragsschusses als erforderlich ansah, um in den Genuss eines adäquaten Mietwagens zu kommen. Zudem geht der Geschädigte mit dem Zivilprozess ein zusätzliches Kostenrisiko ein und nimmt weitere Umstände in Kauf. Dies deutet ex post ebenfalls darauf hin, dass der Geschädigte ex ante die Preisvereinbarung auf seiner Erkenntnisgrundlage für angemessen und nicht für übersetzt hielt. Insoweit muss die gerichtliche Geltendmachung des Rechnungs(rest-)betrages in eigener Person die gleiche Indizwirkung entfalten wie die Zahlung auf die Rechnung.
74Der Geschädigte genügt also seiner primären Darlegungslast durch Vorlage der Mietwagenrechnung im selbst geführten Zivilprozess.
75IV. Sonderfall: Klage aus abgetretenem Recht
76Die Indizwirkung der Mietpreisvereinbarung und der auf ihrer Grundlage erstellten Rechnung bedarf jedoch der Überprüfung, wenn das Mietwagenunternehmen als Profiteur der Mietpreisvereinbarung aus abgetretenem Recht klagt. Liegt in diesem Fall doch der Zweifel nahe, dass das Mietwagenunternehmen sich den unzureichenden Erkenntnishorizont des Geschädigten zunutze macht und damit Forderungen in beliebiger Höhe generieren kann, wenn es dem Geschädigten verspricht, sich um die Durchsetzung des Rechnungsbetrages selbst zu kümmern.
77Durch die Sicherungsabtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten rückt das Mietwagenunternehmen zwar in die Position des Geschädigten aus § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein. Dabei ist es für den Zessionar gleichbedeutend, ob die Abtretung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber erfolgt, zumal er jedenfalls das Vollrecht erlangt. Der nunmehr in seiner Hand befindliche Anspruch des Geschädigten unterliegt durch die Abtretung weder in seinen Voraussetzungen noch im Maßstab zur Bestimmung der Schadenshöhe einer Veränderung, § 398 S.2 BGB. Da der Geschädigte in diesem Fall aber die Rechnung nicht zum Ausgleich gebracht hat, auch kein eigenes Prozessrisiko eingeht, und durch die Erfüllungswirkung der Abtretung, sofern sie an Erfüllung statt erfolgt, sogar gem. § 364 Abs.2 BGB die Belastung mit einer Verbindlichkeit entfällt, besteht ex post kein Indiz dafür, dass der Geschädigte ex ante die Preisvereinbarung auf der Grundlage seiner Erkenntnismöglichkeiten für erforderlich halten durfte. Denn die Preisvereinbarung hat für den Geschädigten keine wirtschaftliche Relevanz, weil er mit der daraus folgenden Forderung vorläufig nicht in Berührung kommt.
78Da das Gericht folglich aus dem Mietvertrag und der Rechnung nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bei Vertragsschluss indiziell rückschließen kann, muss es allgemeingültige Durchschnittswerte zu Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO heranziehen und der Frage nachgehen, ob die vereinbarten Mietwagenpreise erkennbar über den Durchschnittswerten lagen und dies für einen durchschnittlich gebildeten Geschädigten erkennbar gewesen wäre, es sich ihm also aufdrängen musste.
791. Anwendung von Schätzgrundlagen
80Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif.
81a) Schwackeliste
82Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
83Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
84Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
85b) Einwendungen gegen die Schwackeliste
86Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist vielmehr zunächst generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels. Soweit die Beklagte auf die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts verweist, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10).
87Die Anwendung der Schwackeliste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Zwar hat der BGH entschieden, dass sich die Instanzgerichte mit den vorgelegten Angeboten der Beklagten auseinander zu setzen haben.
88Die Auseinandersetzung mit den hier von der Beklagten vorgelegten Angeboten über die ad-hoc-Anmietung ergibt jedoch nicht, dass diese Angebote geeignet wären, die Tauglichkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote sind nicht vergleichbar. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte nur pauschal behauptet. Die vorgelegten Angebote weisen die jeweils entstehenden Nebenkosten nicht im Einzelnen aus, so dass eine Vergleichbarkeit nicht abschließend geprüft werden kann. Die Vergleichbarkeit scheitert aber auch deswegen, weil nicht ein konkreter PKW angeboten wird, sondern nur eine pauschale Klasse, bei der weder die Marke, noch Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs fixiert werden. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis des vorgelegten Angebots eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen des Schwacke-Automietpreisspiegels, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung.
89Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde bei der Datenerhebung jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, obwohl es sich bei Anmietungen im Falle eines Unfalls regelmäßig um kurzfristigere Anmietungen handelt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnten. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offene Frage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
90c) Fracke-Methode nicht vorzugswürdig
91Auch ein arithmetisches Mittel aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Frauenhofer Tabelle erscheint dem Gericht ungeeignet, zumal die Frauenhofer Tabelle auf Internetdaten basiert, die das Gericht für nicht allgemein zugänglich erachtet und damit für ungeeignet hält. Zum anderen können mögliche Schwächen der Evaluierung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Tabelle, die ihrerseits Evaluierungskritik ausgesetzt ist, zur Mittelung der Werte herangezogen wird, nur um irgendwie eine Reduzierung der Preise zu erreichen. Vielmehr dürfte das so gefundene Ergebnis die angesprochenen Erhebungsschwächen miteinander kombinieren und ebenfalls fehlerhaft sein.
92Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber eine Schätzung gem. § 287 ZPO zugelassen hat und damit offen in Kauf genommen hat, dass Ungenauigkeiten, die jeder Schätzung immanent sind, in die Bestimmung der Schadenshöhe Eingang finden.
932. Zur Berechnungsweise des Schwacke-Vergleichspreises:
94a) Einzusetzende Werte
95Bei der Anwendung der Schwackeliste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung geltenden Werte des arithmetischen Mittels. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, dessen Erhebungszeitraum dem Anmietzeitraum entspricht. Nur falls dieser noch nicht veröffentlicht ist, ist auf den des Vorjahres abzustellen. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel aus dem Jahr 2018.
96Grundlage der Berechnung der Vergleichspreise nach Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich die Gruppe des gemieteten Ersatzfahrzeugs. Denn nur ein solches hat der beim Unfall Geschädigte auch tatsächlich angemietet. Mit der Anmietung eines PKW der jeweiligen Klasse hat der Unfallgeschädigte zu erkennen gegeben, auf ein höherklassiges Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht angewiesen gewesen zu sein. Hieran muss er sich festhalten lassen. Denn eine andere Betrachtungsweise liefe letztlich auf eine fiktive Erstattung von Mietwagenkosten hinaus. Eine solche kennt das Gesetz indes nicht (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 13.03.2003, Az.: 6 S 59/02, 6 S 59/02 Sc).
97Von dem Grundsatz, die gemietete Klasse zugrunde zu legen, ist jedoch in zwei Fällen abzusehen:
98Wenn das gemietete und genutzte Fahrzeug über der Klasse des beschädigten Fahrzeugs liegt, ist nur die Gruppe des beschädigten Fahrzeugs maßgeblich, weil der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der Mietkosten eines vergleichbaren Fahrzeugs hat.
99Hat das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten im Rahmen der Abrechnung einen Rabatt gewährt, indem es klassenniedriger abrechnet als das Mietfahrzeug eigentlich abzurechnen gewesen wäre, so ist die abgerechnete Gruppe maßgeblich, da der Geschädigte erhaltene Rabatte an die Versicherung des Schädigers weitergeben muss.
100Die Berechnungsweise erfolgt gemäß den Anwendungshinweisen im Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der Addition von Wochenpauschale, 3-Tages-Pauschale und Tagespauschale, bis die Anzahl der Nutzungstage erreicht ist. Eine Berechnung anhand des Tagespreises, der sich anhand der größten, in der Mietdauer enthaltenen Pauschale ergibt, wäre zwar insoweit folgerichtig, als die in jeder Pauschale enthaltenen Kosten wie Verwaltung, Säuberung und Leerstandsrisiko bei einer längeren Anmietung nicht anfallen. Gleichwohl würde diese Berechnungsweise die Erhebungsmethodik des Schwacke-Automietpreisspiegels unterlaufen und damit die erhobenen Werte verzerren.
101b) Ersparte Eigenaufwendungen
102Da Schadensersatz gem. § 249 Abs.1 S.1 BGB anstrebt, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, ist der Schadensersatzbetrag um den Betrag zu kürzen, den der Geschädigte durch ersparte Eigenaufwendungen erspart hat. Diese ersparten Eigenaufwendungen werden durch einen Abzug von 10 % auf den Grundpreis berücksichtigt, § 287 ZPO, es sei denn dass die ersparten Eigenaufwendungen durch die Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeuges bereits kompensiert wurden.
