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Amtsgericht Köln, 75 IN 197/17

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 75
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
75 IN 197/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:0607.75IN197.17.00
 
Schlagworte:
§ 802l ZPO; § 4 InsO; Voraussetzungen; Auskunftsrechte, Auskunftsersuchen; Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollzieherin; Auftrag; Auskunftspflicht; Auskünfte; Geschäftsführer; Ablehnung; Ermittlung; Abfrage; Informationen.
Leitsätze:

Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

 
Tenor:

Die zuständige Gerichtsvollzieherin … wird angewiesen, die durch das Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 05.02.2018 beauftragten Auskünfte gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802l ZPO einzuholen.

                            Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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