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Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
In Höhe eines Betrages von 88.344,73 Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.
Einzelstrafen:
je 40 TS für 9 Verkäufe bis 500,- Euro Verkaufspreis,
je 60 TS für 16 Verkäufe bis 2.000,- Euro Verkaufspreis,
je 80 TS für 8 Verkäufe bis 5.000,- Euro Verkaufspreis,
je 90 TS zu je 65,- Euro für 6 Verkäufe zu mehr als 5.000,- Euro Verkaufspreis
Angewandte Vorschriften:
§§ 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG, 73, 73c StGB
Gründe:
2Die Angeklagte leitet seit 2011 die M-Apotheke in Köln, L- Str. 215.
3Sie ist ledig und hat keine Kinder.
4Angaben zu ihrem Einkommen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung verweigert. Die Bediensteten der Stadt Köln, die die Apothekenaufsicht durchführen, haben die Apotheke als sog. kleine Apotheke mit einem Umsatz zwischen 4.000 – 5.000 Euro brutto, d. h. 2.000 – 2.500 Euro netto geschätzt.
5In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
6In der Zeit vom 18.07.2016 bis zum 04.12.2017 verkaufte die Angeklagte in 39 Fällen verschreibungspflichtige Medikamente an die Firmen D. GmbH, A., B., I. Straße 8-10, Köln, sowie die Firma F. GmbH, E. D., E-weg 15, Wesseling.
7Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage chinesischer Rezepte, in denen lediglich die Medikamente in lateinischer Sprache aufgeführt sind, alle übrigen Angaben in chinesischen Schriftzeichen, ohne dass auch eine Unterschrift erkennbar ist (Bl. 75, 76, 77, 78, 94 – 99, 151 d. BA.).
8Die Angeklagte spricht und liest selbst nicht chinesisch, verließ sich vielmehr auf die Angaben ihrer Kunden, dass es sich von chinesischen Ärzten stammende Rezepte handelte.
9Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verkäufe, wobei im Fall 13 eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO erfolgt ist:
10(……)
11Diese Feststellungen beruhen auf dem Teilgeständnis der Angeklagten sowie den Bekundungen der Amtsapothekerinnen Dr. T. und G. sowie den Bekundungen der Zeugen A. B. und E. D.
12Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass nach Maßgabe der Apothekenverschreibungsverordnung ausländische Rezepte grundsätzlich nicht Berücksichtigung finden dürfen, weil keine Überprüfung auf die Zuverlässigkeit und Echtheit der ausstellenden Person möglich ist.
13Insoweit wird die Angeklagte jedoch überführt durch die Bekundungen der Amtsapothekerinnen, wonach dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Ausbildung zum Apotheker ausdrücklich behandelt und abgefragt wird.
14Hiernach ist davon auszugehen, dass die Angeklagte vorsätzlich nicht den Erfordernissen der Verordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechende Verschreibungen als Grundlage für eine Abgabe entgegengenommen hat.
15Hiernach hat sich die Angeklagte nach § 96 Abs. I Nr. 13 i. V. m. § 48 AMG strafbar gemacht.
16Hierfür war die Strafe zu finden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
17Dabei war zugunsten der Angeklagten ihr Teilgeständnis zu berücksichtigen, zu ihren Lasten die Höhe des jeweils unrechtmäßig betriebenen Umsatzes.
18Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht für Schäden bis 500,- Euro: (Taten 1, 4, 12, 15, 19, 33, 38, 39 und 40) je 40 Tagessätze, für Schäden bis zu 2.000,- Euro (Taten 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 20, 21, 22, 24, 27, 37) je 60 Tagessätze und für Schäden zwischen 2.000,- und 5.000 Euro (Fälle 7, 10, 23, 25, 29, 30, 32, 36) je 80 Tagessätze und für Schäden über 5.000,- Euro (Taten 18, 26, 31, 34, 35) je 90 Tagessätze Geldstrafe schuld- und tatangemessen.
19Die Höhe des Tagessatzes von 65,- Euro hat das Gericht an einem Durchschnittseinkommen von 2.000,- Euro netto pro Monat orientiert.
20Unter Abwägung aller Umstände hat das Gericht aus den vorstehenden Einzelstrafen eine
21Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro
22gebildet, die es für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet.
23Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte aufgrund der entgegengenommenen für sie nicht verständlichen und nachprüfbaren Rezepte ihrer Verantwortung als Apothekerin nicht gerecht geworden ist.
24Die Verschreibungspflicht schließt die Überprüfung ein, ob das Rezept von einer befugten Person ausgestellt wurde und für einen berechtigten Zweck (vgl. Körner, Arzneimittelgesetz, § 96 Randnote 85). Die chinesischen Schriftzeichen auf den Rezepten geben dafür nicht annähernd eine Grundlage.
25Außerdem war nach den §§ 73, 73c StGB der Wertersatzverfall i. H. der insgesamt durchgeführten unrechtmäßigen Bruttoumsätze anzuordnen.
26Insoweit ist nach der Gesetzesneufassung nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Geldbetrag noch in ihrem Vermögen vorhanden ist. Diese Frage ist dann vielmehr erst im Rahmen der Vollstreckung von Bedeutung.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
28Richter am Amtsgericht
29Ausgefertigt
30Justizangestellte
31als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle