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Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von
Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel, einschließlich der Utensilien
werden eingezogen.
Angewandte Vorschriften: §§ 29 Abs.1 Nr.3 BtMG, 74 StGB
Gr ü n d e :
2Der 1992 in Algerien geborene Angeklagte lebt seit 2015 in Deutschland.
3Sein Aufenthaltsstatus ist der einer Duldung.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits 6 Mal in Erscheinung getreten.
51.
6Am 21.10.2015 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.
72.
8Am 03.06.2016 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
93.
10Am 26.07.2017 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
115 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt.
12Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde am 14.08.2018 rechtskräftig widerrufen.
134.
14Am 28.11.2017 wurde er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.
15Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Widerruf der Strafaussetzung beantragt.
16Die Akten sind dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – zur weiteren Erledigung zugeführt worden.
175.
18Am 24.01.2018 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
196.
20Am 20.06.2018 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
21Diese Verurteilung hat noch am 20.06.2018 Rechtskraft erlangt.
22In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten zu folgender Feststellung geführt:
23Am 14.05.2018 führte der Angeklagte gegen 09:50 Uhr in der JVA Köln, in seiner Unterhose 0,2 g/n Marihuana mit sich.
24Hierfür war die Strafe zu finden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu
255 Jahren.
26Dabei war zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, zu seinen Lasten die Vorstrafen und namentlich die zwei laufenden Bewährungen, die er unbeachtet gelassen hat und die Tatsache, dass er dieses Betäubungsmittel in die JVA einzuführen gedachte.
27Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht eine
28Freiheitsstrafe von 3 Monaten
29schuld- und tatangemessen.
30Diese Strafe konnte nunmehr nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 465 StPO, 74 StGB.