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Amtsgericht Köln, 322 F 104/18

Datum:
06.09.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 322
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
322 F 104/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:0906.322F104.18.00
 
Tenor:

I. Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind O. E., geb. am 00.00.2015, wohnhaft beim Antragsgegner, N. Str. 0, Jülich, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Ungarn zurückzuführen.

II. Kommt der Antragsgegner der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das unter I. genannte Kind aufhält, verpflichtet, das Kind an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Ungarn herauszugeben.

III. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind dem  Antragsgegner oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es der Antragstellerin oder einer von ihr bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Jugendamt des Kreises Düren ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des unter I. genannten Kindes an die Antragstellerin zu treffen,

b) das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie der Rückführungskosten.

VI. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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