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Fluggastverordnung: Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob die Regelungen der FluggastVO über einen Ausgleichsanspruch auch bei der Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
2. Soweit Frage 1. mit Nein beantwortet wird, ist Art. 4 VO dahin auszulegen, dass eine Nichtbeförderung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
3. Soweit auch Frage 2. mit Nein beantwortet wird, sind die von dem EuGH in der Sturgeon Entscheidung entwickelten Grundsätze zur grossen Verspätung auf die Vorverlegung anwendbar ?
4. Soweit Fragen 1./2. oder 3. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung/Nichtbeförderung/grosse Verspätung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung bzw. Nichtbeförderung oder aber eine ausgleichspflichtige Vorverlegung dar ?
Gründe:
2I.
3Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage EG-VO 261/2004 (Im Folgenden: VO) in Anspruch.
4Die Kläger waren für den 30.06.2018 auf Flug 000 der Beklagten mit geplanter Abflugzeit um 10.00h von Köln nach Edingsburgh gebucht. Einen Tag vor Abflug teilte die Beklagte den Klägern per Email mit, dass der Flug auf 6:10h vorverlegt wird. Die Kläger erhielten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen aber nicht ermöglichte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und das Endziel Edingburgh höchstens zwei Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit zu erreichen. Die Kläger begehren nunmehr wegen der Vorverlegung des Fluges um 3 Stunden und 50 Minuten eine Ausgleichsleistung nach der VO in Höhe von jeweils 250,00 Euro.
5Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der Vorverlegung um eine Annullierung i. S. d. Art. 5 VO handele, da die Beklagte ihre ursprüngliche Planung, den Flug um 10:00h durchzuführen aufgegeben habe, was einer Annullierung gleichstehe.
6Die Kläger beantragen, die Beklagte zur verurteilen, an die Kläger jeweils 250,00 EUR, zusammen 500,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
7II.
8Der Erfolg des Klageantrags im Hinblick auf die begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250,00 EUR (500,00 EUR insgesamt) hängt nunmehr davon ab, ob die Vorverlegung einer Annullierung oder aber einer grossen Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt und wenn ja, ob und wenn ja, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung haben muss.
9Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO entstehen für Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Ansprüche auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8, 9 VO sowie Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO. Eine Annullierung wird in Art. 2 lit. l) VO als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
10Höchstrichterliche nationale Rechtsprechung gibt es zu der vorgetragenen Konstellation bisher nicht. zum Teil wird eine Annullierung angenommen (AG Bremen, Urteil vom 24.07.2015 - 25 C 41/15 - zitiert nach BeckRS 2015, 13528). Zum Teil wird eine Anwendung des Art. 5 VO auf Fälle der Vorverlegung abgelehnt (LG Hannover, Urteil vom 04.06.2014 - 6 S 4714 - zitiert nach BeckRS 2015, 03100).
11Die Definition der Annullierung nach Art. 2 lit. l) VO lässt es als möglich erscheinen, dass auch die Fälle der Vorverlegung - sog Verfrühung - eine Annullierung darstellen können, da auch in diesen Fällen der ursprüngliche Flugplanung aufgegeben bzw. geändert wird. Jedenfalls könnte eine - hinreichend grosse - Vorverlegung wie eine Nichtbeförderung oder wie eine grosse Verspätung zu behandeln sein, da der Fluggast auch im Falle der Vorverlegung mit Unannehmlichkeiten konfrontiert wird, wie etwa einer notwendig werdende Um- oder Neuorganisation der Anreise zum Flughafen und/oder der Weiterreise nach Ankunft am Endziel. Es könnte daher wegen des mit der VO verfolgten Zieles, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, geboten sein, die Fluggäste auch vor kurzfristigen Vorverlegungen zu schützen.
12Andererseits spricht gegen eine Ausgleichspflicht in Fällen der Vorverlegung, dass anders als Verspätungsfälle - die jedenfalls in Art. 6 VO einen Niederschlag auch im Wortlaut gefunden haben - die VO zu Vorverlegungen schweigt. Zudem unterscheiden sich Vorverlegungen von Annullierungs- und Nichtbeförderungsfällen sowie Fällen der grossen Verspätung dadurch, dass der Fluggast soweit er eine Mitteilung nach Massgabe von Art. 5 lit c) VO erhalten hat keine Ungewissheit darüber hat, ob bzw. wann er sein Endziel erreicht.
13Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den dargelegten Gründen unter Berücksichtigung einer europarechtskonforme Auslegung aus Art. 5 VO nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, ob von der Ausgleichspflicht auch Fälle der Vorverlegung erfasst werden.
14Die Frage wird daher dem Gerichtshof mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt.