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wird auf Antrag der Bundespolizei — Inspektion Flughafen X - vom 00.00.0000, Vorgangsnummer: N01 angeordnet:
1. Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten bis zum 00.00.0000 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe:
2Die o.g. Person wurde am 00.00.0000 um 00:00 Uhr im Terminal 2 Wartebereich Fernbusbahnhof angetroffen und kontrolliert. Die Person legte zur Kontrolle eine Aussetzung zur Abschiebung (Duldung) gültig bis 00.00.0000 vor. Algerische Staatsangehörige sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001aufgeführt und somit grundsätzlich visumspflichtig. Sie dürfen sich ohne Aufenthaltstitel nicht im Schengengebiet aufhalten. Die Person gab an, aus Frankreich mit dem B am Vorabend nach H gereist zu sein.
3Im Rahmen der Vernehmung mittels Dolmetscher wurden dem Ausländer folgende Straftatbestände vorgeworfen:
4§ 95 (1) Nr. 3 AufenthG unerlaubte Einreise ohne Pass / Aufenthaltstitel § 95 (1) Nr. 1 AufenthG unerlaubter Aufenthalt ohne Pass
5Hier liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung infolge Fluchtgefahr vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Freiheitsentziehung besteht.
6Im Inpolsystem bestehen zudem -2- Fahndungsnotierungen bzgl. der Person:
71. Ausschreibende Beh. ALA VORPOMMERN-RÜGEN
8Eingabedatum: 00.00.0000
9Zweck: FESTNAHME
10Anlass: AUSWEISUNG/ABSCHIEBUNG/ZURÜCKSCHIEBUNG
112. Ausschreibende Beh: AMTSGERICHT BUXTEHUDE
12Eingabedatum: 00.00.0000
13Zweck: AUFENTHALTSERMITTLUNG
14Anlass: STRAFTAT
15Delikt: Diebstahl
16Weiterhin ist im Inpol ein Bescheid vom 00.00.0000 des Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (Nostorf) eingestellt. Aus diesem geht folgendes hervor:
171) Die Flüchltingseigenschaft wird nicht zuerkannt
182) Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt
193) Der subsidiäre Schutz wird nicht zuerkannt
204) Abschiebeverbote ... liegen nicht vor
215) …
226) Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot … wird auf 30 Monate dem Tag der Abschiebung befristet.
23Durch das Ausländerzentralregister konnte folgendes ermittelt werden:
24Asylgesuch geäußert 20.04.2017 W –N02
25Asylantrag gestellt 25.04.2017 N03 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302) Abschiebung angedroht 27.06.2017 7110503 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302) Asylantrag abgelehnt 13.07.2017 7110503 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302)
26Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Haft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes weitere Straftatetn begeht. In diesem Zusammenhang ist er bereits in Deutschland und Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
27Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor.
28Er ist gem. §50 (1) AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gern. § 58 (1) i.V.m. Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i.S. d. § 14 Abs. 1 Nr 2 AufenthG aus Frankreich am 00.00.0000 eingereist ist.
29Damit wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach § 59 AufenthG angedroht und festgesetzt. Zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange wurde von einer Fristsetzung für die Ausreise nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG abgesehen.
30Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebung war erforderlich, da der Beschuldigte unerlaubt i.S.d. § 95 (1) Ziff. 1-3 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist und sich unerlaubt aufgehalten hat. Zudem besteht bereits eine Fahndungsnotierung zum Zwecke der Abschiebung durch das ALA Vorpommern-Rügen.
31Das Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Algerien setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Person die algerische Staatsangehörigkeit besitzt.
32Der Betroffene verfügt derzeit nicht über ein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument.
33Gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens zwischen Algerien und Deutschland ist das algerische Konsulat für die Ausstellung von Heimreisedokumenten (Laissez-Passer) zuständig.
34Dieses gilt es zunächst über das Bundespolizeipräsidium zu beschaffen.
35Im Hinblick auf das geplante Zielland der Abschiebung sind keine Durchführungshindernisse ersichtlich.
36In der Vernehmung gab die Person an, dass er in Frankreich im Gefängnis war. Somit ist er auch in Frankreich straffällig geworden. Zudem gibt es eine aktuelle Fahndung zur Aufenthaltsermittlung des Amtsgerichtes Buxtehude aufgrund eines Diebstahldelikts. Somit zeigt das bisherige Verhalten des Betroffen, dass er sich dem behördlichen Zugriff der Abschiebung entzieht.
37Die Freiheitsbeschränkung ist somit erforderlich um die Rückführung zu sichern.
38In Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland und Algerien soll der Betroffene nach Algerien abgeschoben werden.
39Aufgrund der Erfahrung im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Laissez-Passer) (hier: Zaiport) ist bekannt, dass in der Vergangenheit vor der Laissez-Passer-Ausstellung die Betroffenen durch das algerische Konsulat angehört werden. Hierbei kommt es regelmäßig (1x/ Monat) zu "Sammelanhörungen". Grundsätzlich werden keine Einzelanhörungen durchgeführt.
40Nach aktueller Erfahrung von Rheinland-Pfalz werden durch das algerische Generealkonsulat Frankfurt bei Vorlage von Lichtbildausweisen und konkreten Flugdaten ohne weitere Prüfung Laissez-Passer ausgestellt. Die vorhandene Duldung stellt zwar einen amtlich ausgestellten Lichbildausweis dar aber nicht im Sinne des Rückübernahmeabkommen.
41Der durch das GK Frankfurt ausgestellte Laissez-Passer ist für die Abschiebung als ausreichendes Grenzübertrittsdokument durch Algerien anerkannt.
42Aufgrund dieser Umstände
43- ggfs. Vorführung beim Generalkonsulat
44- Organisation der Rückführung
45sollte die Haftdauer -3- Monate betragen um die Abschiebung zu gewährleisten.
46Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Abschiebungshaft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird.
47Er ist bereits in Deutschland und in Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es besteht zudem ein aktuelles Strafverfahren (Aufenthaltsermittlung vom 00.00.0000 / AMTSGERICHT BUXTEHUDE / Diebstahl).
48Bei der Durchsuchung der Person und des mitgeführten Gepäcks wurde ein Betrag von -300€ in Münzgeld festgestellt. Dies ist ein Indiz, dass vermutlich weitere Straftaten begangen wurden (ggfs. Automatenaufbruch).
49Am 00.00.0000 wurde sein Asylantrag abgelehnt und zeitgleich ist seine Aufenthaltsgestattung erloschen. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich unerlaubt im Schengengebiet auf.
50Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten äußerte er, dass er nicht abgeschoben werden will.
51Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Haft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes weitere Straftatetn begeht. In diesem Zusammenhang ist er bereits in Deutschland und Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
52Angesichts der erheblichen Fluchtgefahr erweist sich die Abschiebehaft als verhältnismäßig.
53Ein milderes Mittel als die Abschiebehaft für den Betroffenen kommt vorliegend nicht in Betracht.
54Aufgrund der relativ kurzen Dauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften damit an einer kontrollierten Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen.
55Am Montag den 00.00.0000 wird durch das Sachgebiet Grenzpolizei der Bundespolizeiinspektion X Flughafen die Beschaffung der Heimreisedokumente veranlasst. Damit wird das Beschleunigungsgebot gewährleistet.
56Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln ist gemäß § 72 IV Satz 3 AufenthG nicht erforderlich.
57Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein.