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Amtsgericht Köln, 74 IN 196/18

Datum:
12.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IN 196/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:1012.74IN196.18.00
 
Schlagworte:
Einzelermächtigung; vorläufiges Insolvenzverfahren; vorläufige Eigenverwaltung; Sicherheitentausch; Masseverbindlichkeiten
Normen:
§ 21 InsO, § 270 InsO; , § 270a InsO, 275 InsO
Leitsätze:

1. Bereits bestehende Ansprüche der Gläubiger können durch eine Einzelermächtigung des Insolvenzgerichts nicht nachträglich zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet werden. Eine rückwirkende Anordnung der Entstehung von Masseverbindlichkeiten ist nicht möglich.

2. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, im Wege der Einzelermächtigung über die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften zu disponieren.

3. Gestattet die durch eine Globalzession gesicherte Bank trotz Widerrufs der Einziehungsermächtigung darlehensweise die Einziehung und Verwendung der abgetretenen Forderungen im laufenden Geschäftsbetrieb, wird hierdurch ein neues Darlehensverhältnis in Höhe der eingezogenen sicherungszedierten Forderungen begründet. Nur diese Darlehensansprüche können durch Einzelermächtigung zu Masseverbindlichkeiten erklärt werden und auch nur, soweit sie nach Erlass des Beschlusses begründet werden. Es handelt sich somit um einen echten Kredit, sodass die Bezeichnung „unechter Massekredit“ bei dieser Art der Gestaltung jedenfalls missverständlich ist.

4. Die Darlehensverbindlichkeiten, die im eröffneten Verfahren den Rang sonstiger Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO erhalten sollen, dürfen die Höhe der Realisierungsquote der um Drittrechte bereinigten und anfechtungsfest erworbenen Sicherheiten nicht überschreiten, um nicht den Gläubigern lediglich anfechtbar erworbener Sicherheiten unter Beseitigung von Anfechtungsrechten zulasten der anderen Insolvenzgläubiger eine Stellung als Massegläubiger einzuräumen.

5. Die Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten hat im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 a InsO zugunsten des Schuldners zu ergehen; es kann ein (im Innenverhältnis wirkender) Zustimmungsvorbehalt entsprechend § 275 InsO zugunsten des vorläufigen Sachwalters angeordnet werden.

 
Tenor:

Zu dem vorab eingereichten Antragsentwurf,

die Schuldnerin zu ermächtigen, hinsichtlich der Ansprüche

a)              der D.bank AG,

b)              der Volksbank P. eG sowie der

c)              V. Bank AG,

jeweils einzeln und alle gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

auf Auskehr des diesen Banken zustehenden Erlöses aus der Verwertung der gegenwärtig oder zukünftig

i)              in den Raum-Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der D.bank AG und der Antragstellerin vom 13. Dezember 2013,

ii)              den Globalzessionsvertrag zwischen der D.bank AG und der Antragstellerin vom 6. Januar 2014 oder in

iii)              den Factoringvertrag zwischen der E. GmbH und der Antragstellerin in der Form des letzten Nachtrages vom 17. März 2014 und der Prolongationsvereinbarung vom 26. März 2018,

einbezogenen Gegenstände Masseverbindlichkeiten zu begründen,

wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Hinweisbeschluss:

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