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Es wird festgestellt, dass der Haftbeschluss vom 09.01.2016 den Betroffenen ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags vom 29.02.2016 in seinen Rechten verletzt hat.
Die Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.
Gleichzeitig wird damit der Beschwerde vom 12.02.2018 gegen den Beschluss vom 26.10.2016 abgeholfen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Denn der angegriffene Beschluss ging der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erstmals am 08.02.2018 zu, sodass die Beschwerdefrist vorliegend offensichtlich gewahrt ist.
3Die Beschwerde ist auch begründet. Insbesondere wurde der Betroffene durch den ursprünglichen Haftbeschluss in seinen Rechten verletzt. Denn der Haftbeschluss vom 09.01.2016 genügt nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Begründung der Haft zur Sicherung der Abschiebung stellt. Spätestens nach Eingang des Haftaufhebungsantrages vom 29.02.2016 hätte daher Anlass bestanden, hierüber den Anforderungen entsprechend zu entscheiden.
4Die Anforderungen wurden auch nicht durch den nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss gewahrt. Insbesondere findet keine Auseinandersetzung vom dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen statt. Sodass der angegriffene Beschluss sich schon allein aus diesem Grunde als Rechtswidrig erweist.
5Der zulässigen und begründeten Beschwerde war daher abzuhelfen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. die ausgesprochene Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschluss schon allein deshalb rechtswidrig ist, weil er nicht die notwendigen Begründungsanforderungen enthält, waren die Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch der Stadt Köln als Antragstellerin aufzugeben. Denn insbesonders letztere hat die mangelnde Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu vertreten.
7Richter am Amtsgericht
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Ausgefertigt Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |