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Amtsgericht Köln, 138 C 232/18

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
138
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
138 C 232/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2019:0214.138C232.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung der Klägerin

a)      E-Mails an die Klägerin zu senden oder senden zu lassen und

b)      mit der Klägerin telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen;

2. die Klägerin von einer gegenüber den Rechtsanwälten V., N.-straße. N01, 00000 O., bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,90 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2018 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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