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Amtsgericht Köln, 206 C 20/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 206
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
206 C 20/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2019:0510.206C20.18.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, den Mietzins für die von der Klägerin im Hause L.straße in Köln, 2. Obergeschoss angemietete Wohnung um 30%, ausgehend von einer monatlich zu leistenden Gesamtmiete in Höhe von 620,42 EUR, d.h. in Höhe von jeweils 186,13 EUR monatlich, beginnend ab dem 22.01.2018 bis zum 31.10.2018 wegen folgender Mängel zu mindern:

              Schimmelbefall in der Wohnung, und zwar

       in der Küche auf der linken Außenwand zum Hof hin auf Höhe von ca. 80 cm auf einer Fläche von ca. 1 qm,

       im Schlafzimmer auf der rechten Außenwand zum Hof rechts unten in der Ecke oberhalb der Fußleiste auf einer Fläche von ca. 1 qm,

       im Kinderzimmer auf der rechten straßenseitigen Außenwand über eine vertikale „Säule“, die sich von der Decke über ca. 30 bis 40 cm Breite bis zum Boden erstreckt, sowie in der entsprechenden unteren Ecke über eine Fläche von einem weiteren Quadratmeter.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der KGK Rechtsanwälte in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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