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Amtsgericht Köln, 137 C 469/18

Datum:
19.12.2019
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 469/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2019:1219.137C469.18.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 11 S 50/20
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Das Versäumnisurteil vom 23.05.2019 wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 675,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

3.       Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾, der Kläger zu ¼.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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