103Vorliegend wurde in den Fällen S., A. und I. klassentiefer angemietet, so dass es keinen Abzug vom Grundpreis nach Schwackeliste gibt.
104In den Fällen E. und U. wurde klassengleich angemietet, so dass bei der Vergleichsberechnung vom Grundpreis nach Schwacke Liste 10 % in Abzug zu bringen sind.
1053. Konkrete Vergleichsberechnung
106Danach ergibt sich folgende Berechnung – jeweils ausgehend vom arithmetischen Mittel:
107a) E.
108Gemietete Klasse1 ; PLZ 511xx
1091x 3-Tagespauschale: 235,75 €
110abzüglich 10% wegen klassengleicher Anmietung: 212,18 €
111CDW: 3 x 18,09 = 54,27 €
112Zustellung und Abholung: 2 x 28,70 € = 57,40 €
113Gesamt: 323,85 € brutto
114Davon gezahlt: 142,80 €
115Rest: 181,05 €
116b) S.
117Gemietete Klasse 4; PLZ 511xx
118Wochen-Pauschale: 499,04 €
1191 x 3-Tagespauschale: 274,20 €
1202x Tagespauschale zu 99,40 €: 198,80 €
121Zwischensumme: 972,04 €
122Sonderzuschlag 20%: 194,41 €
123CDW: 12 x 20,68 = 248,16 €
124Zustellung und Abholung: 2 x 28,70 € = 57,40 €
125Zusatzfahrer: 12 x 11,66 € = 139,92 €
126Navi: 12 x 8,91 = 17,82 €
127Gesamt: 1629,75 € brutto
128Davon gezahlt: 501,04€
129Rest: 1.128,71 €
130c) A.
131Gemietete Klasse 3; PLZ 531xx
1321 x 3-Tagespauschale: 261,57 €
133CDW: 3 x 18,44 = 55,32 €
134Winterreifen: 3 x 10,17 € = 30,51 €
135Zustellung und Abholung: 2 x 28,70 € = 57,40 €
136Gesamt: 404,80 € brutto
137Davon gezahlt:171,00 €
138Rest: 233,80 €
139d) U.
140Gemietete Klasse 7; PLZ 533xx
1411x 3-Tagespauschale: 435,30 €
1422x Tagespauschale zu je 149,01 €: 298,02€
143Zwischensumme: 733,32 €
144abzüglich 10% wegen klassengleicher Anmietung: 659,99 €
145CDW: 5 x 22,11 € = 110,55 €
146Zustellung und Abholung: 2 x 28,70 € = 57,40 €
147Winterreifen: 5x 10,17 € = 50,85 €
148Navi: 5 x 8,91 = 44,55 €
149Gesamt: 923,34 € brutto
150Davon gezahlt: 827,07 €
151Rest: 96,27€
152e) I.
153Gemietete Klasse 5; PLZ 538xx
1542 x Tagespauschale zu je 105,62 €: 211,24 €
155CDW: 2 x 20,44= 40,88 €
156Zustellung und Abholung: 2 x 28,70 € = 57,40 €
157Winterreifen: 2 x 10,17 € = 20,34
158Navi: 2 x 8,91 = 17,82€
159Gesamt: 347,68 € brutto
160Davon gezahlt: 160,00€
161Rest: 187,68 €
162Summe aus a) bis e): 1827,51 €
163VI. Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 Abs.2 BGB
164Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen habe, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten.
165Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass der Versicherer den Geschädigten auf günstigere Anmietbedingungen verweisen kann und die Nichtinanspruchnahme der ohne weiteres erhältlichen, günstigeren Angebote ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs.2 S.1 BGB darstellen kann (BGH, Urteil v. 26.04.2016, NJW-Spezial 2016,458 f). Das Angebot – unterstellt, das Telefonat hätte stattgefunden und / oder das Schreiben wäre zugegangen – war jedoch für die Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung oder zu einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 €. Die Beklagte hat jedoch nur ein Ersatzfahrzeug mit einer Vollkasko zu einer Selbstbeteiligung von 350 € angeboten. Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug den Geschädigten zu welchen konkreten Konditionen einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde.
166Nach alldem ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu erkennen. Der Geschädigte durfte die durchschnittlichen Kosten nach Schwackeliste für erforderlich halten.
167V. Rechtsanwaltskosten
168Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280, 286 BGB in der tenorierten Höhe.
169Da die Klägerin im Wege der Abtretung lediglich den Anspruch auf Erstattung der unfallbedingten Mietwagenkosten erhalten hat, ist sie im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten nicht schon aus § 7 StVG i.V.m. 249 BGB i.V.m. § 398 BGB aktivlegitimiert.
170Gleichwohl sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der tenorierten Höhe ein erstattungsfähiger Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts infolge des bereits eingetretenen Verzugs erfolgte und die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich war.
1711. Beauftragung nach Verzugseintritt
172Die Klägerin hat die Beklagte durch ein eigenes Mahnschreiben in Verzug gesetzt. Erst nachfolgend wurde der Prozessbevollmächtigte beauftragt, so dass die dadurch ausgelösten Kosten grundsätzlich als Verzugsschäden in Betracht kommen.
1732. Erforderlichkeit der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten
174Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt es darauf an, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, der Klägerin darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – VI ZR 214/10 –, juris). Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.
175Zur Beitreibung einer Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall ist regelmäßig selbst in einfach gelagerten Schadensfällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Denn beim Verkehrsunfallrecht entstehen viele Schadenspositionen, die der Laie entweder nicht ohne weiteres als adäquate Schadenspositionen erkennt (z.B. Nutzungsausfallentschädigung) und mithin nicht geltend macht oder deren berechtigte Höhe er falsch einschätzt (Nettoreparaturkosten bei fiktiver Abrechnung, Sachverständigengebühren, Mietwagenkosten, UPE-und Verbringungskosten). Diese Expertise hat der Geschädigte im Regelfall nicht, so dass er sich eines Rechtsanwalts bedienen darf, der sich mit diesen Fragestellungen auskennt und den er im Falle der fehlerhaften, etwa unvollständigen Geltendmachung auch haftbar machen kann.
1763. Erforderlichkeit auch bei eigener Expertise
177Dies gilt selbst für den Fall, dass es sich bei der Klägerin um ein Großunternehmen oder ein Mietwagen- oder Leasingunternehmen handelt, das regelmäßig im Rahmen der eigenen Vertragsbeziehungen zu Kunden mit der Geltendmachung von Schäden befasst ist. Denn das geschädigte Unternehmen hält die entsprechend geschulten Mitarbeiter nicht vor, damit ein Schädiger und sein Versicherer davon profitieren. Vielmehr dienen diese Mitarbeiter lediglich dem Geschäftsbetrieb des Geschädigten. Eine Verpflichtung des Geschädigten, den eigenen Schaden durch die zuweilen zeitintensive Beschäftigung eigener Mitarbeiter zur Regelung des Schadensfalles nicht regulierungsfähig zu vertiefen, besteht nicht. Dies widerspräche auch dem Grundsatz des Schadensrechts, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das Schadensereignis stehen würde.
1784. Erforderlichkeit der weiteren vorgerichtlichen Mahnung / sofortiger Klageauftrag
179Die Klägerin durfte ihren Prozessbevollmächtigten auch mit einer weiteren vorgerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere Versicherer häufig doch noch in die Regulierung eintreten, wenn Rechtsanwälte eingeschaltet wurden, um das dann konkret drohende Klageverfahren noch abzuwenden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte vorgerichtlich schon gegenüber der Klägerin erklärt hätte, dass sie vorgerichtlich keinerlei Zahlungen mehr erbringen wird. Nur dann wäre die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts auch aus Sicht der beauftragenden Klägerin subjektiv zwecklos und damit nicht erforderlich. Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte jedoch vorgerichtlich nicht abgegeben.
180Mithin sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig.
1815. Höhe der Gebühren
182Die Gebühren berechnen sich auf der Grundlage der noch zu erstattenden Mietwagenkosten als Gegenstandswert in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzügliche Auslagenpauschale. Die 1,5 Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt, zumal es sich nicht um eine Sache von besonderem Schwierigkeitsgrad handelt. In den Fällen a) und c) bis e) sind dies jeweils 70,20 € und im Fall b) 169,50 €.
183VI. Nebenentscheidungen
184Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
185Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
186Streitwert: 2.396,62 €
187Rechtsbehelfsbelehrung:
188A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1891. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1902. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
191Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
192Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
193Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
194Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
195B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
196Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.